Benutzer:SanPe2410/Einkommen zur sozialen Eingliederung

Das Einkommen zur sozialen Eingliederung (französisch: Revenu d’inclusion sociale, kurz: REVIS), ist ein Gesetzesprojekt, das einkommensschwache Haushalte finanziell unterstützen soll. Das REVIS ersetzt ab dem Jahr 2018, das zuvor angewandte garantierte Mindesteinkommen (französisch: Revenu minimum garanti, kurz: RMG), das bereits seit dem Jahr 1986 geführt wurde.

Häufig wird Luxemburg als reiches Land dargestellt. Wenn man nun die Statistiken dieses Landes betrachtet, so merkt man, dass viele Menschen in Luxemburg vor dem Armutsrisiko gefährdet sind und einige bereits unter der Armutsgrenze leben. Aus diesen Gründen wurde das garantierte Mindesteinkommen ins Leben gerufen. Ein Mindesteinkommen dient als Existenzgrundlage für die Menschen in denen es in Luxemburg finanziell nicht so gut geht.[1] Das Gesetzesprojekt wurde im Laufe der Jahre angepasst: z.B. wurde im Jahr 1999 ein Recht[2] auf das garantierte Mindesteinkommen (RMG) eingeführt. Im Jahr 2018 wurde das Gesetzesprojekt schließlich geändert und umbenannt.[3]

Laut Familienministerium bezogen mehr als 10.000 Haushalte das garantierte Mindesteinkommen RMG. Aufgerundet ergeben das ca. 20.000 Menschen, darunter 7.000 Kinder. Bei mehr als der Hälfte der Haushalte (54%) handelte es sich um alleinlebende Erwachsene. Bei rund einem Fünftel der Haushalte (21%) handelte es sich um einen Haushalt mit zwei Erwachsenen und einem oder mehreren Kindern. Die übrigen 13% der Empfänger des garantierten Mindesteinkommens gelten oft als die wirtschaftlich schwächsten Haushalte: alleinerziehende Eltern mit einem oder mehreren Kindern. Rund ein Drittel der Bezieher des RMG waren laut Familienministerium zwischen 30 und 49 Jahre alt

Inhaltsverzeichnis:

1. Das RMG

1.1. Bedingungen

2. Das REVIS

2.1. Bestandteile

2.2. Bedingungen

2.3. Betrag

3. Kritik

4. Referenzen


1. Das RMG

Das garantierte Mindesteinkommen (le revenu minimum garanti (RMG) liegt als Gesetzesprojekt seit dem Jahr 1986 vor. Im Laufe der Jahre hat sich dieser ein wenig geändert und sich an den Bedürfnissen der Menschen angepasst. Generell soll das garantierte Mindesteinkommen, die Menschen in Luxemburg vor der Armut retten und dient als finanzielle Existenzlage.


1.1 Bedingungen

Allgemein, hat jeder Antragssteller das Recht auf das RMG, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

-         Der/die Antragssteller/in muss mindestens 25 Jahre alt sein.

-         Die Einkünfte des Antragssteller/in oder eines Haushaltes müssen unter dem sozialen Mindestlohn liegen.

-         Der/die Antragssteller/in muss bereit sein, jede Möglichkeit, die die Situation des Antragsstellers verbessern kann, zu ergreifen.

-         Der/die Antragssteller muss in Luxemburg angemeldet sein und seinen Wohnsitz in Luxemburg haben und tatsächlich dort wohnen.

Wichtig ist, dass die Person die den Antrag stellt, sich motiviert und bereits zeigt eine neue Arbeit zu suchen oder Schulungen zu besuchen.

Einige Ausnahmen existierten für diejenigen, die keine Staatsbürgerschaft aus einem Europäischen Mitgliedsstaat oder aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraum besaßen und für diejenigen, die staatenlos oder politische Flüchtlinge waren. Diese mussten mindestens 5 Jahre während der letzten 20 Jahren ihres Lebens in Luxemburg gewohnt und angemeldet gewesen sein.


2. Das REVIS

Das Einkommen zur sozialen Eingliederung (französisch: revenu d’inclusion sociale (kurz: REVIS) ersetzt ab dem Jahr 2018 das zuvor angewandte garantierte Mindesteinkommen (französisch: revenu minimun garanti (kurz:RMG).

Im Wesentlichen unterstützt das REVIS einkommensschwache Haushalte finanziell, in dem es, Menschen, die einige Bedingungen erfüllen, ein Mindesteinkommen zur Verfügung stellt.

Zusätzlich, wurden Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung getroffen. Diese werden ab dem Jahr 2018 Aktivierungsmaßnahmen genannt. Zum REVIS gibt eine eigene Webseite mit zahlreichen Informationen.[1][2]

2.1. Bestandteile

Das REVIS besteht aus einer Eingliederungszulage (französisch: ) und einer Aktivierungszulage (französisch: ).Die Höhe des Betrages dieser Zulagen sind abhängig von der Haushaltsgemeinschaft und dem Einkommen der Personen die solch einen Antrag stellen.

Eingliederungszulage

der Eingliederungszulage (dem früheren „Zuschuss“ des RMG): Dies ist eine finanzielle Beihilfe, mit der Personen, die über kein Einkommen verfügen oder deren Einkommen unter einem bestimmten Betrag liegt, einen Grundbetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts erhalten.

Aktivierungszulage

der Aktivierungszulage (der früheren „Eingliederungsentschädigung“ des RMG): Dies ist eine Lohnzulage für Menschen, die an einer Aktivierungsmaßnahme teilnehmen.

Die Aktivierungszulage wird auf der Grundlage des sozialen Mindestlohns für einen nicht qualifizierten Arbeitnehmer berechnet, basierend auf der Anzahl der geleisteten Stunden.

2.2. Beantragung:

Konkret, muss jeder Antragssteller des REVIS sich erstmals bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) einschreiben, die ein Profil vom Antragssteller herstellt. Falls sich bei diesem „Profiling“ herausstellt, dass der/die Antragsteller/in spezifische Bedürfnisse aufweist, die ihre professionellen und sozialen Leistungen betreffen, wird diese Person an das Nationalamt für soziale Eingliederung (office nationale d’inclusion sociale – kurz: ONIS) weitergeleitet. Dort, werden die Antragssteller, die arbeitsfähig sind, ermutigt und ausgebildet um eine berufliche Tätigkeit ausüben zu können. Falls die Notwendigkeit besteht wird noch ein Aktivierungsplan erstellt zwischen der antragsstellenden Person und einem Beamten des ONIS an denen der/die Antragsteller/in gebunden ist.

Um das REVIS zu beantragen, muss der Antragsteller ein Formular ausfüllen und per Post oder persönlich beim Nationalen Solidaritätsfonds (französisch: Fonds nationale de solidarité) einreichen. Dem Antrag sind mehrere Belege beizufügen. Das Antragsformular kann von ihrer Webseite mühelos heruntergeladen werden.[3] Die Internetseite bietet auch ein Einfühurngsvideo an.[4]

Diejenigen die zuvor bereits Anspruch auf den garantierten Mindesteinkommen hatten, haben automatisch Anspruch auf das Einkommen zur sozialen Eingliederung.

Um das REVIS beantragen zu können muss der Antragssteller einige Bedingungen erfüllen:

-         Der Antragssteller muss seinen Wohnsitz in Luxemburg haben und an seinem gemeldeten Wohnsitz wohnen

-         Der Antragssteller muss ein Aufenthaltsrecht besitzen

-         Der Antragssteller muss im Nationalen Register natürlicher Personen (RNPP) eingetragen sein (RNPP) eingetragen sein

-         mindestens 25 Jahre alt sein und alleine oder mit seiner Haushaltsgemeinschaft über Einkünfte verfügen, die unter den gesetzlich festgelegten Obergrenzen liegen.

Wichtig ist, dass die Person eine Arbeit sucht und als Arbeitssuchender bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi (ADEM)) eingeschrieben ist und bleibt.

Die Bedingungen für diese Ausnahmen und Sonderbestimmungen von Drittstaatsangehörigen, Angehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraum sowie für deren Familienangehörigen finden sie unter der offiziellen staatlichen Internetseite.[1]


[1] https://guichet.public.lu/de/citoyens/sante-social/action-sociale/aide-financiere/revenu-inclusion-sociale-revis.html (15.01.2020)


[1] https://revis.public.lu/fr.html (zuletzt aufgerufen: 15.01.2020)

[2] https://chd.lu/wps/portal/public/Accueil/TravailALaChambre/Recherche/RoleDesAffaires?action=doDocpaDetails&id=7113 (zuletzt aufgreufen: 15.01.2020)

[3] https://www.fns.lu/prestations/revenu-dinclusion-sociale-revis/formulaire/ (zuletzt aufgerufen: 15.01.2020)

[4] https://www.fns.lu/fileadmin/file/fns/videos/18619-11-MDF-Anim_FR_C05_AME.mp4 (zuletzt aufgerufen: 15.01.2020)


[1] https://www.wort.lu/de/politik/jugendarmut-luxemburg-auf-platz-2-5c4865f3da2cc1784e33c385 (zuletzt aufgerufen: 15.01.2020)

[2] https://www.csl.lu/bibliotheque/publications/1f7ce2533c.pdf (zuletzt aufgerufen: 15.01.2020)

[3] Alle einzelne Gesetzesänderungen sind hier aufrufbar: https://onis.gouvernement.lu/fr/legislation/textes-legislatifs-et-reglementaires-relatifs-au-rmg.html (zuletzt aufgerufen: 15.01.2020)

  1. Michèle Gantenbein: Jugendarmut: Luxemburg auf Platz 2. In: Luxemburger Wort. 13. Januar 2019, abgerufen am 27. Februar 2020.
  2. LE REVENU MINIMUM GARANTI. (PDF; 84 kB) Chambre des Salaries Luxembourg, abgerufen am 27. Februar 2020.