Deckseuche

seuchenhaft auftretende, durch den Deckakt übertragene Infektion bei Tieren

Als Deckseuche bezeichnet man bei der Begattung („Deckakt“) übertragene, seuchenhaft auftretende Infektionskrankheiten bei Tieren. Sie entsprechen vom Übertragungsmodus her den sexuell übertragbaren Erkrankungen des Menschen. Bei Nutztieren auftretende Deckseuchen verursachen teilweise erhebliche wirtschaftliche Schäden und unterliegen daher teilweise der tierseuchenrechtlichen Überwachung.[1]

Als Deckseuchen werden angesehen:

Von diesen Deckseuchen sind in Deutschland die Beschälseuche, die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis, die Rinder-, Schaf- und Ziegenbrucellose anzeigepflichtig[2] und die Ansteckende Gebärmutterentzündung des Pferdes meldepflichtig[3]. Die staatliche Überwachung der Vibrionen- und Trichomonadenseuche bei Rindern erfolgt durch die Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder (Rinder-Deckinfektionen-Verordnung).[4] Die Brucellosen von Schwein und Hund werden in Deutschland durch die Brucellose-Verordnung[5] geregelt, in Österreich ist auch die Schweinebrucellose anzeigepflichtig.[6]

Einzelnachweise

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  1. Alfons Willam, Henner Simianer: Tierzucht. UTB, 2017, ISBN 978-3-8252-4805-5, S. 287.
  2. Anzeigepflichtige Tierseuchen, BMEL
  3. Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252)
  4. Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
  5. Brucellose-Verordnung
  6. Merkblatt Schweinebrucellose