Reformatio in peius (von lat. reformatio, Veränderung - eigentlich Verbesserung, und peius, schlechter; deutscher Begriff: Verböserung oder Verschlechterung) bedeutet, dass eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts (aus der Sicht eines Betroffenen) zum Schlechteren abgeändert wird.

Werden in einem Gerichtsverfahren Rechtsmittel wie Beschwerde, Berufung oder Revision eingelegt, kann die neue Entscheidung für den Betroffenen nicht nur günstiger, sonder auch schlechter sein.

Ein Verschlechterungsverbot greift grundsätzlich nur dann, wenn ausschließlich der rechtsunterworfene Bürger Rechtsmittel eingelegt hat.

Ein solches Verbot der reformatio in peius existiert im Strafrecht und im Verwaltungsrecht.

Reformatio in peius im Verwaltungsrecht Bearbeiten

Da Verwaltungsakte wegen ihrer Bestandskraft und Gerichtsurteile wegen ihrer Rechtskraft grundsätzlich nicht abgeändert werden können (siehe auch Abänderungsverbot), stellt sich die Frage der Verböserung in der Regel bei Einlegung eines Rechtsbehelfs.

Wird gegen einen Verwaltungsakt einer Behörde Widerspruch eingelegt, dann wird dieser von der Widerspruchsbehörde überprüft. Wenn die Widerspruchsbehörde eine Entscheidung fällt, die für den Widerspruchsführer noch schlechter ist als die ursprüngliche Entscheidung, dann ist dies ein Fall von Verböserung bzw. reformatio in peius. Die Zulässigkeit der Refomatio in peius ist umstritten. Gegen die Reformatio wird argumentiert, sie widerspreche dem Grundsatz ne ultra petita. Für die Reformatio in peius wird argumentiert, dass der Bürger durch das Einlegen des Widerspruchs gerade selbst die Bestandskraft des Verwaltungsakts verhindert hat.

Siehe auch Bearbeiten

[[Kategorie:Lateinische Phrase]]


Der Artikel ist meines Erachtens dringend überarbeitungsbedürftig. Er ist an vielen Stellen missverständlich bzw. falsch.

Hier nur einige Beispiele:

1. "Werden in einem Gerichtsverfahren Rechtsmittel wie Beschwerde, Berufung oder Revision eingelegt, kann die neue Entscheidung für den Betroffenen nicht nur günstiger, sonder auch schlechter sein."

Dies ist zumindest missverständlich. Denn gerade im gerichtlichen Verfahren ist die reformatio in peius (rip) grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur, soweit die andere Partei (im zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren) bzw. die Staatsanwaltschaft (im Strafprozess) ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt hat.

2. "Ein Verschlechterungsverbot greift grundsätzlich nur dann, wenn ausschließlich der rechtsunterworfene Bürger Rechtsmittel eingelegt hat."

Dies soll wohl mit diesem Satz zum Ausdruck kommen, aber auch dieser ist nicht richtig. Denn eine rip ist auch zu Lasten einer Behörde unzulässig, wenn nur diese ein Rechtsmittel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingelegt hat.

3. "Ein solches Verbot der reformatio in peius existiert im Strafrecht und im Verwaltungsrecht."

Nein. Gerade im Verwaltungsrecht ist die rip im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach Ansicht der Rechtsprechung und großer Teile der Literatur prinzipiell zulässig.

Der Artikel müsste daher m.E. völlig neu erstellt werden. Er könnte etwa folgende Struktur haben:

1. Begriff

2. reformatio in peius im gerichtlichen Verfahren

a) Zivil- und Verwaltungsprozess

aa) Rechtsmittel nur von einer Partei eingelegt

dann rip unzulässig

bb) Rechtsmittel von beiden Parteien eingelegt

dann "rip" (dies ist dann aber keine echte mehr) zulässig

b) Strafprozess

aa) Rechtsmittel nur vom Angeklagten

rip unzulässig

bb) Rechtsmittel nur von StA

Abänderung des Urteils der Vorinstanz in beide Richtungen möglich.

cc) Rechstmittel von Angeklagtem und StA

Abänderung des Urteils der Vorinstanz in beide Richtungen möglich.

3. rip im behördlichen Widerspruchsverfahren

a) wann liegt rip vor?

nur bei Verböserung zulasten des Widerspruchsführers. nicht dagegen, wenn Bescheid auf Widerspruch eines Dritten zulasten des Betroffenen abgeändert wird.

b) Zulässigkeit der rip

zunächst Meinungsstand

aa) rip ist grundsätzlich unzulässig (Mindermeinung in der Literatur)

bb) rip ist grundsätzlich zulässig (Rspr. und hM)

cc) Voraussetzungen der rip im Einzelnen (nach Rspr. bzw. hM)

(1) kein gesetzliches Verbot der rip (gibt es in einigen Rechtsgebieten)

(2) Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde

(3) Ermächtigungsgrundlage für die rip im materiellen Recht