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SP14 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

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Du schreibst das die VO (EWG) Nr. 3821/85 nur aufgrund entsprechender Verweisung..... geregelt ist

>>Die Vorschriften zur Verwendung von Tachographen sind in § 1 Abs. 6 Fahrpersonalverordnungi in § 57a StVZO sowie aufgrund entsprechender Verweisung in der FPersV in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geregelt.<< Der Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sagt aber was anderes.

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr

Vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG, Nr. L 370, S. 8) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21, S. 3) i'n Kraft getreten am 13. Februar 2009 Artikel 3 (1) Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbe-förderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge. Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verord-nung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge und Fahrzeuge, die von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 freigestellt waren, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 jedoch nicht mehr freigestellt sind, müssen diese Vorschrift spätestens ab dem 31. Dezember 2007 erfüllen.


Gruß Polka


Danke für den Hinweis. Ich hatte meine Aussage, dass die EWG Verordnung 3821/85 nur kraft Verweisung gilt, bereits durch meine Änderung am 3. Juni 19:28 Uhr revidiert. Ich hatte im Eifer des Gefechts gedacht, es würde sich nur um eine europäische Richtlinie handeln.
Ist damit deinem Einwand Rechnung getragen? --Sp14 15:38, 4. Jun. 2009 (CEST)Beantworten