Ablage zur Schnellfahrstrecke Nürnberg–Ingolstadt–München Bearbeiten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs wies in einem gemeinsamen Urteil und Beschluss vom 10. Januar 1997[1] Klagen des Bund Naturschutz in Bayern e. V. und zweier Landwirte gegen die Bundesrepublik Deutschland ab. Die privaten Kläger hatten sich gegen Einschränkungen an ihren Grundstücken gewandt und die Ablehnung entsprechender Einsprüche angefochten sowie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. Schadenersatz beantragt. Der Bund Naturschutz wandte sich gegen die Strecke als Ganzes mit Verweis auf die Ausbauvariante über Augsburg. Der Verein führte unter anderem aus, die Strecke sei zum Wohl der Allgemeinheit objektiv nicht erforderlich und verwies auf das Gutachten der Vieregg&Rösler GmbH vom Juli 1994.[2] Ferner seien unter anderem die Wirtschaftlichkeit der Augsburg-Variante besser, im Planfeststellungsverfahren wesentliche ökologische Aspekte nicht berücksichtigt worden.

Der Beklagte und die Deutsche Bahn als Beigeladener argumentierten dagegen unter anderem, das Bundesschienenwegeausbaugesetz lege die Trassenführung über Ingolstadt fest, die darin enthaltene Festlegung des Bedarfs einer Neubaustrecke verbindlich (FIXME: Steht das wirklich drin?). Auch verkenne der Bund Naturschutz zukünftige Verkehrsströme, Zweifel an der finanziellen Realisierbarkeit könnten nicht eingewendet werden; ein Widerspruch zwischen betriebswirtschaftlicher Finanzierungsrechnung und volkswirtschaftlicher Bewertung von Verkehrsvorhaben läge nicht vor. Ferner nähmen die Planfeststellungsbeschlüsse ausführlich zur Umweltferträglichkeit Stellung, eine detaillierte Prüfung im Sinne des Gesetzgebers nicht zumutbar.

Das Gericht argumentierte in seiner Urteilsbegründung[3] unter anderem ...

Einzelnachweise:

  1. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen urteil_verwaltungsgerichtshof_1997.
  2. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 10. Januar 1997, S. 10. f.
  3. Urteil vom 10. Januar 1997, Seiten 15 ff.