Benutzer:Apokalypse/§ 36 Straßenverkehrsordnung (Deutschland)

§ 36 Straßenverkehrsordnung (Deutschland) mit dem Titel „Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten“ ist eine Befugnis- und Eingriffsnorm der Straßenverkehrsordnung (Deutschland).

Gem. § 36 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung sind die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor.

Beispiel: Verkehrsposten weisen im Rahmen einer Einzelverfügung bestimmte Verkehrsteilnehmer zu einem individuellen Verhalten an. Der Amtsträger wirkt hiermit regulierend in das Geschehen einer Verkehrssituation ein.

Kategorie:Straßenverkehrsordnungsrecht

Kategorie:Verkehrsregelung Kategorie:Polizeiliches Handeln