Weiterleitungen: König der Belgier, Belgischer König, König von Belgien, Belgische Monarchie, Liste der belgischen Regenten
Geschichte der Belgischen Monarchie Bearbeiten
Die belgische Revolution Bearbeiten
<Monarchie oder Republik (europäische Geopolitik), Duc de Nemours>
Leopold I. und die konstitutionelle Monarchie Bearbeiten
<Sehr wenig eigene Macht, Reibungen>
Leopold II. und der Kongo Bearbeiten
<Berliner Konferenz, Kongo Privatbesitz, Königliche Schenkung und Kongo Freistaat>
Albert I. und der Erste Weltkrieg Bearbeiten
<Roi Chevalier, Exilregierung, Arrêtés-Lois>
Leopold III. und die Königsfrage Bearbeiten
<Kapitulation WWII, Exil, Königsfrage>
Baudouin I. und das Euthanasiegesetz Bearbeiten
<Kongo Unabhängigkeit, Anfang der Föderalisierung, Euthanasiegesetz und Unmöglichkeit der Regierung>
Albert II. und die Föderalisierung Belgiens Bearbeiten
<weitere Föderalisierung, Angriffe gegen Monarchie (Kosten + Philipp), Regierungskrise 2007 (Leterme, Vermittler, Van Rompuy)>
Die belgische Dynastie Bearbeiten
Leopold I. König der Belgier (1831–1865) |
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Sohn | ||||
Leopold II. König der Belgier (1865–1909) |
Bruder | Philippe Prinz von Belgien |
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Sohn | ||||
Albert I. König der Belgier (1909–1934) |
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Sohn | ||||
Leopold III. König der Belgier (1934–1951) |
Bruder | Charles-Theodore Prinz von Belgien Regent des Königreichs (1944–1950) | ||
Sohn | ||||
Baudouin I. König der Belgier (1951–1993) |
Bruder | Albert II. König der Belgier (1993-) |
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Sohn | ||||
Philippe Prinz von Belgien (Thronfolger) |
König der Belgier Bearbeiten
Der Eid auf die Verfassung Bearbeiten
Das Ableben und die Thronfolge Bearbeiten
Die Aufgaben des Königs Bearbeiten
Die Aufgaben des Königs werden ausdrücklich in der Verfassung festgelegt. Er verfügt somit im Prinzip über keine anderen Privilegien.
Der König als verfassungsmäßiger ... Bearbeiten
... Teil der legislativen Macht Bearbeiten
Artikel 36 der Verfassung besagt: „Die föderale gesetzgebende Gewalt wird vom König, von der Abgeordnetenkammer und vom Senat gemeinsam ausgeübt“. Dies bedeutet, dass ohne das Mitwirken des Königs, ein Gesetz im Prinzip nicht rechtskräftig werden kann.
Als erstes verfügt der König laut Artikel 75 der Verfassung, genau wie die anderen Zweige der legislativen Gewalt, über das Initiativrecht: Er kann Gesetzesentwürfe in der Kammer und im Senat einreichen. Zwar wird diese Recht faktisch nicht vom König selbst, sondern von der Föderalregierung ausgeübt, doch ist bei jedem Einreichen eines Gesetzesentwurfs, da dies per Erlass geschieht, zumindest die Unterschrift des Königs und eines Ministers vonnöten.
Was den legislativen Prozess an sich betrifft, so wird ein Gesetzesentwurf oder -vorschlag erst dann zum Gesetz, wenn die beiden föderalen Kammern (manchmal das Föderale Parlament genannt) – oder, je nachdem welche Materie betroffen ist, nur die Abgeordnetenkammer oder nur der Senat – ihr Einverständnis durch eine Mehrheitsabstimmung erklärt haben und wenn der König dieses Dokument unterschrieben hat. Diese Unterschrift des Königs als Teil der legislativen Macht nennt man die königliche Sanktion.
Die Frage, ob ein Gesetz auch ohne die Unterschrift des Königs in Kraft treten kann, wurde während der Regierungszeit von König Baudouin gestellt. Dieser hatte im Jahr 1990 aus ideologischen und religiösen Gründen die Unterschrift unter das Gesetz zur Legalisierung der Abtreibung verweigert (siehe oben). In einer sehr fragwürdigen Auslegung der Verfassung, wurde damals aufgrund von Artikel 82 (heute Artikel 93) festgestellt, dass der König sich für einen Tag in der „Unmöglichkeit zu herrschen“ befindet. [nachschauen]