Ein Auffanggrundrecht stellt methodisch-juristisch betrachtet einen Auffangtatbestand im Grundrechtskatalog dar.

Man bezeichnet die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als typisches Auffanggrundrecht. Zum Beispiel tritt das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit in vielen Fällen hinter das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zurück. Die Idee des Auffanggrundrechts gründet auf dem Elfes-Urteil[1] des Bundesverfassungsgerichts von 1957, in dem der Begriff selbst aber noch nicht verwendet wird.[2]

Siehe auch

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Fußnoten

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  1. BVerfGE 6, 32.
  2. Markus Sehl: Elfes' Erbe. In: lto.de. Legal Tribune Online, 13. Mai 2019, abgerufen am 28. Dezember 2023.