Bauernglatteis

Umgangssprachliche Bezeichnung für Straßenglätte

Bauernglatteis oder Bauernglätte ist in Deutschland eine umgangssprachliche Bezeichnung für Straßenglätte, die durch land- oder forstwirtschaftliche Verschmutzungen der Fahrbahn verursacht wird. Das Phänomen tritt vor allem im Herbst während der Erntezeit auf.

Verschmutzte Straße in der Erntezeit

Beschreibung, Auftreten, Vermeidung Bearbeiten

Das sogenannte Bauernglatteis tritt auf, wenn landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, wie zum Beispiel Traktoren, von den Feldern auf befestigte Straßen wechseln. Dabei wird die Fahrbahn häufig durch Lehm- oder Erdklumpen, die in den grobstolligen Reifen oder an den Anbaugeräten der Landmaschinen hängen, durch Stroh oder andere Ernteprodukte verschmutzt. Wird diese Verschmutzung dann durch Regen oder Nebel nass, bildet sich auf der Straße ein Schmierfilm, der eine ähnliche Wirkung wie Glatteis hat und zu einem erhöhten Unfallrisiko führt. Wetter- und erntezeitbedingt tritt diese Form der Glätte vor allem im Herbst und in ländlichen Gebieten auf. Polizei und Automobilclubs warnen regelmäßig vor allem PKW- und Motorradfahrer vor den Gefahren durch Bauernglatteis.[1][2][3]

Dabei gilt allgemein für jedes Fahrzeug, dass „der Lenker größere Erdmengen, die an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, haften, vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen hat“,[4] also ohne Einschränkungen oder Besonderheiten auch für Traktoren, Erntemaschinen und ähnliche landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge. Diesbezüglich wird beispielsweise die passende Wahl des Reifenprofils je nach Zustand des Grünlands oder Ackers empfohlen.[5] Das Herunterfallen von Teilen der Ladung fällt allgemein unter Ladegutsicherung[6] und gilt in der Landwirtschaft genauso wie etwa bei Baustellenfahrzeugen und anderen Loseguttransporten. Zur Vermeidung gehört dabei insbesondere die konstruktive Ausstattung oder nachträglich angebrachte Transportnetze und ähnliches,[7] das Gerät nicht allzu voll zu befüllen sowie eine Kontrolle auf Ladegutverlust seitens des Transportierenden.[6]

Rechtliche Situation Bearbeiten

Gemäß § 32 Verkehrshindernisse der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist in Deutschland der Verursacher der Straßenverschmutzungen dazu verpflichtet, diese unverzüglich wieder zu beseitigen, wenn dadurch Gefahren für den Straßenverkehr entstehen können. Verschmutzte Straßenabschnitte sind zudem im Sinne der Verkehrssicherungspflicht mit Warnschildern zu versehen.[8] In der österreichischen Straßenverkehrsordnung regelt § 92 Verunreinigung der Straße das Verbot der „gröblichen“ Straßenbeschmutzung und die Auflagen zur Reinigung. In der Verkehrsregelnverordnung (VRV) der Schweiz besagt dies der Art. 59 Schutz der Fahrbahn.[9]

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Gefahren der Erntezeit: Vorsicht vor „Bauernglatteis“. In: Hamburger Abendblatt. 23. September 2015, abgerufen am 9. März 2016.
  2. Polizei warnt vor „Bauern-Glatteis“. In: Süddeutsche Zeitung. 11. Mai 2010, abgerufen am 9. März 2016.
  3. Stefan Weißenborn: Bauernglatteis und erster Frost: Unfallfrei fahren an kalten Tagen. In: Aachener Zeitung. 20. August 2013, archiviert vom Original am 10. März 2016; abgerufen am 20. März 2023.
  4. So als musterhaftes Beispiel der Wortlaut im § 92 Abs. 1 3. Satz öSTVO.
  5. So etwa: Horst Cielejewski: Verfahren der Gülleausbringung: Reifen. (Memento vom 3. April 2016 im Internet Archive) landwirtschaftskammer.de (abgerufen 20. März 2016).
  6. a b Vergl. Ladungssicherung auf Fahrzeugen zur Maisernte. Portal Ladesicherung, lasiportal.de (zitiert Empfehlungen der Polizeiinspektion Rotenburg, presseportal.de/polizeipresse; abgerufen 20. März 2016).
  7. Vergl. etwa Sicher transportieren in der Land- und Forstwirtschaft – Arten der Ladungssicherung und fachliche Grundsätze des Beladens. aid infodienst Landwirtschaft, Lebensmittel, Ernährung, 2012, ISBN 978-3-8308-1065-0. (lasiportal.de)
  8. Die Rechtslage: Der Verursacher muss fegen! top agrar, Oktober 2012, abgerufen am 9. März 2016.
  9. Art. 59 Schutz der Fahrbahn. In: Verkehrsregelnverordnung. Der Schweizerische Bundesrat, 1. Januar 2016, abgerufen am 9. März 2016.