Benutzer:Refo2/Entwurf/E-Government-Gesetz

Das "Gesetz zur Föderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften" (E-Government-Gesetz) ist ein Bundesgesetz, das die elektronische Kommuniaktion innerhalb und außerhalb der Verwaltung in den Behörden des Bundes (und teilweise der Länder) regelt. Es verfolgt das Ziel, die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern und Bund, Länder und Kommunen in die Lage zu versetzen, einfachere und nutzerfreundlichere elektronische Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger anbieten zu können.

Hintergründe Bearbeiten

Die neuen technischen Möglichkeiten haben den Einzug in alle Lebensbereiche der meisten in Deutschland lebenden Menschen erhalten. Online Einkäufe, das Buchen von Reisen und das Versenden von E-Mails per Smart-Phone sind nur wenige Beispiele für die Bedeutung der elektronischen Medien im tagtäglichen Leben. Für die künftige Abwicklung von Verwaltungsverfahren ist diese Entwicklung ebenso von großer Bedeutung. E-Government ist in Deutschland seit einiger Zeit im Entstehen. Dennoch fehlte es lange Zeit an einer gesetzlichen Grundlage. Diese ist jedoch für die Weiterentwicklung von E-Government von großer Bedeutung. Es haben zwar einige Vorreiter die elektronische Kommunikation beispielsweise durch einen eigenen Webauftritt ihrer Behörde bereits aufgegriffen. Für viele Behörden bestand hier jedoch noch ein Handlungsbedarf. Medienbrüche in der elektronischen Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die meist aufgrund von Schriftformerfordernissen entstehen, die doppelte (elektronische und postalische) Aktenführung sowie die Verbreitung von technischen Insellösungen - diese Komplikationen gaben Anlass für eine rechtliche Grundlage zur Förderung eines konsequenten E-Governments.

Die wesentlichen Regelungen im Überblick Bearbeiten

Art. 1: Das E-Government-Gesetz des Bundes Bearbeiten

In Artikel 1 wird das "eigentliche" E-Government-Gesetz (EGovG) als Stammgesetz statuiert. Die Regelungen sind im Einzelnen:

Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Zugangs (§ 2) Bearbeiten

Durch das E-Government-Gesetz wird jede Behörde verpflichtet, neben den üblichen Zugängen zur Verwaltung (Posteingang, Telefon, persönliche Vorsprache) auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente (auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind) zu eröffnen. Neben einfacher E-Mail können diese auch fachspezifischen Angebote sein, wie das „ELSTER-Verfahren“ im Finanzrecht oder das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Die elektronischen Informations-, Kommunikations- und Transaktionsangebote der Verwaltung treten als zusätzlicher Service neben die etablierten Zugänge.

Verpflichtung (nur) der Bundesverwaltung der Einrichtung eines De-Mail-Zugangs und der Identifikationsmöglichkeiten mit dem neuen Personalausweis (nPA) (§ 2) Bearbeiten

Die Bundesbehörden werden darüber hinaus verpflichtet, einen Zugang per De-Mail anzubieten. Außerdem müssen sie in Verwaltungsverfahren, in denen die Behörde die Identität einer Person festzustellen hat, einen elektronischen Identitätsnachweis mittels nPA oder eAT ermöglichen und die dazu notwendige Infrastruktur bereitstellen. Dieser Regelungsvorschlag soll für eine Verbreitung elektronischer Zugänge sorgen. Er ist geeignet, Verwaltungsverfahren effektiver und bürgerfreundlicher zu gestalten, weil ins-besondere eine Pflicht zum Aufsuchen der Behörde entfallen kann. Bürger müssen sich nicht mit einer Vielzahl von Verfahren befassen, sondern können sicher sein, dass eine Bundesbehörde zumindest per De-Mail erreichbar ist.

Information zu Behörden und über ihre Verfahren im Internet (§ 3) Bearbeiten

Behörden sollen im Internet über ihre Tätigkeit (inkl. Gebühren, nötige Unterlagen, zuständige Ansprechstelle) und ihre Erreichbarkeit informieren sowie ggfs. Formulare be-reitstellen. Das Informationsangebot umfasst mindestens die Anschrift, Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten der Behörde. Intention dieser Regelung ist es, den Bürgerinnen und Bürgern gleichlautende und korrekte Informationen über Verfahren, Nachweise, Ansprechpartner und Kosten zu geben.

Elektronische Bezahlung in Verwaltungsverfahren (§ 4) Bearbeiten

Behörden müssen künftig mindestens eines der üblichen elektronischen Zahlungsverfahren (Überweisung, Lastschrift, EC-Karte, Kreditkarte oder elektronische Bezahlsyste-me) zum Begleichen von Gebühren oder sonstige Forderungen anbieten. Damit wird sichergestellt, dass alle geeigneten Verwaltungsangelegenheiten abschließend über das Internet elektronisch erledigt werden können, ohne dass ein Zahlungspflichtiger eigens zum Zwecke der Bezahlung die Behörde persönlich aufsuchen müsste.

Erleichterte Erbringung elektronischer Nachweise (§ 5) Bearbeiten

Ein wesentliches Hindernis für die Etablierung medienbruchfreier elektronischer Verfahrensabwicklung stellt das Erfordernis der Vorlage von Nachweisen und Bescheiden im (Papier-)Original dar. Medienbrüche entstehen, weil Daten aus Formularen mitunter manuell in entsprechende Fachanwendungen eingepflegt werden müssen oder ggf. ein Scannen der Originale für die elektronische Aktenführung notwendig ist. Während die Praxis innerhalb der Verwaltung bereits heute oftmals die Vorlage von Kopien genügen lässt, soll dies künftig zur Regel werden. Außer in Fällen, in denen die Vorlage eines Originals nicht durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder die Behörde in Ausübung ihres Verfahrensermessens für bestimmte Ver-fahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt, etwa bei einem besonderen Täuschungsrisiko, kann ein Nachweis grundsätzlich auch dann elektronisch (z.B. durch ein eingescanntes Dokument) erbracht werden, wenn das Original ein Papierdokument ist. Die Regelung trägt damit entscheidend zu durchgängig elektronischen Verfahren bei. Zudem soll Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen erspart werden, Daten, die bereits bei einer Behörde vorliegen, nochmals gegenüber einer anderen Behörde anzugeben. Daher sieht die Regelung vor, dass eine Behörde Nachweise direkt bei der ausstellenden Behörde elektronisch einholen können soll, sofern der Betroffene einwilligt. Der Antragssteller hat dabei die Wahl, die Behörde zum Einholen der Nachweise zu ermächtigen oder einen Nachweis selbst zu übermitteln. Dies erspart z.B. den Weg zum Amt oder zum Briefkasten, wenn die Behörde einen Bescheid einer anderen Behörde benötigt und ein vom Antragsteller eingescanntes Dokument nicht die notwendige Gewähr für die Richtigkeit bietet.

Elektronische Aktenführung und Ersetzendes Scannen (§§ 6, 7) Bearbeiten

Mit dem E-Government-Gesetz wird auch die Nutzung der elektronischen Akte (E-Akte) geregelt. Die Behörden des Bundes sollen die Akten möglichst elektronisch führen, um das schnellere Auffinden bearbeitungsrelevanter Informationen sowie den ortsunabhängigen, kontinuierlichen Zugriff hierauf zu gewährleisten, Medienbrüche zu vermeiden und Transparenz zu verbessern. Für die Umstellung und die damit verbundene Bewältigung komplexer technisch-organisatorischer Aufgaben bedarf es einer Übergangszeit, die der Haushaltslage Rechnung trägt und Umsetzungsschwierigkeiten abfedert.

Der Grundsatz ordnungsgemäßer Aktenführung gilt uneingeschränkt auch für die E-Akte, wobei insbesondere den Anforderungen an Aktenmäßigkeit, Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit, Wahrheitsmäßigkeit, Authentizität und Integrität, Vertraulichkeit, ggf. Löschbarkeit, Verkehrsfähigkeit, Verfügbarkeit und Lesbarkeit der Daten eine besondere Bedeutung zukommt. Die elektronische Aktenführung bedingt, dass Papieroriginale in der Regel gescannt und anschließend vernichtet werden. Das ersetzende Scannen ist in vielen Bereichen bereits Praxis, es bestanden bislang aber Rechtsunsicherheiten. Mit dem E-Government-Gesetz erfolgt eine gesetzliche Klarstellung für die Zulässigkeit und die Grenzen des ersetzenden Scannens. Ein Original soll vernichtet oder zurückgegeben werden, wenn die weitere Aufbewahrung weder aus rechtlichen Gründen noch zur Qualitätssicherung des Scan-Produkts erforderlich ist.

Elektronische Akteneinsicht (§ 8) Bearbeiten

In Fällen eines bestehenden Akteneinsichtsrechts, können Behörden des Bundes, soweit sie elektronische Akten führen, diese auch durch Wiedergabe auf einem Bildschirm, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder den elektronischen Zugriff auf den Akteninhalt gewähren.

Verpflichtung zur Optimierung von Verwaltungsabläufen und Informationen zum Verfahrensstand (§ 9) Bearbeiten

Vor Einführung neuer informationstechnischer Systeme sind Verwaltungsabläufe in Bundesbehörden grundsätzlich zu dokumentieren, zu analysieren und zu optimieren. Ziel der Prozessoptimierung ist die Aufdeckung von Schwachstellen in den bestehenden Abläufen und das Erkennen von Optimierungspotenzialen. Die digitale Effizienzrendite kann nur realisiert werden, wenn elektronische Verfahren sich nicht darauf beschränken, die Papierwelt abzubilden. Zudem ist im Sinne von größtmöglicher Transparenz für den Antragsteller eine automatisierte Information zum Verfahrensstand - vergleichbar mit dem Bestellstatus beim e-Commerce - vorgesehen (Tracking).

Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates (§ 10) Bearbeiten

Anknüpfend an die bestehende Rechtslage zur Bund-Länder-übergreifenden IT-Standardisierung, wonach der IT-Planungsrat fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards für Bund und Länder verbindlich beschließen kann, wird geregelt, dass der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung (IT-Rat) die Beschlüsse innerhalb der Bundesverwaltung umsetzt.

Gemeinsame Verfahren (§ 11) Bearbeiten

Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die mehreren öffentlichen Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbestand ermöglichen. Das E-Government-Gesetz schafft hier eine gesetzliche Verpflichtung, nach welcher wesentliche Punkte vor der Errichtung von gemeinsamen Verfahren zu bestimmen sind. Die Regelung beruht auf einem Vorschlag seitens der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

Open Data (§ 12) Bearbeiten

Das öffentlich verfügbare Bereitstellen von Datenbeständen der öffentlichen Hand (z.B. Statistiken oder Geodaten), in der Regel in Form von Rohdaten, die seitens der Verwaltung ohnehin erhoben oder verfügbar sind, insbesondere zur Weiterverwendung und Weiterverbreitung - open data - wird auch im EGovG berücksichtigt. Danach sind Daten, die Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung gestellt werden, in ma-schinenlesbarer Form bereitzustellen und sollen einfach zugänglich sein. Bestimmungen über die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung der Daten sollen durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Damit wird die Umsetzung des Schwerpunktthemas Open Government der Nationalen E-Government-Strategie begleitet.

Elektronische Formulare (§ 13) Bearbeiten

Mit dem EGovG wird klargestellt, dass durch ein in einem Formular enthaltenen Unter-schriftsfeld allein nicht die Schriftform angeordnet wird; diese muss immer selbst in ei-ner Rechtsvorschrift angeordnet sein. Insoweit wird die gegenteilige verbreitete Rechts-praxis richtiggestellt.

Georeferenzierung (§ 14) Bearbeiten

Bei Neuaufbau oder Überarbeitung eines Registers, welches Angaben mit Bezug zu Grundstücken enthält, wird künftig eine Georeferenzierung zu dem jeweiligen Flurstück oder Gebäude aufgenommen. Dadurch ist eine direkte räumliche und vor allem technisch einfache Zuordnung und Verknüpfung verschiedener Informationen möglich, und Auswertungen werden deutlich vereinfacht.

Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter (§ 15) Bearbeiten

Die Bestimmung stellt klar, dass bei amtlichen Mitteilungs- und Verkündungsblättern eine zulässige Publikationsform neben der Papierausgabe auch die ausschließlich über das Internet angebotene elektronische Ausgabe sein kann; sie regelt die Anforderungen an diese elektronischen Publikationen.-

Barrierefreiheit (§ 16) Bearbeiten

Die Behörden des Bundes werden nach dieser Vorschrift ausdrücklich verpflichtet, Barrierefreiheit sicherzustellen.

Art. 2: Änderungen des De-Mail Gesetzes Bearbeiten

In Artikel 2 werden einige Regelungen des De-Mail-Gesetzes geändert, um die bisher geregelte Versandart in § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz so zu ergänzen, dass alle Funktionen der Schriftform abgebildet werden können. Hintergrund dieser Änderung ist die Zulassung von De-Mail als elektronischer Schriftformersatz in den Art. 3, 4, 7.

Art. 3, 4, 7: Regelungen über die Ersetzung der persönlichen Unterschrift durch technische Verfahren Bearbeiten

Ein wesentliches Hindernis für E-Government-Angebote der öffentlichen Verwaltung besteht darin, dass die Entwicklung einfacher und nutzerfreundlicher Verwaltungsdienstleitungen durch die zahlreichen (allein auf Seiten des Bundes ca. 3.500) Schriftformerfordernisse im Verwaltungsrecht gehemmt werden. Bislang ist als elektronisches Äquivalent der Schriftform allein die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) zugelassen. Diese hat leider nicht die erhoffte flächendeckende Verbreitung gefunden. Mit dem E-Government-Gesetz sollen daher neben der qeS zwei weitere einfacher handhabbare und zugleich hinreichend sichere Technologien zur elektronischen Ersetzung der Schriftform zugelassen werden:

1. Das erste Verfahren umfasst elektronische Web-Anwendungen der Verwaltung durch Bereitstellung elektronischer Formulare in Verbindung mit einer sicheren elektronischen Identifizierung. Hierbei wird von der Behörde eine Anwendung bereitgestellt, die durch Einbindung der elektronischen Identifikationsfunktion (eID) des neuen Personalausweises (nPA) bzw. des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) Schriftformfunktionen erfüllen kann.

2. Das zweite dieser Verfahren ist De-Mail mit der Versandoption „absenderbestätigt“, welche eine „sichere Anmeldung“ nach dem De-Mail-Gesetz voraussetzt. Der Sender der Nachricht ist dabei durch ein sicheres Anmeldeverfahren identifiziert, die Nachricht einschließlich aller Metadaten durch eine vom De-Mail-Provider aufge-brachte qeS (des De-Mail-Providers) gegen Veränderungen geschützt. Bei dem so ver-sandten elektronischen Dokument bleibt diese Form der Signierung erhalten, solange das der De-Mail-Nachricht beigefügte Dokument mit der jeweiligen De-Mail-Nachricht verbunden bleibt. Der Schriftformersatz durch De-Mail wird flankiert durch eine Regelung zur Beweiswerterhöhung der De-Mail (vergleichbar der Rechtslage zur qualifizierten elektronischen Sig-natur), die durch eine Änderung der Zivilprozessordnung in dem von Bundesministerium der Justiz am 6. Juni 2012 vorgestellten Diskussionsentwurf eines „Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten“ erreicht werden soll.

Außerdem erlaubt eine Rechtsverordnungsermächtigung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die rasche Anpassung an die deutschland- wie europaweite technologische Weiterentwicklung. Mit der Rechtsverordnung können weitere ausreichend sichere Verfahren als Schriftformersatz festgelegt werden.

Auf diesen Regelungen aufbauend soll in einem nächsten Schritt eine Überprüfung des gesamten Normenbestandes dahingehend erfolgen, welche der zahlreichen öffentlich-rechtlichen Schriftformerfordernisse aus heutiger Sicht entbehrlich sind. Hierzu wurde in Artikel 30 eine Berichtspflicht an den Deutschen Bundestag aufgenommen. Auf der Grundlage des Berichts soll ein entsprechender Gesetzentwurf erstellt werden.

Weitere Regelungen des Gesetzes Bearbeiten

Das Gesetz enthält ferner Regelungen in verschiedenen Rechtsgebieten, in denen die Praxis gezeigt hat, dass zur Verbesserung und Erweiterung von E-Government-Angeboten Änderungen angezeigt sind. Hierunter fallen z. B. die Ergebnisse einer Abfrage des IT-Planungsrates nach bundesrechtlichen Hindernissen für die elektronische Verfahrensabwicklung, die überwiegend die Abschaffung von Schriftformerfordernissen oder Erfordernissen zur persönlichen Vorsprache in Fachgesetzen betrifft. Ebenso fallen hierunter Vorschriften zur Georeferenzierung von statistischen Daten und Registerdaten.

Zuletzt enthält das Gesetz in Artikel 30 Vorschriften zur Evaluierung und Weiterentwicklung. In Art. 30 Abs. 2 wird ein sog. Normenscreening angeordnet.

In Kraft treten Bearbeiten

Das E-Government-Gesetz tritt zeitlich gestaffelt in Kraft.

  • Grundsätzlich gelten alle Regelungen seit dem 01. August 2013.
  • Die Pflicht aller Behörden zur elektronischen Zugangseröffnung gilt erst ab dem 01. Juli 2014.
  • Die Pflicht der Bundesbehörden die Nutzung des neuen Personalausweises zu ermöglichen gilt erst ab 01. Januar 2015.
  • Die Pflicht der Bundesbehörden per De-Mail erreichbar zu sein, gilt erst ein Kalenderjahr nach Bereitstellung des De-Mail Gateways.
  • Die Pflicht der Bundesbehörden ihre Akten elektronisch zu führen gilt erst ab dem 01. Januar 2020.

Weblinks Bearbeiten