Entschluss nicht zu bezahlen vor dem Tanken gefasst; Täter vom Tankstellenpersonal beobachtet
BearbeitenKein Diebstahl
BearbeitenZwar Kraftstoff fremde bewegliche Sache: auch bei dem Miteigentum nach §§ 947, 948 BGB; keine § 929 S. 1 BGB, da konkludent Eigentumsvorbehalt des Tankstellenbetreibers bis Zahlung.
Aber keine Wegnahme, da Einwilligung in Gewahrsamswechsel.
Betrug
BearbeitenEntschluss nicht zu bezahlen vor dem Tanken gefasst; Täter vom Tankstellenpersonal nicht beobachtet
BearbeitenKein vollendeter Betrug
Bearbeitenmangels Irrtumserregung[1]
Versuchter Betrug
Bearbeitenwenn der Täter billigend in Kauf genommen, der Tankvorgang werde beobachtet
Entschluss nicht zu bezahlen nach dem Tanken gefasst
Bearbeitenkein Betrug
Bearbeitenmangels Vorsatz im ZP der Tathandlung (Simultanitätsprinzip)