Unter einer Deckungsanfrage versteht man die Anfrage bei einer Versicherung, ob ein bestimmter Versicherungsfall von der Versicherung „gedeckt“ ist, also ob die Versicherung die betreffenden Kosten übernimmt.

Die Anmeldepflicht ist in Deutschland in § 53 Versicherungsvertragsgesetz festgelegt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Beantragung einer Deckungszusage, zu der er verpflichtet ist, ist der Versicherer nach § 54 Versicherungsvertragsgesetz nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Beantragung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unterlassen und holt sie unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler nach.

Rechtsschutzversicherung Bearbeiten

In Bezug auf eine Rechtsschutzversicherung ist Deckungsanfrage die Anfrage bei einer Rechtsschutzversicherung, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten der rechtlichen Interessenwahrnehmung übernimmt. Üblicherweise führt die Deckungsanfrage die Anwaltskanzlei, die der Versicherungsnehmer beauftragen möchte, durch.

Kosten der Deckungsanfrage Bearbeiten

Streng genommen handelt es sich dabei um ein eigenes Mandat, das auch gebührenpflichtig ist. Die meisten Kanzleien verstehen die Deckungsanfrage aber als kostenlose Serviceleistung. Will der Versicherungsnehmer die Kanzlei nur beauftragen, wenn die Rechtsschutzversicherung auch die Kosten übernimmt, sollte dies vorab mit der Kanzlei ausdrücklich abgestimmt werden.

Ob die Kosten der Deckungsanfrage vom Schädiger bzw. ggf. dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.[1]

Wirkungen der Deckungsanfrage Bearbeiten

Die Rechtsschutzversicherung muss eine Deckungsablehnung gemäß § 18 Abs. 1 ARB 2000 dem Versicherungsnehmer unverzüglich mitteilen.[2]

Dagegen ist die Deckungszusage in § 17 Abs. 4 Satz 1 ARB 2000 geregelt.[2] Sie stellt ein deklatorisches Schuldanerkenntnis des Versicherers dar. Die Folge ist, dass eine Anfechtung des Versicherers wegen Irrtums nicht mehr möglich ist. Allerdings bleibt der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherte unvollständige oder falsche Angaben macht und die Deckungszusage darauf beruht.[3]

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Rechtsprechungsübersicht des Anwaltvereins (Memento vom 14. Dezember 2010 im Internet Archive) (PDF; 72 kB)
  2. a b ARB 2000 (Memento vom 16. September 2008 im Internet Archive)
  3. Joachim Cornelius-Winkler: Rechtsschutzversicherung: ein Leitfaden für die Praxis mit Übungsaufgaben, Kontrollfragen und Checklisten, Ausgabe 3, 2008, ISBN 978-3-89952-381-2, Seite 77–81, Online