von Hamburg führt einen Beleg "Pohl" (Erziehungswissenschaftlerin) an um zu belegen, das es bei der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas zum Versagen der negativen Religionsfreiheit kommt. [1] Des Weiteren fügt von Hamburg einige Zeit später einen weiteren Beleg "Rechtsgutachten" als Bestätigung für den ersten Beleg "Pohl" ein, der als gutachterliche Stellungnahme des Justizministeriums dokumentiert, das Zeugen Jehovas keine Gewähr der Rechtstreue bieten da diese das Grundrecht auf (negative) Religionsfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz) gefährden (S. 5, Punkt 3 des Belegs). [2] Phi korrigiert nach Diskussionen gemäß WP:NPOV den betroffenen Abschnitt, der aussagt das die Aussage des ersten Belegs "Pohl" lediglich eine Meinung darstellt. [3]

TiziO Arabica entfernt gemäß WP:Q eine Primärquelle und passt den Abschnitt sprachlich nach den Belegen "Pohl" und "Rechtsgutachten" an. [4] Im darauf folgenden Edit entfernt TiziO Arabica die Aussage und den Beleg "Rechtsgutachten" [5], da bei einer näheren Betrachtung des Belegs "Rechtsgutachten" ersichtlich ist das die Quelle nicht generell die Beeinträchtigung der negativen Religionsfreiheit bei Zeugen Jehovas darstellt sondern nur in Verbindung mit dem Familienleben verwendet werden kann und deshalb eine Einsortierung unter der Überschrift Behandlung von Verstößen gegen Glaubensmaßstäbe im Artikel Zeugen Jehovas in der Form nicht korrekt ist. Dies wurde von TiziO Arabica auf der Diskussionsseite begründet [6]. Dem widerspricht von Hamburg [7] und revertiert den gelöschten Abschnitt im Artikel [8]. Auf der Diskussionsseite wird die Begründung durch TiziO Arabica noch deutlicher herausgearbeitet [9] und der Abschnitt ebenfalls revertiert, da aus dem Beleg "Rechtsgutachten" ersichtlich ist das es hier nicht um einen generellen Fakt in der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas handelt, sondern die Einschränkung der Religionsfreiheit nur in Verbindung mit der Familie belegt werden kann. [10]. Dies wird selbst durch von Hamburg auf der Diskussionsseite bestätigt, mit dem Hinweis die von TiziO Arabica angesprochene Verletzung des Artikel 6 des Grundgesetzes im Artikel miteinzubauen, [11] trotzdem revertiert von Hamburg den Artikel wieder in "seine" alte Version ohne seine eigenen vorgeschlagenen Ergänzungen vorzunehmen. [12] Einige Reverts später kommt es zur administrativen Vollsperrung des Artikels. [13]

Parallel dazu hat sich auf Initiative von TigerDriver eine Diskussion entwickelt (Diskussion:Zeugen_Jehovas#Sarah_Ruth_Pohl), ob Beleg "Pohl" als Erziehungswissenschaftlerin in der Lage ist eine fundierte Aussage zum juristischen Begriff negative Religionsfreiheit treffen zu können. Hierbei wurde durch TiziO Arabica ebenfalls in einem anderen parallelen Diskussionspfad die Relevanz zu dem Thema in Frage gestellt. [14] Die Relevanz wurde durch von Hamburg bejaht, indem er aussagt das eine Erziehungswissenschaftlerin durchaus die Aufgabe hat, festzustellen wie Erziehung im juristischen Kontext zu bewerten ist und damit relevant ist.[15].

Während der, weiter oben angesprochenen, Vollsperrung des Artikels unterbreitet von Hamburg einen Vorschlag für den Artikelabschnitt [16], der eine Aussage des Urteils des OVG Berlins zum Anerkennungsverfahrens der Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts beinhaltet. Hier bringt von Hamburg den Beleg "Pohl" unmittelbar in Verbindung mit dem Urteil des OVGs Berlin als weiteren Beleg. Durch TiziO Arabica wird von Hamburg darauf hingewiesen, das er das Urteil des OVGs Berlin als Beleg "OVG Berlin" nur selektiv verwendet hat. [17] Daraufhin zitiert von Hamburg weiter aus dem Beleg "OVG Berlin" um seinen vorherigen Vorschlag für den Artikel zu untermauern, beachtet immer noch nicht die weiteren getroffenen Aussagen des von ihm ins Spiel gebrachten Belegs "OVG Berlin" und bezichtigt TiziO Arabica der destruktiven Trollerei. [18] Durch IP 217.91.241.8 wurde von Hamburg mit dem Vorwurf konfrontiert, das durch ihn eine einseitige Darstellung und Unterschlagung von relevanten Sachverhalten erfolgen würde. [19]

Da von Hamburgs erster Vorschlag keine Zustimmung fand, unterbreitete er einen weiteren Vorschlag in dem er weitere Aussagen des Belegs "OVG Berlin" einarbeitete. [20]. Auch hier erfolgte wieder der Hinweis durch TiziO Arabica, das von Hamburg erneut selektive Anteile aus dem Beleg "OVG Berlin" in dem Vorschlag verwendet hat und mit seinen getroffenen Aussagen noch weitere Quellen zu berücksichtigen sind. Aufgrund der gegeneinander stehenden Aussagen der verschiedenen Quellen wurde von TiziO Arabica erneut angemerkt, das der ermittelte Sachverhalt nicht unter der Überschrift Behandlung von Verstößen gegen Glaubensmaßstäbe abgehandelt werden sollte, sondern alles besser unter einer anderen Überschrift zu beschreiben damit ein wesentlich umfassenderes Bild für Leser dargestellt werden könne ohne belegte Fakten zu vernachlässigen. [21].

Zusätzlich hat TiziO Arabica weitere Fakten zu der von von Hamburg angeführten Quelle "Rechtsgutachten" ermittelt und seinen Informationsstand mitgeteilt. [22], die die Aussagekraft der Quelle "Rechtsgutachten" in Frage stellen. Zusätzlich wurde durch TigerDriver der Beleg "Pohl" gesichtet. Er stelle fest das Beleg "Pohl" nicht den Terminus "negativen Religionsfreiheit" verwendet, sondern von Pohl ein ander Terminus ("echte" Religionsfreiheit) verwendet wird. Zusätzlich wurde ebenfalls von TigerDriver dargelegt, dass der Beleg "Pohl" analog zum Beleg "Rechtsgutachten" ausschließlich in Verbindung mit dem Familienleben verwendet werden kann und keine generelle Aussage bezüglich des Verhaltens bei Verstößen gegen Glaubensmaßstäbe möglich ist. [23] Auf der Diskussion bestätigt von Hamburg seine Auffassung das es sich bei dem im Beleg "Pohl" betrachteten Sachverhalt um "negative Religionsfreiheit" handelt, [24] ergänzt den Abschnitt im mittlerweile entsperrten Artikel Aussagen aus dem Beleg "Pohl" und ignoriert seine eigenen Artikelvorschläge mit den Belegen "Rechtsgutachten" und "OVG Berlin" in dem er sie auslässt. [25] TigerDriver verlagert in einem späteren Edit den betreffenen Abschnitt zur Überschrift "Kontroversen" [26] da seiner Auffassung nach der Beleg "Pohl" noch immer nicht relevant ist für das generelle Verhalten der Religionsgemeinschaft [27], zumal die Autorin dies selbst in ihrem Buch erwähnt [28], ergänzt den Abschnitt Verhalten beim Verstoss gegen Glaubensmaßstäben aus den bisher im Artikel verwendeten Sekundärquellen [29] und ergänzt den Edit von von Hamburg um eine Aussage von Pohl das der Vergleich von Innen- und Außendarstellung sich nur mit den Erziehungstheorien beschäftigt aber keine Aussagen über die praktische Wirklichkeit zulasse [30].

Auf die Forderung von TigerDriver [31] das von Hamburg Fakten liefern möchte, verweist von Hamburg auf den Beleg "Pohl" [32], indem allerdings keine neuen Erkenntnisse vorliegen. Auf S. 121 wird lediglich durch Pohl das Gemeinschaftsentzugsverfahren beschrieben, wie es bereits im Artikel durch TigerDriver anhand anderer Sekundärquellen belegt wurde [33].

Die Änderung von TigerDriver macht von Hamburg rückgängig, obwohl diese im Kontext zu der zitierten Aussage von Pohl stehen. [34]. Dies begründet von Hamburg mit einer Aussage aus dem Beleg "Pohl" Leider wird in der Diskussion um das Konfliktpotential der WTG immer wieder eine Vermischung von Theorie und Praxis vorgenommen, indem beispielsweise kritisch zu wertende Theorien durch Aussagen von Gerichten, Lehrern, Wissenschaftlern, welche die praktische Realität untersuchten, abgewertet werden. [35]. Leider überträgt hier von Hamburg diese Aussage auf Wikipedia und missachtet hierbei die Regularien gemäß WP:NPOV, zumal Pohl mit der Aussage das der Vergleich von Innen- und Außendarstellung sich nur mit den Erziehungstheorien beschäftigt aber keine Aussagen über die praktische Wirklichkeit zulasse [36] selbst auf diesen Sachverhalt eingeht. Aus diesem Grund revertiert TiziO Arabica die Änderung nochmals im Sinne und fügt den Beleg "OVG Berlin" aus dem Vorschlag von von Hamburg ein, der sich mit der Aussage des Belegs "Pohl" deckt. [37] Dies revertiert wiederum mit der Begründung es wäre Manipulation der Aussage von Pohl. [38]

Im weiteren Verlauf der Diskussion löst von Hamburg auf einmal den juristischen Zusammenhang, und argumentiert gegen seinen vormals eingeführten Beleg "OVG Berlin". [39]. Im weiteren Verlauf der Diskussion behauptet von Hamburg das Beleg "Pohl" ein wissenschaftlicher Beleg ist und somit der Beleg "OVG Berlin" ein rein juritische Bewertung derselben darstellt und deshalb ein betrachten zusammen in einem Abschnitt gemöß WP:Q nicht zulässig sei [40]. Dies ist insofern bemerkenswert, das von Hamburg in der vorherigen Diskussion und seinen Vorschlägen für den Artikel nicht nur rein juristische Belege eingebracht hat (Beleg "Rechtsausschuss" und Beleg "OVG Berlin"), sondern auch weil er direkt aussagt das Pohl festzustellen hat, wie Erziehung im juristischen Kontext zu bewerten ist. [41] Vor allem ignoriert von Hamburg die Tatsache, das der Beleg "OVG Berlin" wissenschaftliche Erkenntnisse beinhaltet (sogar wortwörtlich im Urteil zitiert). [42] Damit ist seine Ausage das "alte", ohne wissenschaftliche Studie zustande gekommene Urteil ein weiterer Verstoss gegen WP:NPOV [43]

In einer parallel laufenden Diskussion zitiert TiziO Arabica aus dem Beleg "Pohl" den juritischen Kontext, unter anderem den direkten Bezug zum Grundgesetz, den Pohl anwendet. Damit wäre der juristische Kontext durch Pohl im Gegensatz zu von Hamburgs Meinung gegeben. [44] Daraufhin wirft von Hamburg, TiziO Arabica vor einen juristischen Kontext zu erzwingen, den von Hamburg im Vorfeld allerdings selbst initiiert hat. [45]. Daraufhin wird von Hamburg durch TiziO Arabica noch mal darauf hingewiesen, das Beleg "Pohl" diesen juristischen Kontext selbst herstellt und eine Gegenüberstellung nach WP:NPOV nach wie vor korrekt ist. [46]. Im weiteren Verlauf der Diskussion wird durch TiziO Arabica dokumentiert, wie von Hamburg seine Argumentation verändert, nachdem ersichtlich ist das seine Argumentation bei Gegenüberstellung mit anderen Quellen die nicht mehr von ihm gewünschte Aussagekraft besitzt. [47] Daraufhin versucht von Hamburg diesen Punkt zu relativieren, indem er argumentiert eine Gegenüberstellung der Punkte führe nur zu Problemen da hier zwei Themengebiete gemixt werden. [48] Das ist insofern bemerkenswert, da der von ihm angeführte Beleg "Pohl" sogar auf das Anerkennungsverfahren eingeht und hier ein Statement gegen die Aussage des Belegs "OVG Berlin" gibt indem sie aussagt: Und gerade beim Körperschaftsverfahren, wo es um die Anerkennung der Institution geht, sollten auch mit ausschlaggebender Wirkung die theoretischen Ansätze der Gemeinschaft untersucht werden. Der Beleg "OVG Berlin" sagt hier allerdings selbst das die Zeugen Jehovas hinsichtlich ihrer Rechtstreue 'an ihrem tatsächlichen Verhalten, nicht an ihrem Glauben zu messen' sind. [49]

Damit endet die Diskussion fürs erste mit einer Vollsperrung des Artikels, auf die weiterführende Diskussion hier sei verwiesen.