Arbeitsmarktneutralität

Prinzip in der Freiwilligenhilfe

Der Begriff Arbeitsmarktneutralität bezeichnet das Prinzip in der Freiwilligenhilfe, nach dem es durch den Einsatz von freiwilligen Hilfskräften nicht zu einem Ersatz von hauptberuflich Tätigen kommt. Der Begriff wird in Gesetzestexten zum Bundesfreiwilligendienst verwendet.[1] Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags definiert den Begriff in der Ausarbeitung „Arbeitsmarktneutralität im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements“ so, „dass die Freiwilligen unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten verrichten und keine hauptamtlichen (Fach-)Kräfte ersetzen.“[2] Kündigungen sind demnach ausgeschlossen.[3] Dagegen wird es als bedenklich beschrieben, wenn es durch das Heranziehen von Freiwilligen zu Marktverzerrungen kommt, denn Personalkosten sind ein entscheidender Faktor bei der Preisbildung.[4] Die Arbeitsmarktneutralität der verschiedenen Freiwilligendienste in Deutschland wird durch die zuständigen Träger sichergestellt, die im Zweifelsfall die Zusammenarbeit mit den Einsatzstellen beenden müssen.[5]

In Österreich soll laut einem Gesetzesentwurf vom Frühjahr 2024 Zivildienern durch Wegfall der Arbeitsmarktneutralität die Absolvierung von sogenannten Berufsmodulen vermehrt ermöglicht werden.[6]

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Bundesrepublik Deutschland: BFD-Gesetz. Abgerufen am 2. Juli 2019.
  2. Deutscher Bundestag: Arbeitsmarktneutralität im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements. Abgerufen am 2. Juli 2019.
  3. A bis Z: Bundesfreiwilligendienst.de. Abgerufen am 2. Juli 2019.
  4. Begriff | Freiwilligenweb. Abgerufen am 2. Juli 2019.
  5. Bundesrat: 474/13 Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates zu der Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Freiwilligendienste. Abgerufen am 9. Dezember 2019.
  6. Zivildienstnovelle bringt Teilbarkeit und Papamonat. ORF.at, 15. April 2024, abgerufen am 15. April 2024.