Entschluss nicht zu bezahlen vor dem Tanken gefasst; Täter vom Tankstellenpersonal beobachtet

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Kein Diebstahl

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Zwar Kraftstoff fremde bewegliche Sache: auch bei dem Miteigentum nach §§ 947, 948 BGB; keine § 929 S. 1 BGB, da konkludent Eigentumsvorbehalt des Tankstellenbetreibers bis Zahlung.

Aber keine Wegnahme, da Einwilligung in Gewahrsamswechsel.

Entschluss nicht zu bezahlen vor dem Tanken gefasst; Täter vom Tankstellenpersonal nicht beobachtet

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Kein vollendeter Betrug

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mangels Irrtumserregung[1]

Versuchter Betrug

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wenn der Täter billigend in Kauf genommen, der Tankvorgang werde beobachtet

Entschluss nicht zu bezahlen nach dem Tanken gefasst

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kein Betrug

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mangels Vorsatz im ZP der Tathandlung (Simultanitätsprinzip)

Unterschlagung

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Einzelnachweise

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  1. BGH, 09.03.2021 - 6 StR 74/21, NStZ-RR 2021, 213