U-S-C ist ein Software-Handelsunternehmen für neue und gebrauchte Software mit Sitz in München(Deutschland)[1]. Zum Kerngeschäft gehört neben dem Handel mit Gebrauchtsoftware im B2B-Bereich, ein Web-Shop sowie die unabhängige SAM-Lizenz-Beratung und Lizenz-Audit-Vorbereitung.

Geschäftsmodell

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Seit Firmengründung handelt U-S-C nicht nur mit neuen Software-Lizenzen, sondern auch mit Standard-Computerprogrammen, die vorher bereits von anderen Usern verwendet wurden. Software erlebt keinen Qualitätsverlust wie andere Produkte, da sie sich nicht abnutzt. Daher ist der Einsatz von Gebrauchtsoftware vor allem für Mittelständische Betriebe, Großunternehmen sowie Behörden interessant, die Einsparpotentiale in ihrer IT generieren wollen. U-S-C handelt vor allem mit Lizenzen von Microsoft, Navision, Adobe, und SAP. Zu den Kunden zählen Industrie, Versicherungen, Banken, Städte, Gemeinden, öffentliche Einrichtungen und Vereine.

2008 erweitert die U-S-C GmbH ihr Portfolio um unabhängige Lizenzberatung, Software Asset Management (SAM), Lizenzmanagement und Audit-Vorbereitung. Mit dem Ausbau dieses Geschäftszweigs reagiert U-S-C auf zunehmende Zwang-Lizenz-Audits und Lizenzplausibilisierungen durch Microsoft und Business Software Alliance (BSA). Als unabhängiger Lizenzberater ist U-S-C nicht an die Absatzvorgaben der Hersteller gebunden sowie vom Reporting möglicher Lizenz-Fehlbestände an die Hersteller befreit und kann daher neutral und diskret beraten.

U-S-C handelt und berät vor allem in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Rechtliche Situation im Gebrauchtsoftware Lizenz Handel

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Der Gebrauchtsoftware-Handel in Deutschland gründet sich auf dem Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechtsgesetzes. Dieser legt fest, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers "erschöpft", sobald sein Werk mit seiner Zustimmung erstmalig "in Verkehr" gebracht wurde. Danach ist das entsprechende Werk oder Produkt zur Verbreitung frei. Dieser Erschöpfungsgrundsatz gilt in Deutschland und im gesamten Gebiet der Europäischen Union auch für Software. Dieses Recht darf in AGB laut § 307 Abs. 2 Nr.2 BGB nicht wirksam beschränkt werden.

Die besondere Rechtslage in der Europäischen Union führte in den vergangenen Jahren zu vielen Prozessen zwischen den amerikanischen Software-Herstellern und dem Gebrauchtsoftware-Handel im deutschsprachigen Raum. Von zentraler Bedeutung war schließlich das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 03.07.2012. Es erlaubt den Weiterverkauf von Gebrauchten Software Lizenzen, von gebrauchter Download Software und kompletten Volumen Lizenz Verträgen. Am 17. Juli 2013 bestätigt der Bundesgerichtshof das EuGH-Urteil in allen Punkten.

Offener Streitpunkt im Gebrauchtsoftware Lizenz Handel: Aufspaltung von Volumenlizenzen

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Die Urteile des EuGH und BGH legalisieren den Gebrauchtsoftware Lizenz Handel in nahezu allen Punkten. Allein das Aufspalten von Lizenzen und deren Weiterverkauf wurde im EuGH Urteil vom 03.07.2012 explizit ausgeschlossen: "Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art.4 Abs.2 der Richtlinie 2009/24 den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz falls sie ... für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen."[2] Diese Einschränkung betrifft beispielsweise den Handel mit Einzellizenzen, die aus Volumen Lizenz Paketen herausgelöst wurden. Der Einsatz solcher Lizenzen kann daher immer noch strafrechtliche Folgen haben. Auch der Bundesgerichtshof erklärt in seinem Urteil vom 17. Juli 2013: "Die Erschöpfung des Verbreitungsrecht berechtigt ihn (Anmerkung: ihn = der Erstbesitzer) daher nicht dazu, die von ihm erworbene Lizenz, falls sie für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen..." [3]


Quellen für wichtige Gebrauchtsoftware Urteile

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06.07.2000, BGH Urteil vom 06.07.2000, I ZR 244/97

29.06.2006, LG Hamburg Urteil vom 29.06.2006, 315 O 343/06

03.08.2006, OLG München Urteil vom 03.08.2006, 6 U 1818/06

28.11.2007, LG München Urteil vom 28.11.2007, I, 30 O 8684/07

03.07.2008, OLG München Urteil vom 03.07.2008, Az.6 U 2759/07

22.12.2009, LG Mannheim Urteil vom 22.12.2009, 2 O 37/09

12.05.2009, OLG Frankfurt Urteil vom 12.05.2009, Az.11 W 15/09

29.06.2009, OLG Düsseldorf Urteil vom 29.06.2009, Az. I-20 U 247/08

11.02.2010, BGH Urteil vom 11.02.2010, I ZR 178/08

03.07.2012, EuGH Urteil vom 03.07.2012, C-128/11

17.07.2013, BGH Urteil vom 17.07.2013, I ZR 129/08

Literatur

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RA Michael Neuber: BVDW zum Urteil des EuGH über den Handel mit gebrauchter Software, Juli 2012

Walter Felling, Der Verkauf gebrauchter Software ist zulässig, 6.Juli 2012, iTMW IT für Mittelständische Wirtschaft


Einzelnachweise

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1 Homepage U-S-C (//www.u-s-c.de). Abgerufen am 08.April 2014

2 Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.Juli 2012, Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen -Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet - Richtlinie 2009/24/EG - Art.4 Abs.2 und Art.5 Abs.1 - Erschöpfung des Verbreitungsrechts- Begriff "rechtmäßiger Erwerber", C-128/11, Absatz 69. Abgerufen am 08.April 2014

3 Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Juli 2013, I ZR 129/08, S.28/63/4. Abgerufen am 30.April 2014