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Beschreibung

Wappen
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Deutsch: von Triftern
English: of the municipality of Triftern
Blasonierung
InfoField
Deutsch: In Silber auf blauem Dreiberg stehend ein rot gekleideter barhäuptiger Mann, der ein goldenes Sieb mit beiden Händen hält.
Referenzen
InfoField
[1]
Tingierung
InfoField
argentazuregulesor
Datum Seit 1486
date QS:P571,+1486-00-00T00:00:00Z/7,P580,+1486-00-00T00:00:00Z/9
; SVG 24. September 2017
Provenienz
Deutsch: Der bäuerlich gekleidete Mann mit dem Triftern (Getreidesieb, Reuter) ergibt ein volkssprachlich redendes Bild für den Ortsnamen. Tatsächlich ist der Ortsname jedoch von althochdeutsch trufteren (= hin- und herschwingen) abzuleiten und bezeichnet die Männer, die das Holz treiben. Diese Bewegung, das Hin- und Herschwingen, passt aber auch gut zum Getreidesieben. Triftern führt dieses Wappen seit der Verleihung durch Herzog Georg den Reichen von Landshut im Jahr 1486. Schon 1388 hatte der Ort Marktrecht erhalten. Das zur Zeit der Wappenverleihung entstandene Marktsiegel ist durch Abdruck von 1514 erhalten und zeigt das Wappen im Tartschenschild. Das Wappen wurde in der Detailzeichnung und in den Farben vielfach abgeändert. In der Literatur des 19. Jahrhunderts wurde, basierend auf der Bürgermeistermedaille von 1819, der Mann unbekleidet dargestellt; statt dem Getreidesieb (Triftern) hielt er einen Korb, wodurch der Sinnbezug zum Ortsnamen verloren ging. Als zum 1. Januar 1971 die Marktgemeinde Triftern aus dem bisherigen Markt und den Gemeinden Lengsham, Voglarn und Wiesing neu formiert wurde, ging das Wappen juristisch gesehen unter. 1972/78 wurden noch die Gemeinden Anzenkirchen, Neukirchen am Inn und verschiedene Teile aus anderen aufgelösten Gemeinden eingegliedert. Das geschichtliche Wappen wurde von der neuen Gemeinde Triftern 1972 unverändert wieder angenommen.
Künstler
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Original:
u
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Quelle Eigenes Werk, basierend auf: [2]
Genehmigung
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Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
Wappen Deutschlands
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 Wappen von Triftern.png
SVG‑Erstellung
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