Bepackungsverbot

Grundsatz des Haushaltsrechts

Das Bepackungsverbot besagt, dass ein deutsches Haushaltsgesetz – oder auch ein Untersuchungsausschuss[1] – nicht mit zweckfremden Themen belastet werden dürfen[2].

Dieser Haushaltsgrundsatz ergibt sich aus Art. 110 Abs. 4 Satz 1 GG, dessen erster Satz besagt:

„In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird.“

Unterschieden werden dabei das sachliche (Einnahmen und Ausgaben des Bundes) und das zeitliche Bepackungsverbot.

Situation in den Bundesländern Bearbeiten

Im Verfassungsrecht der Bundesländer gibt es keine einheitliche Tradition des haushaltsrechtlichen Bepackungsverbots[3]. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit Urteil vom 13. März 2006 entschieden, dass die Aufnahme eines Personalvermittlungsgesetzes und einer Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe in das Haushaltsgesetz 2005 gegen das Bepackungsverbot der saarländischen Verfassung verstoßen hat[4].

Österreich Bearbeiten

Der Begriff wird auch im österreichischen Budgetrecht verwendet[5].

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Rechtsfragen zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. 27. Februar 2014, S. 3, abgerufen am 1. April 2020.
  2. Das System der öffentlichen Haushalte. Bundesministerium der Finanzen, 2015, S. 10, abgerufen am 1. April 2020.
  3. Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW. 13. Februar 1996, S. 15, abgerufen am 1. April 2020.
  4. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes. Abgerufen am 1. April 2020.
  5. Budget - Glossar B. Abgerufen am 1. April 2020.