Betriebsaufgabe ist ein Begriff aus dem Steuerrecht, der im Gesetz nicht definiert ist. Eine Betriebsaufgabe, also die Aufgabe eines Unternehmens, kann zu höchst unerwünschten einkommensteuerlichen Folgen führen. In Anbetracht der derzeit anstehenden Übergabewelle von Unternehmen, die die Nachkriegsgenerationa aufgebaut hat, an die nächste Generation, ist der Tatbestand der Betriebsaufgabe von besonderer Bedeutung: unüberlegte bzw. rechtlich schlecht gestaltete Betriebsübergaben können vom Fiskus als Betriebsaufgaben mit den angesprochenen steuerlichen Nachteilen gewertet werden. Grundsätzlich ist es Ziel jeder Unternehmsnnachfolge das Unternehmen ohne Aufdeckung der sog. stillen Reserven zu übergeben (sog. Buchwertfortfühung, ist die Unternehmensnachfolge aber als Betriebsaufgabe zu werden, kommt es zur Aufdeckung der stillen Reserven mit oftmals fatalen steuerlichen Folgen. Ohne einen wirklichen Gegenwert zu erhalten müssen die aufgedeckten stillen Reserven (z.B. Wertzuwachs eines Firmengrundstücks über Jahrzehnte) als Einkommen versteuert werden.

Ein steuerschädliche Betriebsaufgabe hingegen liegt vor, wenn der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang

  • an einen oder verschiedene Abnehmer veräußert
  • oder sie ganz in sein Privatvermögen überführt
  • oder sie teilweise veräußert und teilweise in sein Privatvermögen überführt.

Die Betriebsaufgabe führt zur Auflösung etwaiger im Betrieb schlummernder stiller Reserven. Der daraus resultierende Veräußerungs- bzw. Aufgabengewinn ist allerdings gem. §§ 16 Abs. 4, 34 EStG tarifbegünstigt.