Artikel 4 des Friedensvertrages lautete:
„Hans Majestæt Kongen af Danmark frasiger Sig, saavel for Sig Selv, som for sine Efterfølgere til Thronen og til Kongeriget Danmark, uigienkaldeligen og for bestandig, til Fordeel for Hans Majestæt Kongen af Sverrig og for Hans Efterfølgere til Thronen og Kongeriget Sverrig, alle sine Rettigheder og Adkomster til Kongeriget Norge, nemlig de her opregnede Bispedømmer og Stifter: Christiansand, Bergen Aggershuus, og Tronhjem med Nordlandene og Finmarken lige indtil Grændsen af den Russiske Rige.
…
Til denne Ende lover og forplikter Hans Majestæt Kongen af Danmark Sig, paa den høitideligste og meest forbindende Maade, saavel for Sig, som for Sine Efterfølgere og for hele Kongeriget Danmark, til aldrig at gjøre nogen directe eller indirecte Fordring paa Kongeriget Norger eller paa nogen af dets Bispedømmer, Stifter, Øer og Landstrækninger, hvis Indbyggere alle ere ved og i Kraft af nærværende Afstaaelse, løste fra den Hyldings- og Troskabs-Eed, som de have svoret Kongen og Danmarks Krone.“
„Seine Majestät der König von Dänemark verzichtet sowohl für sich als auch für seine Nachfolger auf dem Thron und im Königreich Dänemark unwiderruflich und für immer zu Gunsten seiner Majestät des Königs von Schweden und seiner Nachfolger auf dem Thron und im Königreich Schweden auf alle seine Rechte und Ansprüche auf das Königreich Norwegen, nämlich auf die hier aufgezählten Bistümer und Bezirke: Christiansand, Bergen, Akershus und Trondheim mit Nordland und Finnmark bis an die Grenze des russischen Reiches.
…
Zu diesem Zweck verspricht und verpflichtet sich Seine Majestät der König von Dänemark, auf die feierlichste und verbindlichste Weise sowohl für sich als auch für seine Nachfolger und für das ganze Königreich Dänemark, dass er niemals direkt oder indirekt Ansruch auf das Königreich Norwegen oder einige seiner Bistümer, Bezirke, Inseln und Landschaften erheben werde, so dass alle Einwohner durch und in Kraft des jetzigen Verzichts von dem Huldigungs- und Treueid, dem sie dem König und der Krone Dänemarks geschworen hatten, gelöst sind.“
In Artikel 16 sind dann die Proklamationen, die die Könige zur Durchführung des Vertrages veröffentlichen sollten, geregelt. Friedrich VI. unterzeichnete seine Proklamation am 18. Januar 1814 in Middelfart auf Fynen.
Statthalter Christian Friedrich wollte sich an die Spitze der norwegischen Forderung auf Selbständigkeit stellen. Sein erster Gedanke war, sich zum norwegischen König auf Grund des Erbrechts im Königsgesetz zu erklären. Die wichtigsten Spitzenpolitiker in Eidsvoll unterstützten ihn zunächst darin. Am 29. Januar hatte er in einem Entwurf erklärt, dass er auf das Erbrecht auf die norwegische Krone nicht verzichte. Zu der Zeit wollte er den Königstitel als absolutistischer Herrscher annehmen. Am 16. Februar traten 21 Spitzenbeamte in Eidsvoll zuammen. Von ihnen waren sechs bedeutende Juristen. Die drei maßgeblichen waren der Kammerherr Marcus Gjøe Rosenkrantz, Richter am Oberhofgericht, Stiftamtmann in Akershus und Präsident des Obergerichts im Stift, Richter im Strafgerichtshof, Konferenzrat Mathias Sommerhielm, Generalstaatsanwalt und Mitglied des Oberstrafgerchtshofs und dem Oberadmiralitätsgericht und Staatsrat Hans Hagerup Falbe, Richter am höchsten Gericht in Kopenhagen. Die Männer von Eidsvoll hatten die wichtigsten Ämter im Lande inne. Wie diese Konferenz ablief, ist nicht dokumentiert. Aber die Juristen vertraten die Ansicht, dass man einem absolutistischen Herrscher nicht das Recht aberkennen könne, auf einen Teil seines Landes zu verzichten, so dass das Erbrecht keine Grundlage für eine Rechtsnachfolge sein könne. Das war aber zunächst nicht unumstritten. Der dänische Staatsrechtler Andreas Schytte (1726 – 1777) hielt das zivile Erbrecht bei Patrimonialstaaten, in denen die Herrschaft über ein Land dem König oder Fürsten als Privateigentum gehört, für anwendbar. Hier könne dieser mit Wirkung für seine Erben Herrschaft übertragen oder auf sie verzichten. In einem Erbkönigtum gehe das aber nicht, weil hier der König die Herrschaft nicht von seinem Vater im zivilrechtlichen Sinne erbe, sondern staatsrechtlich vom ersten Erwerber der Königsmacht, und der habe sie vom Volk. Diese Überlegung könnte Christian Friedrich verwendet haben.[1]
In Eidsvoll überzeugte Georg Sverdrup den Prinzen in einer Privataudienz, dass mit der Ausgliederg Norwegens aus dem Gesamtstaat Dänemark-Norwegen die Souveränität über Norwegen an das norwegische Volk "heimgefallen" (hjemfalden") sei. Er solle sich daher vom Volk frei wählen lassen. Auch alle anderen auf dieser Konferenz hielten die Annahme des Königstitels ohne Zustimmung des Volkes aus Gründen des norwegischen Staatsrechts für Unrecht.
Friedrich VI. hatte allerdings seinen Statthalter und die Norweger nicht über den gesamten Friedensvertrag unterrichtet. Er wollte sich zunächst Holstein sichern und deshalb die Konflikte in und mit Norwegen möglichst lange hinausschieben. In der ersten Mitteilung über den Kieler Frieden vom 24. Januar war von der Lösung vom Treueid nicht die Rede gewesen. Davon erfuhr der Prinz erst am 7. Februar. Auch der schwedischen Regierung war klar, dass eine frühzeitige Unterrichtung Norwegens von der Lösung vom Eid die Gefahr einer Selbständigkeitserklärung mit sich brachte. Bereits im April 1813 hatte Friedrich VI. auf ein schwedisches Ultimatum, Norwegen abzutreten, geantwortet, dass er dies nach der dänisch-norwegischen Verfassung nur mit Einwilligung der dänischen und norwegischen Stände tun könne. Die Meinung war, dass der König die Bewohner zwar vom Teueid lösen könne, Schweden aber dann selbst zusehen müsse, wie es die Herrschaft gewinne.[2]
Lange Zeit war die Geschichtsforschung der Auffassung gewesen, dass den Äußerungen die Lehre Rousseaus über den Gesellschaftsvertrag zugrunde gelegen hätte.[3] Doch Rousseau war der Auffassung, dass das Volk seine Souveränität nicht abtreten sondern nur delegieren und zur Ausübung übertragen könne.[4] Danach hätte die Souveränität nicht an das Volk zurückfallen können, da sie nie übertragen worden wäre. Vielmehr deuten alle einschlägigen Äußerungen auf Hugo Grotius hin, nach dessen Lehre das Volk seine Souveränität vollständig und unwiderruflich auf eine Person übertragen konnte.[5] Diese Auffassung war auch die staatstheoretische Grundlage für den Absolutismus, in der alle an den Ereignissen in Eidsvoll Beteiligten aufgewachsen waren.
Diese Auffassung über die Volkssouveränität hatte auch Konsequenzen: Als erstes wurde der Treueid gegenüber Friedrich VI. in den sogenannten "Volkseid" umgestaltet: Alle Pfarrer des Landes sollten von der Kanzel zunächst die Erklärung des Kronprinzen über die Lösung vom Treueid gegenüber dem dänischen König verlesen und anschließend das Volk folgenden Eid schwören lassen: "Schwört ihr, Norwegens Selbständigkeit zu fordern und Leben und Blut für das geliebte Vaterland einzusetzen?" Darauf sollte das Volk antworten: "Das schwören wir, so wahr uns Gott helfe und sein heiliges Wort!"[6] Damit stand fest, dass Friedrich VI. die Verpflichtung aus dem Kieler Frieden, Norwegen an Schweden zu überantworten, nicht erfüllen konnte. Eine weitere Konsequenz war die Vorsicht, die Kronprinz Johann im Frieden von Moss walten ließ, als er die norwegische Verfassung unangetastet ließ bis auf die Artikel, die seiner Stellung als König entgegenstanden. Ihm war klar, dass der Kieler Friedensvertrag gegen das dänisch-norwegische Staatsrecht verstieß. Außerdem musste das Verhältnis zwischen Norwegen und Schweden vor dem Wiener Kongress im Herbst 1814 geordnet sein. Man übernahm in der Verfassung von Eidsvoll nun den rousseauschen Begriff der Volkssouveränität, und der schwedische König erhielt seine Macht nur zur Ausübung.
Literatur
Bearbeiten- Ola Mestad: "Suvereniteten tilbakegitt det norske folk ved Kieltraktaten." In: (norsk) Historisk Tidskrift Bd. 93, 1 (2014). S. 35 – 65. Abstract S. 179.
<references> [5] [1] [2] [6] [4] [3] </references
- ↑ a b Mestad S. 48.
- ↑ a b Mestad S. 54.
- ↑ a b So zum Beispiel Jacob Stenersen Worm-Müller: Christian Frederik. In: K. Mykland (Hrsg.) Omkring 1814. Oslo 1967. S. 164 und Halvdan Koht: Det store i 1814. In: Mykland S. 188 – 189. Sverre Steen: Det frie Norge 1814. Cappelen 1951. S. 101. In Mestad S. 59 ff. werden weitere Autoren zitiert, auch dänische und schwedische.
- ↑ a b Jean-Jacques Rousseau: Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts. Hrsg. u. Übers.: Hans Brockard. Mitarb.: Eva Pietzcker. Reclam, Stuttgart 1977, Abschnitt II 1 und 2.
- ↑ a b Hugo Grotius: De jure belli ac pacis. (Über das Recht des Kriegs und des Friedens) - Paris, 1625. 1. Buch, Kapitel 3 Abschnitt 8 f.
- ↑ a b Mestad S. 55.