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Beschreibung

Wappen
InfoField
English: the City of Gescher
Blasonierung
InfoField
Deutsch: „In Grün zwei abgekehrte silberne (weiße) Hifthörner, deren Mundstücke nach unten weisen.“
English: “Vert, two hunting horns reversed addorsed Argent.”
Referenzen
InfoField
Deutsch: § 2 der Hauptsatzung der Stadt Gescher und Veddeler, Peter; Wappen, Siegel, Flaggen; Münster 2003; S. 128 und 390; ISBN 3-87023-252-8
Tingierung
InfoField
argentvert
Datum
Deutsch: verliehen am 3. Januar 1936
für das Amt Gescher
Deutsch: bestätigt am 20. Januar 1971
English: granted on 3. Januar 1936 for the Amt Gescher
English: confirmed on 20. Januar 1971
Provenienz
Deutsch: Nachdem 1969 die bisherige Gemeinde zur Stadt erhoben worden war, genehmigte der Regierungspräsident in Münster am 20. Januar 1971 das Wappen des aufgelösten Amtes Gescher weiterzuführen, welches am 3. Januar 1936 durch den westfälischen Oberpräsidenten erstmals verliehen wurde. Das Wappen geht auf alte Jagdrechte, verliehen durch den Bischof von Münster, zurück. Auch die seit 1421 in Gescher ansässige einflussreiche Familie von der Beeke führte die Jagdhörner im Wappen.
English: The arms were granted 1971 and are identical to the arms of the former Amt Gescher, granted on January 3, 1936. The horns supposedly were granted to Gescher as village sign by Bishop Erpho of Münster, and are a symbol for the hunting rights of the villagers. More likely, the arms are derived from the arms of the Van der Becke family, who originated from the area and who used two horns in their arms. Their arms are known since 1421. In any case, the horns have been used as a village sign for a long time prior to the granting of the arms.
Künstler
InfoField
Jürgen Krause
Quelle Wappen der Stadt Gescher
Andere Versionen
 DEU Gescher COA.png
SVG‑Erstellung
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Dieses Wappen wurde mit Inkscape erstellt.

Lizenz

Public domain
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
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