Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11) ist das Arbeitsgesetz (ArG) der Schweiz. Es hat zum Ziel, die Arbeitssicherheit zu wahren und dadurch Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Das Bundesgesetz ist anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe insbesondere auf die Betriebe der Industrie, des Gewerbes und Handels.
Basisdaten | |
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Titel: | Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel |
Kurztitel: | Arbeitsgesetz |
Abkürzung: | ArG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Schweiz |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Systematische Rechtssammlung (SR): |
822.11 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 13. März 1964 |
Inkrafttreten am: | 1. Februar 1966 |
Letzte Änderung durch: | AS 2006 2197 (PDF; 686 kB) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Im Arbeitsgesetz werden besonders die Arbeitszeit (wöchentliche Höchstarbeitszeiten, Überzeit, Ruhezeiten und Pausen), Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Schichtarbeit und ununterbrochener Betrieb, Sonderschutz für Jugendliche, Schwangere und Mütter, industrielle Betriebe sowie der Gesundheitsschutz ganz allgemein festgelegt.
Geschichte
BearbeitenDas erste Arbeitsgesetz der Schweiz war das Fabrikpolizeigesetz des Kantons Glarus von 1864, welches die Arbeitszeit auf 12 Stunden beschränkte, Nachtarbeit verbot, schwangeren Frauen Schutz gewährte und die Fabriken der Inspektionspflicht unterstellte.
Diesem Gesetz folgten andere ähnliche Gesetze in weiteren Kantonen.
Im Jahre 1877 folgte das erste Eidgenössische Fabrikgesetz, welches sich auf Art. 34 der Bundesverfassung von 1874 stützte und die Arbeitszeit auf maximal 11 Stunden festlegte, keine Nachtarbeit erlaubte und ein Schutzalter von 14 Jahren einführte.
Im Jahre 1919 wurde die 48-Stunden-Woche im Fabrikgesetz verankert.
Mit der Volksabstimmung vom 5. Juli 1908 wurde der Bund ermächtigt (Bundesverfassung Artikel 34), auf dem Gebiete des Gewerbewesens einheitliche Bestimmungen (Ausbau der Arbeitsschutzgesetzgebung über Fabriken und Verkehrsanstalten hinaus) aufzustellen. Die Arbeiten für ein allgemeines Arbeitsgesetz kamen nur langsam in Gang und wurden durch die Kriegs- und Krisenjahre und den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Wandel in den Nachkriegsjahren (Friedensabkommen, Frauenstimmrecht usw.) immer wieder verzögert.
Es gab zahlreiche Entwürfe, die immer wieder zu kritischen Auseinandersetzungen und Anpassungen aufgrund der Vernehmlassungsantworten führten: 1918 vom Schweizerischen Gewerbeverband, 1928 von der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, 1929 vom Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, 1934 und 1943 von der Nationalen Aktionsgemeinschaft für wirtschaftliche Verteidigung, 1935 ein Gegenentwurf des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, 1935 folgte der amtliche «Vorentwurf Pfister» zu einem Bundesgesetz über die Arbeit im Handel und in den Gewerben, 1945 erstellte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) unter dem Einfluss der Krisen und Kriegsjahre gewandelten sozialen Anschauungen einen «Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Arbeit im Handel und in den Gewerben», ein bereinigter «Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Handwerk, Handel, Verkehr und verwandten Wirtschaftszweigen (Arbeitsgesetz)» erschien 1950.
Am 1. Februar 1966 wurde das jetzt gültige Arbeitsgesetz in Kraft gesetzt und seither wiederholt angepasst. Es enthält öffentlich-rechtlich überwachte Minimalbedingungen, welche aber teils durch Gesamtsarbeitsverträge unterboten werden.
Inhalt
BearbeitenNeben dem Geltungsbereich und Durchführungsbestimmungen sind folgende Hauptartikel Teil des Gesetzes:
- Gesundheitsschutz
- Art. 6 – Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Art. 7 – Plangenehmigung und Betriebsbewilligung
- Art. 8 – Nichtindustrielle Betriebe
- Arbeits- und Ruhezeit
- Art. 9 – Wöchentliche Höchstarbeitszeit
- Art. 10 – Tages- und Abendarbeit
- Art. 11 – Ausgleich ausfallender Arbeitszeit
- Art. 12 – Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit
- Art. 13 – Lohnzuschlag für Überzeitarbeit
- Art. 14
- Art. 15 – Pausen
- Art. 15a – Tägliche Ruhezeit
- Art. 16 – Verbot der Nachtarbeit
- Art. 17 – Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit
- Art. 17a – Dauer der Nachtarbeit
- Art. 17b – Lohn- und Zeitzuschlag
- Art. 17c – Medizinische Untersuchung und Beratung
- Art. 17d – Untauglichkeit zur Nachtarbeit
- Art. 17e – Weitere Massnahmen bei Nachtarbeit
- Art. 18 – Verbot der Sonntagsarbeit
- Art. 19 – Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit
- Art. 20 – Freier Sonntag und Ersatzruhe
- Art. 20a – Feiertage und religiöse Feiern
- Art. 21 – Wöchentlicher freier Halbtag
- Art. 22 – Verbot der Abgeltung der Ruhezeit
- Ununterbrochener Betrieb
- Art. 23
- Art. 24 – Ununterbrochener Betrieb
- Weitere Vorschriften
- Art. 25 – Schichtenwechsel
- Art. 26 – Weitere Schutzbestimmungen
- Art. 27 – Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern
- Art. 28 – Geringfügige Abweichungen
- Sonderschutzvorschriften
- Jugendliche Arbeitnehmer
- Art. 29 – Allgemeine Vorschriften
- Art. 30 – Mindestalter
- Art. 31 – Arbeits- und Ruhezeit
- Art. 32 – Besondere Fürsorgepflichten des Arbeitgebers
- Art. 33
- Art. 34
- Schwangere Frauen und stillende Mütter
- Art. 35 – Gesundheitsschutz bei Mutterschaft
- Art. 35a – Beschäftigung bei Mutterschaft
- Art. 35b – Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
- Arbeitnehmer mit Familienpflichten
- Art. 36
- Andere Gruppen von Arbeitnehmern
- Art. 36a
Weblinks
Bearbeiten- Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11)
- Allgemeine Informationen des Seco zum Arbeitsgesetz
- Entwürfe eines Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (PDF; 10,4 MB)
- Referendum 2005 und Volksabstimmung 2013 zum Arbeitsgesetz in der Datenbank Swissvotes