Verfahren

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Am 15. Januar 2003 reichte Frau Tysiac eine Beschwerde gegen die Republik Polen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Klägerin sah ihre durch die Artikel 3, 8, 13, 14 der Konvention garantierten Menschenrechte verletzt.


Sachlage

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Die Klägerin litt bereits seit ihrer Kindheit an einer schweren Myopie und wurde deswegen bereits 1977 durch die ärztliche Kommission der Sozialversicherung als Behinderte anerkannt. Vor der Schwangerschaft musste sie ihre Sehschwäche mit den Gläsern von 24 Dioptrien korrigieren.

Am 2. Januar 2001, rund sechs Wochen nach der Geburt, die per Kaiserschnitt erfolgte, wurde die Klägerin in die Notfallambulanz aufgenommen. Bei Untersuchung wurde festgestellt, dass sie mit dem linken Auge Objekte nur aus einer Entfernung von drei Metern und mit dem rechten Auge aus fünf Metern sehen konnte, während sie vor der Schwangerschaft in der Lage war, Objekte aus einer Entfernung von sechs Metern zu sehen. Zusätzlich wurde die Beschädigung der Netzhaut im linken Auge festgestellt. Nach Meinung der drei von Gericht berufenen medizinischen Gutachter jedoch, war angesichts ihrer Erkrankung das Risiko der Netzhautablösung bei der Klägerin immer präsent und weder ihre Schwangerschaft, noch die Geburt trugen zur Erhöhung dieses Risikos bei.

Der EGMR sah keine Verletzung des Art. 3 und wies die Klage wegen der Verletzung der Art. 13 und 14 als grundlos zurück, gab aber der Klage wegen der Verletzung des Art. 8 statt und sprach der Klägerin 25.000 € Entschädigung zu.