Die Atomtest Fälle, auch Atomtest I (Neuseeland v. Frankreich und Australien v. Frankreich) und Atomtest II (Neuseeland v. Frankreich), (engl. offizieller Name), waren Entscheidungen des Internationalen Gerichtshof

Atomtest I, 1974

Atomtest II, 1995

Hintergrund

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Atomtest I

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In den Jahren zwischen 1966 und 1971 führte Frankreich eine Reihe von Nuklearwaffentests im Mururoa-Atoll in Französisch-Polynesien durch. Die Detonationen dieser Tests ereigneten sich unweit der australischen Küste und führten zu einer nachgewiesenen Zunahme von radioaktiven Partikeln in der Atmosphäre. Diese Entwicklung alarmierte die australische Regierung, die Frankreich drängte, die Tests zu beenden, aufgrund der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit.

Trotz dieser Bedenken entschied sich Frankreich, die Tests fortzusetzen, und argumentierte, dass die durch die Versuche verursachte Radioaktivität als unbedenklich einzustufen sei. Dies führte zu diplomatischen Spannungen zwischen den beiden Ländern. Angesichts des festgefahrenen Dialogs entschied sich Australien, den Streit vor den Internationalen Gerichtshof (IGH) zu bringen, um eine juristische Klärung herbeizuführen.[1]

Atomtest II

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Verfahren

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Antragstellung, Verfahrensablauf etc.

ggf. Zwischenentscheidungen (Preliminary Objections, Jurisdiction, Admisibillity)

Der IGH wurde mit dem Fall betraut, aber Frankreich bestritt die Zuständigkeit des Gerichtshofs und lehnte eine Beteiligung am Verfahren ab. Dennoch erließ das Gericht am 22. Juni 1973 eine vorläufige Anordnung, in der Frankreich aufgefordert wurde, die Tests vorübergehend einzustellen.[2] Trotz dieser Anordnung setzte Frankreich seine Testreihen fort, was zu einer weiteren Eskalation des Konflikts führte.

Während des laufenden Verfahrens verkündete Frankreich eigenständig, dass keine technische Notwendigkeit mehr bestehe, weitere atmosphärische Tests durchzuführen. Diese Ankündigung erfolgte jedoch nicht direkt gegenüber Australien oder im Rahmen des Gerichtsverfahrens, sondern wurde über verschiedene Kanäle wie Pressekonferenzen und Fernsehinterviews kommuniziert.

Die Erklärung von Frankreich wurde letztlich von Seiten des IGH als rechtlich bindende Zusage interpretiert, die eine erneute Aufnahme der Tests seitens Frankreichs ausschloss.[3] Schließlich endeten die Versuchsreihen im September 1974.

Siehe insbesondere Rn. 42, 45 und 49 in Australien v. Frankreich

"Einseitige Erklärungen von Staatsvertretern, die öffentlich und mit Rechtsbindungswillen abgegeben werden, begründen die völkerrechtliche Verpflichtung des Staates, sich entsprechend dem Inhalt der Erklärung zu verhalten (§ 43). Dies gilt insbesondere für Erklärungen des Staatsoberhaupts und von Regierungsmitgliedern (§ 49).

Die Form der Erklärung - schriftlich oder mündlich - ist hierbei unerheblich (§ 45).

Für die Auslegung einseitiger Erklärungen sind neben ihrem tatsächlichen Inhalt die politischen Umstände ihrer Abgabe zu berücksichtigen (§ 51). Grundsätzlich sind pflichtenbegründende Erklärungen eng auszulegen (§ 44)."

Entscheidungen

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Atomtest I

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Frankreich

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„For these reasons,

THE COURT,

by nine votes to six,

finds that the claim of Australia no longer has any object and that the Court is therefore not called upon to give a decision thereon.“

Rn. 62

Atomtest II

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Beschluss des IGH

Tatsächliche Folgen

Rechtliche Folgen

Literatur

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  • Oliver Dörr: Kompedium völkerrechtlicher Rechtsprechung: eine Auswahl für Studium und Praxis, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 2014, ISBN 978-3-16-153677-9, 312 - 325.
  • MPEPIL VII (2012), 855
  • K. Odendahl, G. Odendahl: Völkerrecht - Sammlung höchstrichterlicher Rechtsprechung, Hermann Luchterhand Verlag, Neuwied und Kriftel 1999, ISBN 3-472-03210-3, S. 27 - 30 (Atomtest II) und S. 33 - 37 (Atomtest I).


W. Wenglerː Der Internationale Gerichtshof und die Atombombenversuche im Pazifik, NJW 1975, 1063.

K-U. Meyn, Die französischen Kernwaffenversuche des Jahres 1973 in völkerrechtlicher Sicht, FW 57 (1974), 84.

G.Joog, H. Schröder-Schülerː Die französischen Nuklearversuche im Südpazifik - Historische Entwicklung und rechtliche Aspekte (1973).

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Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. IGH 1974, 457 ff.: Neuseeland brachte ebenfalls eine Klage mit gleichem Inhalt vor den IGH.
  2. Verweis IGH Anordnung
  3. IGH 1974, 253 ff. Wengler, NJW 1975, NJW Jahr 1975 Seite 1063 ff