Bestandsmieten (Plur.) ist ein Begriff aus dem Wohnraummietrecht und bezeichnet die üblichen Entgelte, die in einer Gemeinde für frei finanzierten Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind (§ 558 Abs. 2 BGB).

Die Bestandsmieten bezeichnen die Nettokaltmiete, also ohne Heizkosten und Betriebskosten. Nicht zu den Bestandsmieten zählen Entgelte, die schon früher als in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind.

Anhand der Bestandsmieten wird die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt, die Grundlage einer Mieterhöhung nach § 558 BGB sein kann. Die ortsüblichen Vergleichsmieten können in einem Mietspiegel zusammengefasst dargestellt werden (§ 558c BGB).[1]

Weil neu vermietete Wohnungen, insbesondere Neubaumieten immer teurer und die Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden sollen (§ 558c Abs. 3 BGB), steigt auch der Referenzwert – die Bestandsmieten.[2][3] Mit der sog. Mietpreisbremse sollte daher der Preisanstieg für Neuvermietungen, für die der Mietspiegel nicht gilt, begrenzt werden.[4]

Die für ein bestimmtes Mietverhältnis bestehende Miete (Bestandsmiete, Sing.) darf außerdem nur im Rahmen des § 558 Abs. 3 BGB bis zur sog. Kappungsgrenze erhöht werden.

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Jürgen Schardt: Das bundesdeutsche Vergleichsmietensystem und der Frankfurter Mietspiegel 2010 Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, abgerufen am 18. November 2014
  2. Nicolai Kwasniewski: Bundesweiter Index: Mieten in ganz Deutschland gestiegen Der Spiegel, 2. Februar 2017
  3. Neubauwohnungen haben sich deutlich verteuert in: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (Hrsg.): Kleinräumige Wohnungsmarkttrends in Großstädten, September 2014, S. 13 f.
  4. Verfassungsrechtlicher Rahmen für die Einführung einer sogenannten Mietpreisbremse Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Ausarbeitung vom 29. April 2014, S. 4