Kindesanhörung Das Kind hat ein Recht darauf in den familienrechtlichen Verfahren, die es betreffen, persönlich anhört zu werden.


==Rechtliche Grundlage==

Den völkerrechtlichen Rahmen zur Kindesanhörung bildet Titel=Artikel 12 (1) UN-[Kinderrechtskonvention]
Berücksichtigung des Kindeswillens
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.[1]


Innerstaatlich regelt § 159 FamFG und Art. 103 Grundgesetz die Kindesanhörung. Hervorzuheben ist, das Kind ist stets anzuhören ist, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und das gerichtliche Verfahren die elterliche Sorge insgesamt oder (teilweise) die Personensorge betrifft.


==Ziel der Kindesanhörung==

Bei Sorge- und Umgangsfragen ist stets davon auszugehen, dass die persönlichen Bindungen, Beziehungen und Neigungen des Kindes zu seinen Bezugspersonen sowie sein Wunsch und Wille bedeutende Kriterien für die Entscheidung sind. Das Recht des Kindes, diese dem Gericht gegenüber erkennbar zu machen, muss stets Rechnung getragen werden. [2] [3]


==Arbeitsweise==

„Die Variationsbreite kindlicher Reaktionen im Kontext von Kindesanhörungen ist sehr groß, da das Erleben abhängig von Entwicklungsstand, Alter sowie einer Vielzahl individueller und situationsbedingter Faktoren ist.“ [4] Ziel ist die Eruierung des kindlichen Willes: „Zum einen kann ihm entnommen werden, zu welcher Person das Kind die stärksten Bindungen hat. Zum anderen dient er der Selbstbestimmung des Kindes. Je älter das Kind ist, desto mehr tritt die zweite Funktion in den Vordergrund“.[5]

Die Kindesanhörung ist an der Lebenswirklichkeit des Kindes und seiner individuellen Zielsetzung zu orientieren.


Literatur

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  • Martine Delfos: „Sag mir mal ...“. Gesprächsführung mit Kindern zwischen 4 und 12 Jahren. Betz Verlag. Weinheim und Basel. 2004.
  • Michael Karle/Sandra Gathmann/Gunther Klosinski: Rechtstatsächliche Untersuchung zur Praxis der Kindesanhörung nach § 50b FGG. Bundesanzeiger Verlag. Köln. 2010.
  • Maria Teresa Diez Grieser/Heidi Simoni: Kindern zuhören – Das Recht auf Meinungsäusserung und Anhörung. In: Bericht der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen EKKJ, S. 33–45. 2011.
  • Stötzel, Manuela/Prenzlow, Reinhard: Die Kindesanhörung im familiengerichtlichen Verfahren. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2011, Heft 1, S. 200–204. 2011.
  • Andreas Hornung/Birgit Kaufhold: Kindesanhörungen im familienrechtlichen Verfahren. Teil 1: Rechtliche Vorgaben (Andreas Hornung), Teil 2: Psychologisches und pädagogisches kindgerechtes Vorgehen bei der Anhörung (Birgit Kaufhold). In: frühe Kindheit 2/13, S. 36–43. 2013.
  • Andreas Hornung/Birgit Kaufhold: Kindesanhörungen in familienrechtlichen Sorgerechts- und Umgangsverfahren. Rechtlicher Rahmen und kindgerechtes Vorgehen. (1.) Teil: Andreas Hornung: Rechtliche Vorgaben (Muss-, Soll- und Kann-Vorschriften) – (2.) Teil: Birgit Kaufhold: Psychologisches und pädagogisches kindgerechtes Vorgehen bei der Anhörung. In: Papa-Ya 1/2013, Nr. 22, S. 22–26. 2013.


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Einzelnachweise

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  1. UN-Kinderrechtskonvention. Abgerufen am 3. Februar 2014.
  2. BVerfG, 05.11.2980 = 1 BvR 349/80.
  3. E 55, 171 (179) = NJW 1981 , 217 (218f.) = FamRZ 1981, , S. 124 (126).
  4. Hornung, Andreas; Kaufhold, Birgit (2013): Kindesanhörungen im familienrechtlichen Verfahren. Teil 1: Rechtliche Vorgaben (Andreas Hornung), Teil 2: Psychologisches und pädagogisches kindgerechtes Vorgehen bei der Anhörung (Birgit Kaufhold). In: frühe Kindheit 2/13, S. 36–43.
  5. FamRZ 2011, 796-802.

Kategorie:Familienrecht (Deutschland) Kategorie:Zivilprozessrecht (Deutschland)