Benutzer:Sterilgutassistentin/Hygiene in der Zahnarztpraxis

Benutzer:Sterilgutassistentin/Hygiene in der Zahnarztpraxis

Inaktivierung ist die vollständige Zerstörung der biologischen Aktivitäten von Mikroorganismen und biologischen Agenzien (CEN-Norm 12740).

Desinfektion ist das Abtöten oder die Inaktivierung von pathogenen Mikroorganismen, so dass keine Gefährdung mehr von ihnen ausgeht. Die Desinfektion ist eine Maßnahme zur gezielten Verminderung der Keimzahl, die normalerweise nicht zur Sterilität führt.

Sterilisation ist das Abtöten aller Mikroorganismen. Es erfolgt eine Inaktivierung durch Keimzahlreduzierung, so dass höchstens ein lebender Mikroorganismus in 106 sterilisierten Einheiten des Endprodukts auftritt.

(Die Sterilisation bezieht sich auf lebensfähige Organismen, während Inaktivierung auch nichtzelluläre biologische Agenzien einschließt.


Sicherheitsdatenblätter nach § 14 Gefahrstoffverordnung

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01 Bearbeiten

Die Ansprüche an die Hygiene in der Zahnarztpraxis sind gestiegen.

Hygienemaßnahmen in der Zahnarztpraxis unterliegen weitestgehend den Hygienevorschriften, die für alle Unternehme des Gesundheitsdienstes gelten. Das sind hauptsächlich Krankenhäuser und Arztpraxen.

Dazu gehören aber auch Einrichtungen, die nicht direkt von Patienten betreten werden: Dentallaboratorien (Zahntechnik), medizinische Laboratorien

Auch in medizinischen Breichen, die nicht ständig von Ärzten überwacht werden, in denen es aber patientenkontakte gibt, sind die Hygienevorschriften einzuhalten: Rettungsdienste, Hauskrankenpflege und Pflegedienst, mediznische Rehabilitationseinrichtungen, Blutspendedienst.

02 Bearbeiten

Alle Arbeiten in der Zahnarztpraxis unterliegen der Infektionsgefährdung. Die Infektionserreger können aerogenem (Aerosol, Lunge), enterale (Mund, Darm) und parenteralem (Wunden) übertragen werden. Eine Infektion des Patienten, aber auch von Zahnarzt und Zahnarzthelferin muss vermieden werden, insbesondere die Übertragung von einem auf den anderen.

03 Bearbeiten

Desinfektionsverfahren - physikalische, chemische

Hygienebeauftragte:

  • muss in der Zahnarztpraxis ernannt werden
  • Zur Entlastung des Zahnarztes wird er für den Bereich Hygiene eine Mitarbeiterin beauftragen – eine Hygienebeauftragte. Eine notwendige Qualifizierung für diese Tätigkeit (objektiver Sachkundenachweis) wird für die Aufbereitung von Medizinprodukten ab Kritisch B gefordert.
  • als "Assistentin der Geschäftsleitung" ist sie den anderen Kolleginnen gegenüber weisungsberechtigt; dieses Weisungsrecht dokumentieren und schr. als Aufgabe zuweisen
  • Die Inhalte dieses objektiven Sachkundenachweises sind nicht näher beschrieben. Davon unabhängig läßt sich auch aus diesen Formulierungen nicht die Notwendigkeit des Qualifikationsniveaus Sterilgutassistentin ableiten.
  • am besten 40 h Hygieneausbildung (spezielle für die Zahnarztpraxis), mit Sachkundenachweis
  • für Geräte der Kategorie kritisch B (kritisch: an offener Schleimhaut - beispielsweise operative Zahnentfernung - Ost1) - ist eine Sterilgutassistentin erforderlich

04 Bearbeiten

  • Dokumentation der Sterilisation
  • Klassifizierung des Instrumentariums gemäß RKI-Richtlinie

05 Bearbeiten

  • Aufbereitung in der Zahnarztpraxis
    • Einschweißen der Produkte,
    • Beladen des Sterilisators,
    • Programmwahl des Sterilisators,
    • Entladen des Sterilisators,
    • Chargenkontrolle,
    • Freigabe
  • Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbereitung von Medizinprodukten in der zahnärztlichen Praxis
  • RKI-Richtlinie (2001): „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“
    • Tabelle 1 für die Einstufung ‚Kritisch B’ (mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung) der Hinweis „zusätzlich: Nachweis einer anerkannten Ausbildung zur Sterilgutassistentin des mit der Aufbereitung Beauftragten - Beispielhaft wird das Medizinprodukt "MIC-Trokar" angegeben.
    • ??? Winkelstückes bei einer Osteotomie ???
  • RKI-Richtlinien „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ erweitern die Formulierung des §4 der Medizinproduktebetreiberverordnung „erforderliche Sachkenntnisse“ in „erforderliche spezielle Sachkenntnisse“.

06 Bearbeiten

thermischen Desinfektion von Hand- und Winkelstücken - Definition: Ziel der Sterilisation ist es, alle Formen von Leben, einschliesslich DNA-/ RNA-Viren und Prionen, irreversibel zu zerstören. Die Sterilisation schliesst Desinfektion und Reinigung vor der Sterilisation, den eigentlichen Sterilisationsvorgang und die Sterilhaltung nach der Sterilisation ein.

EPICD Bearbeiten

European Panel for Infection Control in Dentistry