Benutzer:Toblu/Examenswissen/Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist ein Sicherungsmittel des vorleistenden Verkäufers, welches ermöglicht, eine beweglichen Sache bedingt zu übergeben, wobei das Eigentum erst mit Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§ 929 S.1, 158 I BGB) übereignet wird. Dies erlaubt es dem Käufer eine bewegliche Sache schon in Besitz zu nehmen und zu nutzen oder sogar zu veräußern, noch bevor dieser den vollen Preis gezahlt hat, eine und dem Verkäufer die Sache zurückzuverlangen, erbringt der Käufer die Sache seinerseits die Leistung nicht, nachdem er vom Vertrag nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 323 BGB zurückgetreten ist (§ 449 II BGB).

Der Eigentumsvorbehalt gilt nur bei beweglichen Sachen, da Immobilien bedingungsfeindlich sind (§ 925 II BGB).

Begründung und Beendung Bearbeiten

Begründung eines Eigentumsvorbehalts Bearbeiten

Der Eigentumsvorbehalt wird in der Regel im Kaufvertrag vereinbart und zwar sowohl ausdrücklich, als auch konkludent (schlüssiger Eigentumsvorbehalt), denn der Eigentumsvorbehalt bedarf keiner Schriftform. Die Auslegungsregeln sind streng; so reicht reine Verkehrsüblichkeit nicht aus. Auch der Vorbehalt kraft Handelsbrauch wurde bisher nur als einzelnen Branchen bejaht. Da der Vorbehaltskäufer nicht davon ausgehen kann, dass der Vorbehaltsverkäufer eine Verlängerung oder Erweiterung des Vorbehalts will, müssen die Erweiterungsformen des Vorbehalts immer ausdrücklich festgeschrieben sein.[1]

Des Öfteren findet man den Eigentumsvorbehalt in den AGBs festgeschrieben. Der ist weder überraschend (§ 305c BGB) noch beeinträchtigend (§ 307 BGB).

Widersprechen sich die Klauseln, so sind sie unwirksam; sowohl bei der Rechtsprechung als auch im Schrifttum gilt dann dispositive Gesetzesrecht an die Stelle; der restliche Vertrag bleibt nach § 306 BGB wirksam. Oft gilt das Schweigen der AGBs des einen Teils dann als Annahme eines branchenüblichen Eigentumsvorbehalts, wenn er für die Partei, die ihn annehmen soll, günstiger ist. Anders sieht das eine Meinung, die diesen nur dann gelten lässt, ist die Reglung isolierbar und sie nicht einem einheitlichen Regelungsgegenstandes angehört. Sind Abwehrklauseln im Vertrag, der andere AGBs außer den eignen ausschließt, will die herrschende Meinung ihn trotz der branchenüblichen Häufigkeit nicht gelten lassen will, da sie diese AGB dann als Abwehrklausel auslegt.[2]

AGBs, die dem Vorbehaltskäufer die Nutzung der Sache bis zum Eintritt der Bedingung versagen, sind unwirksam (§ 307 II Nr. 1 BGB). Sowie auch sogenannte Verwertungsklauseln, die den Vorbehaltsverkäufer dazu berechtigen, die Sache vor Rücktritt zu verwerten. Das wäre ein Fall von verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB) und somit nach § 307 I, II Nr.1 BGB unwirksam. Ausnahme ist, wenn die Verwertung als gleichzeitiger Rücktritt zu werten ist.[3]

Wird der Eigentumsvorbehalt nicht im Kaufvertrag vereinbart, so handelt es sich um einen vertragswidrigen Eigentumsvorbehalt. Dieser muss spätestens bei Übergabe erklärt werden; sonst ist er unwirksam (nachträglich vertragswidriger Eigentumsvorbehalt).

An den vertragswidrigen Eigentumsvorbehalt werden sehr strenge Anforderungen gestellt; so muss er deutlich erklärt werde und dem Käufer zugehen, oder zumindest muss die Kenntnisnahme dem Käufer zumutbar sein (beispielsweise muss der Aufdruck eines Lieferscheins -nicht aber der Rechnung- der den Vorbehalt erklärt, gutleserlich in großen Ziffern abgebildet sein).

Einigen sich die beiden Parteien allerdings zusammen nachträglich auf einen Eigentumsvorbehalt so ist er wirksam (nachträglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt). Umstritten ist allerdings, wie ein solcher Fall sachenrechtlich zu lösen ist. Nach der Rechtsprechung findet erst eine Rückübereignung durch Besitzkonstitution an den Verkäufer statt §§ 929 S. 1, 930 BGB), die dann nach brevi manu traditio bedingt dem Käufer rückübereignet wird (gemäß §§ 929, 158 I). In der herrschenden Lehre wird jedoch vertreten, dass dem Verkäufer das um die Anwartschaft des Käufers gekürztes Eigentum gemäß der §§ 929 S. 1, 930, 158 II BGB zurückübereignet wird.[4]

Erlöschen des Eigentumsvorbehalts Bearbeiten

Der Eigentumsvorbehalt erlischt im Regelfall nach Bedingungseintritt (§§ 929 S.1, 158 I, 362 I, 433 II, 449 BGB), also in der Regel nach Begleichung des Kaufpreises, es sei denn eine andere Bedingung ist verabredet. Der Eintritt der Bedingung hängt hierbei einzig und allein vom Willen des Käufers ab. Alle anderen Verfügungen über die Sache werden dann unwirksam (§ 161 I BGB).

Möglich ist auch eine Beendigung des Eigentumsvorbehalts durch einseitigen Verzicht des Verkäufers. Voraussetzung ist „die Kundgabe einer hierauf gerichteten Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, die einer Annahme nicht bedarf“ (vgl. BGH NJW 1958, 1231 f). Zudem kommt auch eine Beendigung nach § 950 BGB nach Verarbeitung der Sache zu einer neuen in Betracht, oder der Vorbehaltskäufer Weiterverkäufer ist oder er an einen gutgläubigen Dritten die Sache veräußert. Zudem kann er auch nach dem Rücktritt des Verkäufers nach §§ 323 ff. BGB erlöschen, welcher auch noch nach Verjährung gemäß § 216 II 2 BGB besteht[5]

Formen des Eigentumsvorbehalts Bearbeiten

Einfacher Eigentumsvorbehalt Bearbeiten

Der einfache Eigentumsvorbehalt ist die einzige Form des Vorbehalts, die auch gesetzlich geregelt ist. Ist die Übereignung unter Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung erfolgt, so liegt nach der Auslegungsregel des § 449 I BGB im Zweifel ein Eigentumsvorbehalt (in der oben beschriebenen Form) vor. Er erstreckt sich auch auf das Zubehör. Der Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers wird dabei bis zum Bedingungseintritt herausgezögert, der im Falle des einfachen Vorbehalts die vollständige Kaufpreis beinhaltet. Als rechtliche Bedingung wird hier meist eine aufschiebende Bedingung (§ 158 I BGB) vereinbart.

Anwartschaftsrecht Bearbeiten

Statt des Eigentums erlangt der Vorbehaltskäufer zunächst nur ein Anwartschaftsrecht (eine Form der Anwartschaft). Je mehr Raten der Vorbehaltskäufer bezahlt hat, desto stärker wird dieses Recht, bis es zum Vollrecht, dem Eigentum erstarkt. Es handelt sich hierbei um eine ein sehr starkes Recht und eine Vorstufe des Volleigentums und „kein aliud“ aber „wesensgleiches minus“[6] oder auch Weniger im Vergleich zum Eigentum. Ob es auch einen Recht zum Besitz darstellt, ist umstritten, aber von der herrschenden Auffassung bejaht.

Der Anwartschaftsberechtigte genießt den Schutz aus den §§ 823 (es ist „sonstiges Recht“), 985 ff., 1004 BGB, trägt aber die Gefahr des zufälligen Untergangs und eine nachträgliche Verschlechterung der Sache stellt keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar. Wird die Vorbehaltssache beschädigt geliefert, ist umstritten ob der Anwartschaftsberechtigte den Schaden in voller Höhe oder nur zu dem Preis ersetzen soll, zu dem er ihn schon gesichert hat. Nach der herrschenden Literatur bilden Vorbehaltsverkäufer und Anwartschaftsberechtigter eine Gesamtschuldnerschaft (§428 BGB), die im Innenverhältnis ihren Ausgleich findet. Zudem ist der Anwartschaftsberechtigte nach § 161 f. BGB vor weiteren Verfügungen des Vorbehaltsverkäufers oder treuwidrigen Verhinderungen des Bedingungseintritts geschützt.

Das Anwartschaftsrecht kann auch weiterveräußert werden (analog §§ 929 ff. i.V.m. § 158 I BGB), auch gutgläubig, allerdings nur, wenn es auch wirklich besteht. Tritt die Bedingung ein, dann wird der Dritte Eigentümer und das mittels eines Direkterwerbes und nicht einem Durchgangserwerb des Vorbehaltskäufers.

Es kann auch gepfändet werden, wobei dies nach der herrschenden Doppelpfändungstheorie mittels sowohl eine Sach- (§ 808 f. ZPO) als auch eine Rechtspfändung (§§ 857 I, 829 ZPO) geschieht. Gegen Gläubiger des Verkäufers geschützt wird es nach § 809 ZPO, sollte sich die Sache im Besitz des Vorbehaltskäufers befinden oder § 771 ZPO im Wege einer Drittwiderspruchsklage, wenn der Vorbehaltsverkäufer (beispielsweise aus Gründen der Reparatur) diese besitzt. Die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage hat auch der Verkäufer gegen den Käufer.[7]

Bei der Insolvenz des Vorbehaltskäufers hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht nach § 103 InsO, nachdem er entweder die Forderungen selbst als Schuldner erfüllt , die Erfüllung der Sachen verlangt oder er die Erfüllung ablehnt. Die Ansprüche erlöschen nicht; sie verlieren lediglich durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ihre Durchsetzbarkeit. Der Verkäufer kann bei der Insolvenz seines Vertragspartners und der Nichterfüllung des Insolvenzverwalters im Wege der Aussonderung nach § 47 InsO nach seinem Rücktritt (der weiterhin dem Herausgabeanspruch vorgehen muss) die Sache zurückverlangen. Zudem kann er auch nach allgemeinen Regeln den Schadensersatz nach Rücktritt fordern.[8]

Das nach herrschender Meinung dingliche Anwartschaftsrecht löscht beim Rücktritt des Verkäufers nach § 323 BGB vom schuldrechtlichen Kaufvertrag, weil die Bedingung nicht mehr eintreten kann. Das ist auch dann der Fall, wenn es schon an einen Dritten übertragen wurde.[9]

Erweiterungsformen Bearbeiten

Der Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB erstreckt sich nur auf die Kaufpreisforderung. Andere Forderungen sind nicht gesetzlich geregelt aber möglich. So müssen zunächst die Voraussetzungen für den einfachen Eigentumsvorbehalt vorliegen, die dann noch durch andere ergänzt werden, die aber strengen Anforderungen stellen. Die Bedingung kann hierbei je nach Parteienwillen (Verkäufer und Anwartschaftsberechtigten) bis zum Eintritt geändert oder durch eine neue Bedingung ergänzt werden; das Eigentum in diesen Fällen geht dann erst dann über, wenn die nachträglich verabredete Bedingung eintritt.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt Bearbeiten

Durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt kann der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentum an der Sache und an deren Surrogaten sichern. Durch eine Vorabtretungsklausel tritt der Vorbehaltskäufer eine Forderung im voraus ab (meist mittels einer stillen Sicherungszession). Im Falle einen Weiterverkaufs von Seiten des Käufers kann diese Forderung dann die Kaufpreisforderung sein. Vorabtretungsklauseln sind dann gültig, wenn sie bestimmbar sind (Bestimmtheitsgrundsatz).

Eine Verarbeitungsklausel verhindert den Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB, wobei die Sache von dem Käufer für den Verkäufer verarbeitet wird. Es entsteht dann ein Besitzmittlungsverhältnis zu Gunsten des Verkäufers, wobei in den Klauseln vermerkt werden muss, dass das Anwartschaftsrecht des Käufers von der neuen auf die alte Sache übertragen wird. Damit die Klausel Transparenz bleit, muss zudem ein bestimmter Wert mittels eines Fakturaendbetrags genannt werden. Nach herrschender Meinung wird dann der Vorbehaltsverkäufer oder Lieferant für eine logische Sekunde Volleigentümer, weil das Anwartschaftsrecht an der alten Sache nach § 950 II BGB untergeht. Dem folgt eine antizipierte Übereignung nach § 929 S. 2 BGB.[10]

Davon zu unterscheiden sind die Verbindungs- und Vermischungsklauseln, (§§ 947, 948 BGB), in welchen Fällen der Vorbehaltsverkäufer Miteigentümer der Sache wird.[11]

Da in Fällen des verlängerten Eigentumsvorbehalts ein sittenwidriges Übersicherungsrisiko besonders groß ist, wurde von der Rechtsprechung eine Deckungsgrenze von über 25 % vom Wert der sichernden Forderungen besprochen, der in der Literatur aber auch höherer begrenzt wird.[12]

Im Handelsrecht findet die Vorausabtretung seine Grenze im § 354a HGB.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt Bearbeiten

Durch den erweiterten Eigentumsvorbehalt erlangt der Käufer nicht schon dann das Eigentum, wenn er den Kaufpreis bezahlt hat; er muss noch weiter Forderungen erfüllen. Diese müssen zum Zeitpunkt der Begründung des Vorbehalts allerdings noch nicht unbedingt schon bestehen.

Auch hier wird der Übersicherung vorgebeugt: nach neuerer Rechtsprechung liegt die Übersicherungsgrenze bei 110% des realisierbaren Verwertungserlöses und 150% des Schätzwertes. [13]

Werden gleich alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung als Bedingung vereinbart, so handelt es sich um einen unechten, oder wenn eine Vertragspartei ein Kaufmann ist, ein echten Kontokorrentvorbehalt. Er ist zulässig und erlischt nach Deckung der Forderungen, ohne das weitere ihn aufrechterhalten.[14]

Mit dem Konzernvorbehaltwerden auch Forderungen eines Dritten miteinbezogen; eine Vereinbarung, die nach § 449 III BGB nichtig ist. Allerdings hat der BGH in seinem Beschluss vom 18.01.2005[15] eine Teilnichtigkeit nach § 139 BGB im Sinner eines einfachen Eigentumsvorbehaltes für Zulässig erklärt, wenn die AGBs sinnvoll voneinander trennbar sind.

Zudem kann außerdem vom Verkäufer und Käufer verabredet werden, dass letzterer im Falle der Weiterveräußerung auch gleich den Vorbehalt mit abtritt. Selten geschieht dies offen gegenüber dem Zweiterwerber, der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt, wobei allerdings eine Unwirksamkeit gemäß § 307 I BGB des Offenlegens wegen in Betracht gezogen werden muss. Beim nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt ist dies hingegen nicht der Fall, da hier der Eigentumsvorbehalt nicht offengelegt werden muss. Der Erstverkäufer behält das Eigentum dann, bis entweder Erstkäufer oder Erwerber den Kaufpreis zahlen. Der Zweitkäufer erwirbt dann entweder gutgläubig (§§ 932 ff. BGB analog) oder mit Zustimmung des Verkäufers (§§ 929, 185 Abs. 1, 158 BGB).[16]

Kollisionen Bearbeiten

Werden über mehrere verlängerte Eigentumsvorbehalte vereinbart, die dann alle zusammen zu einer neuen verarbeitet werden, so wird deren Wille Alleineigentümer an der neuen Sache zu werden nach § 140 BGB umgedeutet Miteigentümer zu werden, wobei dann eine Vereinbarung über den Quotenanteil der Parteien am Eigentum gemacht werden muss.

Trifft der Eigentumsvorbehalt auf ein Globalzession, dann gilt nicht der Prioritätsgrundsatz, aber die Globalzession ist nach §§ 134, 138 I BGB nichtig. Von der Rechtsprechung wird nur dann keine Nichtigkeit angenommen, wenn der Zessionär keine verwerfliche Gesinnung, was dann der Fall sein kann, wenn der Vertrag, in dem die Globalzession vereinbart wurde, dass der Eigentumsvorbehalt den Globalabtretungen immer vorgehen soll.

Beim Factoring hingegen wird eine Kollision nach dem Prioritätsprinzip gelöst, wobei die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur das unechte Factoring zusammen mit dem Eigentumsvorbehalt wie due Globalzession lösen.[17]

Ein Mixtur aller Sicherungsmittel ist sittenwidrig.

Literaturhinweise Bearbeiten

  • Jochen Lux, JURA 2004, 145 ff.
  • Stephan Lorenz, Jus 2011, 199 ff.

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Westermann, Harm Peter : Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, 6. Auflage, 2012, § 449., Rn. 13–17.
  2. Bonin, Briger: Probleme des vertragswidrigen Eigentumsvorbehalts, JuS 2002, 438, 439 f.
  3. Graf v. Westphalen, Friedrich, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, (Loseblattkommentar), 31. Auflage, München 2012, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-50536-2 - Eigentumsvorbehaltssicherung, Rn. 13 ff.
  4. Honsell, Heinrich, Aktuelle Probleme des Eigentumsvorbehalts, JuS 1981, 705, 707 f., Heft 10.
  5. Baur, Fritz und Jürgen F./Stürner, Rolf, Sachenrecht, 18. Auflage, München 2009, § 59. Eigentumsvorbehalt, Rn. 13 ff.; Prütting, Hanns, Sachenrecht, 34. Auflage, 2010, 3. Kapitel: Das Eigentum, § 33. Der Eigentumsvorbehalt , Rn. § 395.
  6. BGH NJW 1958, 1133, 1134.
  7. Prütting, Hanns, Sachenrecht, 34. Auflage, 2010, 3. Kapitel: Das Eigentum, § 33. Der Eigentumsvorbehalt , Rn. § 392 f.; Lorenz, Stefan: Grundwissen – Zivilrecht: Der Eigentumsvorbehalt, JuS 2011, 199, 200; Lux, Jochen, Das Anwartschaftsrecht bei bedingter Übereignung – bloße Sprachkürzel oder eigenständiges absolutes Recht, JURA 2004, 145 ff.
  8. Huber, Michael: Rücktrittsrecht des Vorbehaltsverkäufers in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, NZI 2004, 57 ff.
  9. vgl. Fußnote 7.
  10. de Lousanoff, Oleg: Neues zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes bei kollidierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, NJW  1985,  2921 ff.
  11. Graf von Westphalen, Friedrich: Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, München 2012, Eigentumsvorbehaltssicherung.
  12. Lwowski, Hans-Jürgen/ Tetzlaff, Christian im: Münchener-Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, München 2008, § 170, Rn. 36.
  13. zur Rechtsprechung: vgl. BGH NJW 1998, 671, 674; zur Literatur: Günter H. Roth im: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Auflage, München 2012, § 398, Rn. 132, m.w.N.
  14. Prütting, Hanns, Sachenrecht, 34. Auflage, 2010, 3. Kapitel: Das Eigentum, § 33. Der Eigentumsvorbehalt , Rn. § 408 f.
  15. Beschluss vom 18.01.2005 - XI ZR 340/03.
  16. Lorenz, Stefan, Grundwissen: Der Eigentumsvorbehalt, JuS 2011, 199, 201 f.
  17. Medicus, Dieter/Petersen, Jens, Bürgerliches Recht, 22. Auflage, , Köln/Berlin/München 2009