Dienstjubiläumsverordnung

Verordnung in Deutschland

Die Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (DJubV) regelt die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte, Soldaten und Richter im Bundesdienst der Bundesrepublik Deutschland.

Basisdaten
Titel: Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen
Kurztitel: Dienstjubiläumsverordnung
Abkürzung: DJubV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 84 BBG, § 30 SG
Rechtsmaterie: Beamtenrecht, Wehrrecht
Fundstellennachweis: 2030-2-12
Erlassen am: 18. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2267)
Inkrafttreten am: 19. Dezember 2014
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 3. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2163, 2170)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2016
(Art. 11 G vom 3. Dezember 2015)
GESTA: B045
Weblink: Text der DJubV
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Der Anspruch auf Jubiläumszuwendungen ergibt sich aus § 84 Bundesbeamtengesetz sowie § 30 Absatz 4 Soldatengesetz. Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von

  • 25 Jahren 350 Euro,
  • 40 Jahren 500 Euro,
  • 50 Jahren 600 Euro.

Die Gewährung der Zuwendung wird zurückgestellt, wenn und solange gegen den Dienstjubilar ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist (§ 5 Absatz 1 DJubV). Damit sollen mögliche Wertungswidersprüche – Anerkennung von treuen Diensten einerseits, Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wegen Dienstpflichtverletzungen andererseits – vermieden werden.

Vorläufer der Dienstjubiläumsverordnung waren die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) und die Soldatenjubiläumsverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2806). Beide Verordnungen wurden durch § 7 DJubV aufgehoben.