Benutzer:DerHerborner/Untersuchungshaft (Österreich)

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In der Untersuchungshaft (kurz U-Haft) wird in Österreich ein Beschuldigter[1] bis zum Beginn seiner strafgerichtlichen Hauptverhandlung angehalten[2]. Dies kann nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft geschehen und muss von einem Richter entschieden werden. Mit dieser vorläufigen Haft werden reine Sicherungszwecke verfolgt und sie endet spätestens mit der Rechtskraft eines Urteils.[3]

Voraussetzungen Bearbeiten

Jede festgenommene[4] und in Verwahrungshaft angehaltene Person muss innert 48 Stunden von einem >>>>Strafprozess-Novelle 2008 > Haft- und Rechtschutzrichter am zuständigen Landesgericht[5]<<<< vernommen werden, dabei muss dieser den Beschuldigten über die gegen ihn vorliegenden Anschuldigungen aufklären. Die Vernehmung schließt mit der richterlichen Entscheidung, ob über den Beschuldigten Untersuchungshaft verhängt wird, er mit milderen Mitteln kontrolliert wird (§ 173 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 StPO) oder freigelassen wird. Als „gelindere Mittel“ kommen beispielsweise die Weisung sich in bestimmten Zeitabständen zu melden oder sich einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen sowie der Erhalt von vorläufiger Bewährungshilfe in Frage.[6] Die U-Haft kann auch als Hausarrest mit elektronischer Fußfessel[7] fortgesetzt werden, ein Antrag dazu kann von Staatsanwaltschaft oder Beschuldigtem erfolgen (§ 173a Abs. 1 StPO). Nur wenn der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt kann eine Freilassung (Enthaftung) aufgrund einer Sicherheitsleistung (Kaution oder Bürgschaft) erfolgen (§ 180 Abs. 1 StPO).

Nur wenn gegen den Beschuldigten Ermittlungen[8] durchgeführt werden oder Anklage erhoben worden und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, darf Untersuchungshaft vom Gericht verhängt werden (§ 173 Abs. 1 StPO). Für die Verhängung der Untersuchungshaft muss (nach § 173 Abs. 2 StPO) einer der folgenden Haftgründe vorliegen: Fluchtgefahr, Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr (z.B. Beeinflussung von Mitbeschuldigten, Beseitigung von Beweisen) oder Gefahr einer neuerlichen Straftat bzw. Weiterführung der bereits begonnenen Straftat (wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist). Eine Untersuchungshaft muss immer verhängt werden wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Verbrechen, das mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen wurde. Nur wenn keiner der genannten Haftgründe vorliegt, muss in diesem Fall keine Untersuchungshaft verhängt werden (§ 173 Abs. 6 StPO). Die am Strafverfahren Beteiligten haben die Verpflichtung die Ausforschungen[9] mit Nachdruck zu führen, damit die U-Haft so kurz wie möglich andauert (§ 177 Abs. 1 StPO).

Abweichende Bestimmungen gelten teilweise für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren und junge Erwachsene bis 21 Jahre. So darf eine Untersuchungshaft nicht verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.[10]

>>>>Rechte in der U-Haft (§ 182 StPO)[11][12] Schweigen[13], Rechtsanwalt bzw. Verfahrenshelfer (wenn Sie vorher keinen Verteidiger bestellen, wird er für Sie bestellt), Besuch (§§ 188, 189 StPO) > Besucherschein / mit Kindern[14], Ausspeisung (>Geld), Einlegen von Rechtsmiteln (Haftbeschwerde) (§ 33 Abs 1 Z 1), § 87 Abs 1, § 186, 187 StPO), Antrag auf Enthaftung (§ 176 Abs 1 Z 2), Eingriff in die persönliche Freiheit, Flucht (§ 300 StGB)[15]<<<<

>>>>Entschädigung wg. zu Unrecht erlittener U-Haft[16]<<<<

>>>>Besonders schutzbedürftige Opfer, wie z.B. Sexualopfer, sind über die Freilassung der Beschuldigten/des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz, gegebenenfalls unter Angabe der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel, oder über eine Flucht unverzüglich von Amts wegen zu verständigen. (§§ 172, 181a StPO)[17][18][19]<<<<

>>>>Verhältnismäßigkeitsprinzip > Benutzer Diskussion:DerHerborner/Untersuchungshaft (Österreich)<<<<

>>>>Schubhaft/Sicherungshaft Fremdenpolizeigesetz_2005#Gliederung_und_Regelungsgegenstände[20][21]<<<<

>>>>Corona (§ 9 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz)> [22][23][24][25][26][27][28][29]<<<<

Vollzug Bearbeiten

 
Justizanstalt Innsbruck

Als Haftort dienen vornehmlich gerichtliche Gefangenenhäuser der Unterbringung von Untersuchungshäftlingen (§ 183 StPO). Meistens befinden sich diese in unmittelbarer Nähe des Gerichtsgebäudes oder sind baulich direkt verbunden. (Ausnahme Justizanstalten Salzburg und Innsbruck). In gerichtlichen Gefangenenhäusern werden außerdem häufig Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten abgebüßt.

Die U-Haft wird jeweils nur für eine festgelegte Zeit verhängt. Eine Haftverhandlung (§ 176 StPO) muss im Fall eines Enthaftungsantrags durch den Beschuldigten, spätestens aber kurz vor deren Ablauf durchgeführt werden. Liegen bei dieser Prüfung der Voraussetzungen für die Inhaftierung keine Haftgründe mehr vor, muss der Beschuldigte freigelassen werden (§ 177 StPO).

Die Haftfrist beträgt gemäß § 175 Abs. 2 StPO:

  • bei Verhängung der Untersuchungshaft: 14 Tage
  • bei erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft: ein Monat
  • bei weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft: zwei Monate

Die Untersuchungshaft aufgrund von Verdunkelungsgefahr darf insgesamt längstens zwei Monate dauern (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Ansonsten ist der Beschuldigte spätestens dann zu entlassen, wenn er sich

  • wegen des Verdachts eines Vergehens schon sechs Monate,
  • wegen des Verdachts eines Verbrechens schon ein Jahr oder
  • wegen des Verdachts eines Verbrechens, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, schon zwei Jahre

in U-Haft befindet, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen wurde (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Muss der Beschuldigte zur Durchführung der Hauptverhandlung noch einmal in Haft genommen werden, darf dies jeweils höchstens für die Dauer von sechs weiteren Wochen geschehen (§ 178 Abs. 3 StPO).

Nur wenn wegen besonderer Schwierigkeiten oder wegen des besonderen Umfangs der Untersuchung eine Untersuchungshaft unvermeidbar ist, darf diese länger als sechs Monate dauern. Die Dauer muss im Verhältnis zum Haftgrund stehen und der Haftgrund so schwerwiegend sein, dass eine Enthaftung nicht vertretbar wäre (§ 178 Abs. 2 StPO).

Eine Haftunfähigkeit (Vollzugsuntauglichkeit) aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Invalidität gibt es bei der U-Haft nicht.[10]

>>>>Untersuchungshäftlinge müssen getrennt von Strafgefangenen untergebracht werden. (§ 185 StPO)<<<<Die Haftbedingungen unterscheiden sich teilweise erheblich vom Strafvollzug.[30][31]

>>>>In U-Haft befindliche Personen[32]<<<<

>>>>Vorhaft Anrechnung (§ 38 StGB) > Es kommt nämlich relativ häufig vor, dass ein Gericht den Unwert der gesetzten Straftat mit der Dauer der bereits in Untersuchungshaft verbrachten Freiheitsentziehung als abgegolten ansieht – in diesem Fall spielt die Vorhaft-Anrechnung eine entscheidende Rolle für die Frage des Anspruchs auf Entschädigung.<<<<

>>>>Entschädigung für rechtswidrig erlittene Untersuchungshaft > Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 [33][34]<<<<

>>>>Untersuchungshaftvollzugsordnung > Strafvollzug#Österreich <<<<

>>>>Kritik<<<< Bearbeiten

>>>>[35][36][37][38][39][40][41][42][43]<<<<

Rechtsgrundlagen Bearbeiten

>>>>Rechtsgeschichte<<<< Bearbeiten

>>>>[44]Was vor 1975? Was in der Ersten Republik, was im Kaisertum? (dank Alex gibt es für die Rechtsgeschichte in AT richtig viel online, hier z.B. http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=osp&datum=1873&page=1&size=45) / Strafprozess-Novelle 2008 > Zuvor verhängte der Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft<<<<

Siehe auch Bearbeiten

Literatur Bearbeiten

>>>>Gesetzeskommentare > Wiener Kommentar, Mayerhofer/Salzmann oder auch Ernst Eugen Fabrizy, Sailer> Wikipedia:Bibliotheksrecherche<<<<

Bundesministerium für Justiz (Hrsg.): Strafvollzug in Österreich (Broschüre 2016). Wien August 2016 (justiz.gv.at [PDF]).

Mag. Christoph Bauer: Der Sachverständige im Strafprozess. In: Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hrsg.): Sachverständige. Band 3/2017. Wien März 2017 (gerichts-sv.at [PDF]).

Walter Hammerschick, Veronika Reidinger: Untersuchungshaft als Ultima Ratio. In: Journal für Strafrecht. Nr. 2. Verlag Österreich GmbH, Wien März 2017 (irks.at [PDF]).

Bernd Felfer: Untersuchungshaft bei Jugendlichen. Hrsg.: Karl-Franzens-Universität Graz. Graz Mai 2016 (uni-graz.at [PDF]).

MMag. Marion Scharmüller, Bakk.: Haftvermeidung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Hrsg.: Universität Wien. Wien April 2016 (univie.ac.at [PDF]).

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Beschuldigter. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  2. Österreichisches Wörterbuch: anhalten - in Polizeigewahrsam nehmen. In: oesterreichisch.net. ISNED GmbH, 16. Dezember 2017, abgerufen am 16. Oktober 2020 (österreichisches Deutsch).
  3. Untersuchungshaft. In: oesterreich.gv.at. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, 26. Februar 2020, abgerufen am 16. Oktober 2020 (österreichisches Deutsch).
  4. Festnahme (Verhaftung). Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  5. Hafttypen (Definition Österreich) - RechtEasy.at. Abgerufen am 22. Oktober 2020 (deutsch).
  6. Gelindere Mittel. In: oesterreich.gv.at. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, 1. Januar 2020, abgerufen am 20. Oktober 2020.
  7. Elektronisch überwachter Hausarrest in der Untersuchungshaft (Fußfessel). In: oesterreich.gv.at. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, 29. April 2020, abgerufen am 21. Oktober 2020 (österreichisches Deutsch).
  8. Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  9. Österreichisches Wörterbuch: Ausforschung, die - Ermittlung, polizeilich. In: oesterreichisch.net. ISNED GmbH, 7. Juli 2014, abgerufen am 22. Oktober 2020 (österreichisches Deutsch).
  10. a b Verhängung und Dauer der Untersuchungshaft. In: oesterreich.gv.at. ISNED GmbH, 24. April 2020, abgerufen am 16. Oktober 2020 (österreichisches Deutsch).
  11. Europäisches Justizportal. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  12. Allgemeines zur Verteidigung. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  13. 16 11 2017 um 06:09 von Manfred Seeh: Schweigen bis der Anwalt kommt. 16. November 2017, abgerufen am 22. Oktober 2020.
  14. Verein NEUSTART: Mitbestraft? Tipps für Angehörige. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  15. Es ist in Österreich nicht verboten, aus dem Gefängnis auszubrechen. In: Libelle. 12. März 2018, abgerufen am 22. Oktober 2020 (deutsch).
  16. OGH 1 Ob 32/16m (Volltext): RDB Rechtsdatenbank. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  17. Allgemeines zu Unterstützungen für Verbrechensopfer. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  18. Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer. Abgerufen am 21. Oktober 2020.
  19. Durchsetzung finanzieller Ansprüche für Verbrechensopfer. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  20. 06 03 2019 Um 14:26: Sicherungshaft: Beamte verfügen, Richter kontrollieren. 6. März 2019, abgerufen am 22. Oktober 2020.
  21. news networld Internetservice GmbH: Wann man in Österreich verhaftet werden kann. 7. März 2019, abgerufen am 22. Oktober 2020.
  22. Paulitsch Law: Die Rechtspflege in Zeiten einer Pandemie – Gerichtsbetrieb und Rechtsdienstleistungen trotz der Corona-Schutzmaßnahmen gewährleistet. In: Paulitsch Law. 24. März 2020, abgerufen am 22. Oktober 2020 (deutsch).
  23. Häufige Fragen. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  24. Ein Richter über das Corona-Chaos der Justiz. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  25. COVID-19: Ersteinschätzung der überarbeiteten Gesetzesentwürfe & Stellungnahme zum Download. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  26. Angepasst. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  27. Europäisches Justizportal - Auswirkungen der Coronapandemie auf den Justizbereich. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  28. Martina Madner: Haft in Corona-Zeiten. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  29. Quarantäne-Brechern droht in schweren Fällen U-Haft. 21. September 2020, abgerufen am 22. Oktober 2020.
  30. Haftbedingungen in der Untersuchungshaft. In: oesterreich.gv.at. ISNED GmbH, 24. April 2020, abgerufen am 16. Oktober 2020 (österreichisches Deutsch).
  31. Haftbedingungen in der Strafhaft. In: oesterreich.gv.at. ISNED GmbH, 24. April 2020, abgerufen am 16. Oktober 2020 (österreichisches Deutsch).
  32. Verteilung des Insass*innenstandes. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  33. OGH 1 Ob 32/16m (Volltext): RDB Rechtsdatenbank. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  34. Killinger | Staatshaftung für rechtswidrige Untersuchungshaft in Deutschland und Österreich im Lichte von Art. 5 Abs. 5 EMRK. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  35. 23 07 2014 um 18:39 von Ulrike Weiser: U-Haft: „Zu oft und zu lange“. 23. Juli 2014, abgerufen am 22. Oktober 2020.
  36. Seelsorge im Häfn: Heller Wahnsinn in dunklen Räumen - derStandard.at. Abgerufen am 22. Oktober 2020 (österreichisches Deutsch).
  37. Gefangen – ein Leben in der Zelle. | radio klassik. Abgerufen am 22. Oktober 2020 (deutsch).
  38. Gefängnisseelsorger: Kritik an Strafvollzug in Österreich › evang.at. Abgerufen am 22. Oktober 2020 (deutsch).
  39. Ein Tag ist so lange wie ein Jahr | transversal texts. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  40. Tamara Sill, ORF.at/Agenturen: Justiz in Nöten: Überfüllte Gefängnisse, erschöpfte Beamte. 31. Juli 2019, abgerufen am 22. Oktober 2020.
  41. ALES-Studie über den Umgang mit Misshandlungsvorwürfen gegen Exekutivbeamte. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  42. Strafvollzug - Thema auf meinbezirk.at. Abgerufen am 22. Oktober 2020.
  43. Untersuchungshaft-Anordnung im europäischen Vergleich – eine schwierige Sache. 21. Juni 2019, abgerufen am 22. Oktober 2020.
  44. ALEX - Historische Österreichische Rechts- und Gesetzestext online - Suche. Abgerufen am 22. Oktober 2020.

Kategorie:Strafvollzugsrecht (Österreich)