Basisdaten
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Kurztitel: Regelsatzverordnung
Abkürzung: RSV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 2170-1-23
Erlassen am: 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Letzte Änderung durch: Art. 17 G vom 2. März 2009
(BGBl. I S. 416, 432)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2009
(Art. 19 Abs. 3 G vom 2. März 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - RSV)[1] regelt die Höhe des Regelsatzes im Rahmen der Sozialhilfe in der Bundesrepublik Deutschland.

Regelsatz und Regelleistung

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Gemeinsamkeiten

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Die Höhe der Sozialhilfe, von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragsstellers. Dabei sind die Höhe des Regelsatzes der Sozialhilfe und der Regelleistung von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II bisher trotz unterschiedlicher Rechtsgrundlagen identisch, da sich beide nach dem Vomhundertsatz richten, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.[2][3]

Die Sicherung des Lebensunterhalts geschieht durch die Regelleistung (RL) / den Regelsatz (RS); Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden gesondert erstattet. Mehraufwand für Schwangere, Behinderte, allein Erziehende und für kostenaufwändige Ernährung wird durch prozentuale Zuschläge zur Regelleistung ( dem Regelsatz abgegolten.

Seit dem 1. Juli 2006 wurden Regelleistung und Regelsatz in den neuen Bundesländern auf das Niveau der alten Bundesländer angehoben; die Leistungshöhe ist seitdem in den alten und den neuen Bundesländern gleich. Zuvor betrug der Eckregelsatz in den alten Bundesländern 345 €, in den neuen Bundesländern 331 €. Vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 betrug der Eckregelsatz 347 €.[4] Seit 1. Juli 2008 beträgt er 351 €.[2] Zum 1. Juli 2009 wurde der Regelsatz auf monatlich 359 EUR erhöht.

Unterschiede

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Die Regelleistung ist pauschaliert und umfasst den gesamten Lebensunterhalt, insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie „in vertretbarem Umfang“ auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 SGB II). Einmalige Beihilfen, wie sie früher in größerer Zahl nach dem Bundessozialhilfegesetz geleistet wurden, sind nur noch bei Schwangerschaft und Geburt, Erstbezug einer Wohnung sowie für mehrtägige Klassenfahrten schulpflichtiger Kinder möglich.

Der Regelsatz umfasst nicht den gesamten Lebensunterhalt, er kann beispielsweise in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII entsprechend der besonderen Bedürfnisse durch Einmalige Beihilfen[5] ergänzt werden.

Verfassungsmäßigkeit

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Vor allem große diakonische Verbände sowie Gewerkschaften halten die Höhe der Regelleistung / des Regelsatzes für verfassungswidrig. Nachdem das Bundesverfassungsgericht eine erste Verfassungsbeschwerde gegen die allgemeine Regelleistungshöhe aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht materiell entschieden hat[6], sind derzeit mehrere Verfahren anhängig, die die Höhe der Regelleistung von Kindern und Jugendlichen thematisieren.[7] Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1523/08 hat etwa Frau Henrich Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil der Regelsatz nicht das physiologische und soziologische Existenzminimum decken würde[8].

Tabellen zur Regelleistung

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Berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft % der RL Betrag
01.01.2005 – 30.06.2006 01.01.2005 – 30.06.2006 01.07.2006 – 30.06.2007 01.07.2007 – 30.06.2008 01.07.2008 - 30.06.2009[2] ab 01.07.2009
West + Berlin Ost
§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II
allein erziehende Person
alleinstehende Person
Volljährige Person mit minderjährigem Partner
100 345,00 € 331,00 € 345,00 € 347,00 € 351,00 € 359,00 €
§ 20 Abs. 3 SGB II
Partner, wenn beide volljährig sind, jeweils
90 311,00 € 298,00 € 311,00 € 312,00 € 316,00 € 323,00 €
§ 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a SGB II
alleinstehende Personen bis 24 Jahre oder volljährige Personen bis 24 Jahre mit minderjährigem Partner, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen
Kind ab 15 Jahre u. sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2. Alt. SGB II: Kind 14 Jahre (Sozialgeld)
80 276,00 € 265,00 € 276,00 € 278,00 € 281,00 € 287,00 €
§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 1. Alt. SGB II
Kind bis 13 Jahre (Sozialgeld)
60 207,00 € 199,00 € 207,00 € 208,00 € 211,00 € 215,00 €
ab 7. Lebensjahr 251,00 €

Ab 01. Juli 2009 ist für Kinder ab dem 7. Lebensjahr eine zusätzliche Stufe eingefügt worden.

Mehrbedarfe Prozent 01.07.2007 – 30.06.2008 01.07.2008 – 30.06.2009
§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
  • Alleinstehende und allein erziehende Person mit Kind unter 7 Jahren
  • ganz allein erziehende Person mit zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren
36 125 € 126 €
§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
  • ganz allein erziehende Person für 4. und 5. Kind unter 16 Jahre zusätzlich je

(Für das sechste Kind gibt es wegen der Höchstgrenze 60% keinen weiteren Zuschlag mehr)

  • ganz allein erziehende Person für ein oder zwei Kinder von 16 oder 17 Jahren je
12 42 € 42 €
§ 21 Abs. 2 SGB II
  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (Mehrbedarf)
    (Bis einschließlich des Tages der Geburt)
17 59 € 60 €
§ 21 Abs. 4 SGB II
  • behinderte Person (wenn Teilnehmer an einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB IX)
35 121 € 123 €

ganz allein erziehend bei § 21 SGB II soll hier bedeuten, dass nicht das herkömmliche Verständnis von allein erziehend verwendet wird. Als ganz allein erziehend gilt, wer keinen anderen Erwachsenen zur Hand hat, der in ähnlicher Intensität wie der fehlende Elternteil sich an Erziehung und Sorge beteiligt. Ein mitlebender Erwachsener oder ein täglich aufkreuzender Freund der / des Alleinerziehenden lässt den Mehrbedarf nach § 21 SGB II also in der Regel entfallen.

Danach ergeben sich z. B. für eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus
01.07.2007 – 30.06.2008 01.07.2008 – 30.06.2009
§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II
einer volljährigen Person
347 € 351 €
§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II, § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
einer ganz allein erziehenden Person u. 1 minderj. Kind bis 6 Jahren
(100%+60%+36%)
680 € 688 €
§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II, § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
einer ganz allein erziehenden Person u. 1 minderj. Kind zw. 7 u. 13 Jahren
(100%+60%+12%)
597 € 604 €
§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II, § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
einer ganz allein erziehenden Person u. 2 minderj. Kinder bis 13 Jahren
(100%+2*60%+36%)
888 € 899 €
§ 20 Abs. 3 SGB II
Ehepaar, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft ohne Kind
(beide Personen je 90 Prozent)
624 € 632 €
§ 20 Abs. 3 SGB II, § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II
Ehepaar, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft mit 1 Kind unter 14 Jahren
(2*90%+60%)
832 € 843 €
§ 20 Abs. 3 SGB II, § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2. Alt SGB II
Ehepaar, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft mit 2 Kindern unter 14 Jahren
(2*90%+2*60%)
1.040 € 1.054 €
§ 20 Abs. 3 SGB II, § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a SGB II oder § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2. Alt SGB II
Ehepaar, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft mit 2 Kindern über 14 Jahren
2*90%+2*80%)
1.180 € 1.194 €
§ 20 Abs. 3 SGB II, § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a SGB II oder § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2. Alt SGB II, § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 1. Alt SGB II
Ehepaar (Großfamilie)/Lebenspartnerschaft/nichteheliche Lebensgemeinschaft, mit je 3 Kindern über und unter 14 Jahren
(2*90%+3*80%+3*60%)
2.082 € 2.108 €

Zusammensetzung und Berechnung der Leistungshöhe

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Hartz IV

als Basis für die Bemessung des Grundfreibetrags: Der Eckregelsatz und die Regelleistung stellen das für Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, Pfändungsfreigrenze und Steuerfreibeträge maßgebliche Existenzminimum dar.

Die in der Regelsatzverordnung festgelegte Leistungshöhe wird aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)1 von 2003 abgeleitet; für die RSV berücksichtigt wird dabei nur das Ausgabeverhalten der unteren 20 Prozent der erfassten Verbrauchergruppen. Für die Ermittlung des Regelsatzes werden die in der EVS ermittelten Ausgaben in zehn Abteilungen gruppiert und mit einem komplexen Schlüssel anteilig abgesenkt. Der Regelsatz setzt sich aus folgenden zehn Abteilungen zusammen:

  1. Nahrung, Getränke, Tabakwaren ca. 37 % (Alleinstehende Person 128,39 €, Kind – älter als 13 Jahre alt (Ü13) 102,86 €, Kind – jünger als 14 Jahre alt (U14) 76,96 € – entspricht einem Tagessatz von; 4,28 €, 3,43 € bzw. 2,57 €). Nach Berechnungen der FKE Dortmund beträgt der tatsächliche Lebensmittelbedarf für ein 11-jähriges Kind jedoch 5,71 € und nicht 2,57 € (staatlich), (Einkauf im Supermarkt).
  2. Bekleidung, Schuhe (inkl. Reinigung, Waschen, Reparatur) ca. 10 % (Alleinstehende Person 34,70 €, Kind-Ü13 27,80 €, Kind-U14 20,80 €)
  3. Wohnen (ohne Mietkosten) also Strom & Wohnungsinstandhaltung (Renovierung) ca. 8 % (Alleinstehende Person 27,76 €, Kind-Ü13 22,24 €, Kind-U14 16,64 €)
  4. Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte ca. 7 % (Alleinstehende Person 24,29 €, Kind-Ü13 19,46 €, Kind-U14 14,56 €)
  5. Gesundheitspflege ca. 4 % (Alleinstehende Person 13,88 €, Kind-Ü13 11,12 €, Kind-U14 8,32 €)
  6. Verkehr (Öffentliche Verkehrsmittel und Fahrrad, sowie Zubehör) ca. 4 % (Alleinstehende Person 13,88 €, Kind-Ü13 11,12 €, Kind-U14 8,32 €)
  7. Telefon, Fax, Post- und Kurierdienstleistungen. ca. 9 % (Alleinstehende Person 31,23 €, Kind-Ü13 25,02 €, Kind-U14 18,72 €)
  8. Freizeit, Unterhaltung, Kultur (darin auch Schreibwaren sowie Schulmaterial) ca. 11 % (Alleinstehende Person 38,17 €, Kind-Ü13 30,58 €, Kind-U14 22,88 € – entspricht einem Tagessatz von; 1,27 €, 1,02 € bzw. 0,76 €)
  9. Beherbergungs- und Gaststättenleistungen ca. 2 % (Alleinstehende Person 6,94 €, Kind-Ü13 5,56 €, Kind-U14 4,16 €)
  10. Sonstige Waren und Dienstleistungen ca. 8 % (Alleinstehende Person 27,76 €, Kind-Ü13 22,24 €, Kind-U14 16,64 €)
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Einzelnachweise

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  1. Verordnung in aktueller Fassung im Internet z. B. bei juris als HTML oder PDF.
  2. a b c juris: Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2008 vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1102).
  3. § 4 RSV.
  4. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2007 vom 18. Juni 2007. BGBl. I 1139 [1]
  5. SGB XII, Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen.
  6. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 7. November 2007, Az. 1 BvR 1840/07.
  7. Vorlagebeschlüsse des Landessozialgericht Hessen vom 29.10.2008, Az.: L 6 AS 336/07 - Beschluss Alternativquelle), und des Bundessozialgerichtes vom 27.01. 09, Az.: B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R - Terminsbericht).
  8. Verfassungsbeschwerde vom 8. Juni 2008, 1 BvR 1523/08 - Antrag sowie vom Gericht eingeholte Stellungnahmen

[[Kategorie:Sozialleistung]] [[Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland)]] [[Kategorie:Sozialrecht]]