Anfahren (Verfahrenstechnik)

Überführung einer Anlage in den stationären Fahrbetrieb

Als Anfahren wird in der Verfahrenstechnik die Überführung einer Anlage in den stationären Fahrbetrieb bezeichnet.[1]

Hintergrund Bearbeiten

Mit dem Erreichen des stationären Fahrbetriebs sollen alle wesentlichen Verfahrensstufen funktionsgerecht arbeiten können.[1] Bis dahin weisen viele Bauteile noch nicht die optimale Betriebstemperatur auf.[2] Bei thermischen Anlagen kommt es deshalb während des Anfahrens zu erhöhten Emissionen, die sich unter anderem in einer verstärkten Ruß- und Kohlenstoffmonoxid-Produktion äußern.[2][3] Für Anlagen, deren stationärer Betrieb deutlich länger ist als der Anfahrvorgang, sind die dann erhöhten Emissionen zu vernachlässigen.[2]

Die Reisezeit einer Anlage beginnt mit deren Anfahren.[4] Ebenso wie das Abfahren gehört das Anfahren zum bestimmungsgemäßen Betrieb.[1] Beide Vorgänge gehören nicht zum Normalbetrieb, aber zum Regelbetrieb.[5]

Die Dauer des Anfahrvorgangs kann anlagenspezifisch sehr unterschiedlich sein. Sie reicht von wenigen Minuten bei Verbrennungsmotoren[2] bis zu Zeiträumen von mehreren Stunden oder Tagen bei Müllverbrennungsanlagen.[3]

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. a b c VDI 3459 Blatt 1:2017-11 Terminologie in der Energie- und Abfallwirtschaft; Grundlagen. Beuth Verlag, Berlin, S. 36.
  2. a b c d Harald Pfaller, Heinz-Uwe Riedel, Clemens Marb: Abgasemissionen thermischer Anlagen: Vom Stillstand über den instationären zum (quasi-)stationären Betrieb. In: Gefahrstoffe – Reinhalt. Luft. 70, Nr. 5, 2010, ISSN 0949-8036, S. 188–196.
  3. a b Vivien Steck, Heinz Riedel, Clemens Marb: PCDD/F-Emissionen bei Anfahrvorgängen an (Haus-)Müllverbrennungsanlagen. In: Gefahrstoffe – Reinhalt. Luft. 67, Nr. 11/12, 2007, ISSN 0949-8036, S. 471–480.
  4. VDI 3459 Blatt 1:2017-11 Terminologie in der Energie- und Abfallwirtschaft; Grundlagen. Beuth Verlag, Berlin, S. 43.
  5. VDI 3459 Blatt 1:2017-11 Terminologie in der Energie- und Abfallwirtschaft; Grundlagen. Beuth Verlag, Berlin, S. 39.