Hallo Effhaa, Du hast den Beitrag Stückländerei geschrieben. Wie kommst Du zu der Schlussfolgerung, dass Stückländereien "nicht" (!) von den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen ausgenommen sind? ErbStG §13b Abs.1 Satz 1 - den Du sogar zitierst - besagt mit den Worten "mit Ausnahme der Stückländereien" doch genau das Gegenteil....


effhaa: Unbekannter Kommentator: Ich habe auf der Seite nur eine kleine Korrektur vorgenommen. Den großen Artikel musst du mit einem anderen Wikipedianer diskutieren.