{{deutschlandlastig} Verkehrstüchtigkeit ist ein Begriff im Verkehrswesen für Verkehrsteilnehmer. Es bezeichnet die Mindestvoraussetzungen für die Teilnahme an einem Verkehr in der Öffentlichkeit per Rechtsnorm und/oder per Rechtsetzung sowie ggfs. auch berufsgenossenschafliche Unfallverhütungsvorschriften bzw. arbeitsrechtichliche Vorgaben bzw. Betriebsanweisungen des Unternehmers.

Die allgemeine Verkehrstüchtigkeit ist vor allem für Fahrzeugführer relevant, und zwar in Bezug auf Gesundheitszustand. Schutzgut ist die Verkehrssicherheit aller (Sach-/Personenschäden).

Straßenverkehr

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Verkehrsteilnehmer mit eingeschränkter Verkehrstüchtigkeit dürfen am Straßenverkehr nur unter bestimmten Voraussetzungen teilnehmen; wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, muß Vorsorge treffen, dass er andere nicht gefährdet.[1]

Beipiele:

Rechtsfolgen sind unter anderem

--

siehe auch Führerschein und Fahrerlaubnis (Deutschland)

Kleinbusse/Omnibusse, Taxis, Mietwagen mit Fahrer

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Sofern die BOKraft gilt, ist 0 Promille geboten.

Bahnverkehr

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Triebfahrzeugführer (ohne U-Bahnen, ohne Straßenbahnen)

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Triebfahrzeugführer (ohne U-Bahnen, ohne Straßenbahnen) dürfen gem. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ... Bei Schmalspurbahnen gilt die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

Triebfahrzeugführer (U-Bahnen und Straßenbahnen)

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Triebfahrzeugführer (nur U-Bahnen und Straßenbahnen) dürfen lt. BOStrab nicht unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen stehen, z.B. 0 Promille

Sonstiges

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Maschinenführer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, militärisches Gerät, Drohnensteuerer

Luftfahrzeugführer

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Luftfahrzeugführer (Pilot, Copilot und Bordingenieur): 0 Promille http://archiv.rhein-zeitung.de/on/98/02/04/topnews/blas8.html

Siehe auch

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Einzelnachweise

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Kategorie:Verkehrsrecht

  1. per § 2 FeV GT (früher § 2 StVZO)
  2. http://www.oeamtc.at/portal/medikamente-beeinflussen-verkehrstuechtigkeit+2500+1106883