Schwarze Lotterien

Schwarze Lotterien ist die umgangssprachliche Bezeichnung für ohne Erlaubnis, also illegal veranstaltete oder vermittelte Lotterien. Eine Lotterie (§ 3 Abs. 3 S. 1 GlüStV) ist ein Glücksspiel, das öffentlich nur mit behördlicher Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden darf (§ 4 Abs. 1 GlüStV). „Öffentlich“ ist eine Lotterie dann, wenn die Möglichkeit der Teilnahme einem größeren, nicht geschlossenen Personenkreis offen steht oder wenn die Lotterie gewohnheitsmäßig in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften durchgeführt wird (§ 3 Abs. 2 GlüStV).

Der Wortbestandteil „schwarz“ wird im übertragenden Sinne mit der Bedeutung „illegal, ohne Genehmigung" verwendet, z.B. Schwarzgeld, Schwarzarbeit, Schwarze Kassen, Schwarzfahren etc. (Duden http://www.duden.de/rechtschreibung/schwarz , Lutz Röhrich, Lexikon der sprichwörtlichen Redensarten, Band 4, 5. Auflage 2001, S. 1436; Wiktionary, „schwarz“ https://de.wiktionary.org/wiki/schwarz ). Lotterieangebote, die nach den gesetzlichen Regelungen nicht erlaubt oder nicht erlaubnisfähig sind, werden als „Schwarze Lotterien“ bezeichnet. Für die Bezeichnung einer illegalen Lotterie als „Schwarze Lotterie“ kommt es nicht darauf an, ob die jeweiligen Lotterieangebote nach den gesetzlichen Vorgaben erlaubt werden können, der Veranstalter oder Vermittler indes nicht über eine Erlaubnis verfügt (z.B. Internet-Lotterieangebote ausländischer Anbieter) oder ob die Lotterieangebote überhaupt nicht erlaubnisfähig sind, weil das Lotteriekonzept nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine erlaubnisfähige Lotterie entspricht. Eine neue Variante rechtlich bedenklicher Glücksspielangebote im Sinne von Schwarzen Lotterien sind Wetten Wette auf die Ergebnisse erlaubter Lotterien, z.B. auf die nächste Ziehung der Lottozahlen 6 aus 49. Fälschlicherweise werden solche Glücksspiele von den Veranstaltern häufig als „Zweitlotterie“ oder „Sekundärlotterie“ bezeichnet. Die im Ausland ansässigen Anbieter vermitteln jedoch keine Spielteilnahme an den beworbenen erlaubten Lotterieveranstaltungen (wie die gem. § 3 Abs. 6 GlüStV zugelassenen Gewerblichen Spielvermittler), sondern versprechen den Kunden im Gewinnfall die Auszahlung eines Betrages, welcher der Quote der betreffenden Lotterie entspricht. Somit entsteht kein Vertragsverhältnis und damit auch kein Gewinnanspruch des Spielers gegen den Veranstalter der bewetteten Lotterie, sondern lediglich ein Anspruch des Spieler gegen den Anbieter der Wette, denn es handelt sich nicht um eine Lotterieteilnahme, sondern um die Wette mit einem Dritten über das Ergebnis einer Lotterieziehung.