Datei:Generalgouvernement 1940 38 Aufdruck auf P98.jpg

Generalgouvernement_1940_38_Aufdruck_auf_P98.jpg(670 × 570 Pixel, Dateigröße: 274 KB, MIME-Typ: image/jpeg)

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Beschreibung

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Stamp description / Briefmarkenbeschreibung

Deutsch: Briefmarkenserie für das Generalgouvernement im besetzen Polen, Aufdruck auf polnischen Ausgaben aus 1937 bis 1939
English: series of stamps for the General Gouvernment of the occupied Poland, Overprint on polish issues from 1937 to 1939
  • Ausgabepreis: 50 Groschen auf 50 Groschen
  • First Day of Issue / Erstausgabetag: 18. März 1940
  • Michel-Katalog-Nr: 38 (auf MiNr.P98 Polen) (Generalgouvernement)
Datum
Quelle scanned by NobbiP
Urheber Autor/-in unbekanntUnknown author
Genehmigung
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Previous public domain rationale, no longer applicable
Public domain This image is in the public domain because it was released by the copyright holder Deutsche Reichspost (before: 1945).

Diese Briefmarke wurde von der Deutschen Reichspost herausgegeben. Nach 1945 / 1949 wurden die Deutsche Post der DDR und die Deutsche Bundespost gemeinsame Rechtsnachfolgerinnen. Seit 3. Oktober 1990 ist nur noch die Deutsche Bundespost bzw. die Deutsche Post World Net AG Rechtsnachfolgerin. Die Briefmarken sind daher ebenfalls nach § 5 Abs. 1 UrhG ein amtliches Werk. Nach dem deutschen Urhebergesetz ist dies somit gemeinfrei.

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Motiv Polnische Ausgabe mit Aufdruck (Nennwert 50 Groschen auf 50 Groschen)
Erstausgabetag 18. März 1940
Auflage unbekannt
MICHEL Nr. 38 (auf MiNr.P98 Polen) (Generalgouvernement)


Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

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