Eine Bergpoststrasse ist eine besondere Verkehrsstrasse in der Schweiz. Auf diesen Bergpoststrassen haben Linienbusse immer Vortritt und dürfen dort das Dreiklanghorn verwenden.

Beginn (4.05) und Ende (4.06) der Bergpoststrasse.

Das Dreiklanghorn wird im Linienverkehr auf Bergpoststrassen zur Signalgebung oder Warnung, z. B. vor unübersichtlichen Kurven, benutzt; auch Busse anderer konzessionierter Unternehmen dürfen es für diesen Zweck verwenden. Im Dreiklanghorn lebt die Tradition des Posthorns weiter. Die Postautos und anderen Busse auf Bergpoststrassen sind neben Polizei- und Rettungsfahrzeugen die einzigen Motorfahrzeuge in der Schweiz, für die Mehrklanghörner zugelassen sind.

Geschichte Bearbeiten

 
Bergpoststrasse bei Oberiberg

Das Dreiklanghorn ertönte 1923 erstmals auf den Bergpoststrassen. Postautos fahren seit 1927 auch über den Flüela. 39 Gebirgsstrassen wurden zu Bergpoststrassen erklärt.[1]

Rechtliches Bearbeiten

„Das Signal «Bergpoststrasse» (4.05) kennzeichnet Strassen, auf denen der Führer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr beachten muss (Art. 38 Abs. 3 VRV). Wo diese Pflicht aufhört, steht das Signal «Ende der Bergpoststrasse» (4.06).“

SR 741.21 Art. 45: Kennzeichnung besonderer Strassen (Signalisationsverordnung)[2]

Bergpoststrassen (Auswahl) Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten

Dreiklanghorn Postauto
  • Bergpoststrasse: Nur auf diesen Postauto-Pfaden ist das wechseltönige Dreiklanghorn erlaubt. NZZ Online, 7. Dezember 2005, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 29. September 2007; abgerufen am 24. März 2018.

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Eckdaten zur Geschichte von PostAuto. PostAuto Schweiz AG, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 30. Mai 2013; abgerufen am 24. März 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.postauto.ch
  2. SR 741.21 Art. 45