Im Übrigen beziehe ich mich auf den "Beschluss vom 25. Oktober 2006 - BGH 1 StR 384/06". Dort wurde der Pilz/Pflanzenbegriff das letzte mal behandelt: II. 2. b) Der Verordnungsgeber wollte mit der im Jahr 1998 eingeführten Klausel den Anwendungsbereich des BtMG auf die in den Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgelisteten Wirkstoffe auch in ihrer natürlich vorkommenden Form erstrecken.
Wo im BtMG stehen also die Ausnahmen für Forst- und Wiesenbesitzer bzw. Pilzsammlungen?
Anlage I, letzter Absatz? Der BGH schrieb dazu: II. 2. a) Mit der 10. BtMÄndV, die am 1. Februar 1998 in Kraft trat, wurde die Anlage I um die hier relevante Klausel (fünfter Gedankenstrich am Ende der Anlage) ergänzt. Hiernach unterfielen der Anlage I auch "Pflanzen und Pflanzenteile ... mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten (Wirk-)Stoffen, wenn sie als Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen". Das ist das stichhaltigste, was ich finden konnte.
Erkennbar ist die Intention des Gesetzgebers auch durch die Neunzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 19. BtMÄndV:
1. Am Ende der Anlage I wird die Position des letzten Gedankenstrichs wie folgt gefasst:
„– Organismen und Teile von Organismen in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer
anderen Anlage aufgeführten Stoffen sowie die zur Reproduktion oder Gewinnung dieser Organismen geeigne-
ten biologischen Materialien, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.