Hallo Eduard R. Leppig, sicher, dass es für vor- oder nachkonstitutionell auf die Bekanntmachung ankommt? Das BVerfG entscheidet doch sonst danach, ob es "in den Willen des Gesetgebers aufgenommen" wurde, was bei einer Neubekanntmachung nicht immer gelten muss?

Schöne Grüße, --103II 14:42, 1. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Hallo 103II, nein, auf eine Bekanntmachung kommt es nicht immer an; Karlsruhe sieht das ja etwas komplexer:

"Die Meinung, jede Änderung eines vorkonstitutionellen Gesetzes durch den Bundesgesetzgeber mache das ganze Gesetz zu einem nachkonstitutionellen, ... wird der Wirklichkeit nicht gerecht. Besonders bei umfangreichen Gesetzen kann nicht die irreale Unterstellung gemacht werden, der Gesetzgeber habe aus Anlaß einzelner Änderungen jeweils die Verfassungsmäßigkeit des gesamten Gesetzes geprüft und bejaht" (BVerfGE 11, 126 [131]). Vielmehr muß der Gesetzgeber seinen konkreten Bestätigungswillen im Gesetz zu erkennen gegeben haben. Das ist z. B. der Fall, wenn die alte Norm als Gesetz neu verkündet wird, wenn eine neue (nachkonstitutionelle) Norm auf die alte Norm verweist, wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber durchgreifend geändert wird und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderten und unveränderten Normen besteht." (Vgl. BVerfGE 32, 296)

Eine Neubekanntmachung stellt demnach immer den konkreten Bestätigungswillen des Gesetzgebers dar, die Verfassungsmäßigkeit des gesamten Gesetzes geprüft und bejaht zu haben.

Beste Grüße--Eduard R. Leppig 13:15, 4. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Ah, vielen Dank! Habe es ergänzt. --103II 14:46, 5. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Allerdings frage ich mich, warum ich mir die Arbeit gemacht habe, wenn immer noch der falsche Inhalt in den Seiten steht.--Eduard R. Leppig 14:40, 16. Sep. 2009 (CEST)Beantworten