Deutsch: Seester (Schleswig-Holstein) – Kurzenmoor 13 – Haupthaus der Hofanlage Dr. Helmut und Dr. Ingrid Hell
– Das Haus wurde im 18. Jahrhundert errichtet. Es handelt sich um ein Zweiständer-Fachhallenhaus von 11 Fach in Form eines Halbkreuzhauses. Das Sommerhaus liegt auf der Nordseite. Der zur Straße zeigende Giebel des Wirtschaftsteils ist als Vollgiebel ausgeführt und in zwei Stufen verschalt. Zum Hof gehört weiterhin eine Zweiständer-Scheune aus dem 18. Jahrhundert (nicht im Bild).
– Der Hof ist im Erdbuch von 1792 als Vollhufe unter der Nr. 9 eingetragen. Als Eigentümer sind in der Hofchronik nacheinander die Familiennamen Eiler, Mein, Hägemann, Stockfleth, Dierk aufgeführt, ab 1834 ist der Hof durchgehend in Händen der Familie Hell.
Uwe Barghaan, der Urheberrechtsinhaber dieses Werkes, veröffentlicht es hiermit unter der folgenden Lizenz:
Es ist erlaubt, die Datei unter den Bedingungen der GNU-Lizenz für freie Dokumentation, Version 1.2 oder einer späteren Version, veröffentlicht von der Free Software Foundation, zu kopieren, zu verbreiten und/oder zu modifizieren; es gibt keine unveränderlichen Abschnitte, keinen vorderen und keinen hinteren Umschlagtext.
Der vollständige Text der Lizenz ist im Kapitel GNU-Lizenz für freie Dokumentation verfügbar.http://www.gnu.org/copyleft/fdl.htmlGFDLGNU Free Documentation Licensetruetrue
verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden
Zu den folgenden Bedingungen:
Namensnennung – Du musst angemessene Urheber- und Rechteangaben machen, einen Link zur Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden. Diese Angaben dürfen in jeder angemessenen Art und Weise gemacht werden, allerdings nicht so, dass der Eindruck entsteht, der Lizenzgeber unterstütze gerade dich oder deine Nutzung besonders.
Du darfst es unter einer der obigen Lizenzen deiner Wahl verwenden.
Die fotografische Wiedergabe dieser geschützten Arbeit fällt unter den Artikel § 59 des deutschen Urheberrechtsgesetzes, nach dem es „zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“
Wie bei allen anderen „Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen“ sind nach § 62 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) keine Änderungen am eigentlichen Werk zulässig.
Diese Datei enthält weitere Informationen (beispielsweise Exif-Metadaten), die in der Regel von der Digitalkamera oder dem verwendeten Scanner stammen. Durch nachträgliche Bearbeitung der Originaldatei können einige Details verändert worden sein.