Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

(Weitergeleitet von 1. SprengV)

Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist eine Durchführungsverordnung des Bundesministers des Innern und für Heimat zum deutschen Sprengstoffgesetz (SprengG).

Basisdaten
Titel: Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Abkürzung: 1. SprengV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Sprengstoffgesetz, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht, Gewerberecht
Fundstellennachweis: 7134-2-1
Erlassen am: 23. November 1977
(BGBl. I S. 2141)
Inkrafttreten am: 1. Dezember 1977
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 20. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5238)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
24. Dezember 2021
(Art. 2 VO vom 20. Dezember 2021)
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

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Im I. Abschnitt (§§ 1 bis 4 1. SprengV) wird der Umgang mit einzelnen Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht gem. § 7, § 27 SprengG ausgenommen.

Dazu zählen etwa Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie P2 (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 3 SprengG), die als Signalmittel in der Schifffahrt oder in der Luft- und Raumfahrt, beim Wasser- und Luftsport oder beim Bergsteigen zur Rettung von Menschen bestimmt sind oder das Treibladungs- oder Böllerpulver, um bei besonderem Anlass Salut zu schießen (§ 1 1. SprengV).

Nicht erlaubnispflichtig ist auch der Umgang mit kleinen Mengen von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke in Instituten und Laboratorien, etwa durch Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker (§ 2 1. SprengV).

Eigenschaften, Kennzeichnung und Verkauf von Explosivstoffen

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Der II. Abschnitt (§§ 6 bis 7 1. SprengV) regelt bestimmte Anforderungen an die einzelnen Explosivstoffe, pyrotechnischen Gegenstände sowie sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und Sprengzubehör.

§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage II zur 1. SprengV verlangt beispielsweise die Homogenität und thermische Stabilität von Mischungen sowie bei Zündleitungen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit. Die fraglichen Stoffe sind auch ausreichend zu markieren und zu bezeichnen (§ 6a, § 7 1. SprengV).

Im III. Abschnitt (§§ 9 bis 13 1. SprengV) ist ein besonderes Prüf- und Zulassungsverfahren durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geregelt, die die geprüften Stoffe außerdem umfangreich zu dokumentieren hat.

Abschnitt IV (§§ 14 bis 19 1. SprengV) enthält vor allem Vorschriften über die Kennzeichnung und die Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe an andere. Die Verpackung muss gefahrgutrechtlich zugelassen und so beschaffen sein, dass sie keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung der Gefahr bewirkt oder durch gewöhnliche thermische oder mechanische Beanspruchung kein pyrotechnischer Gegenstand ausgelöst wird. Sie muss außerdem bestimmten Vorschriften gemäß gekennzeichnet sein (CE-Kennzeichnung).

Der V. Abschnitt (§§ 20 bis 24 1. SprengV) betrifft den Verkauf und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände.[1] § 20 1. SpengV macht die Abgabe von einer bestimmten Altersgrenze abhängig, die Verwendung auch von dem Innehaben einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG. Feuerwerkskörper dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember überlassen werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten (§ 23 Abs. 1 1. SprengV). Feuerwerke in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember sind anzeigepflichtig (§ 23 Abs. 1 1. SprengV). Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten müssen vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt werden (§ 23 Abs. 6 1. SprengV).

Fachkundenachweis

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Abschnitt VII bis IX (§§ 29 bis 44 1. SprengV) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 SprengG behandeln den für die Erteilung einer Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlichen Fachkundenachweis.

Es müssen ausreichende technische und rechtliche Kenntnisse über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nachgewiesen werden. Diese Kenntnisse vermitteln staatlich anerkannte Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge (§ 32 1. SprengV).[2]

Die Lehrgangsteilnehmer müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben, zuverlässig und persönlich geeignet sein. Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nachzuweisen.[3] Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer einschlägig vorbestraft, Mitglied einer verfassungswidrigen Partei oder eines verbotenen Vereins ist. Vor Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wird daher unter anderem eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt (§ 8a SprengG).

Sprengmittelverzeichnis

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Abschnitt X (§§ 41 bis 44 1. SprengV) enthält nähere Bestimmungen über das von dem Inhaber einer gewerblichen Erlaubnis nach § 7 SprengG zu führende Verzeichnis über Art und Herkunft, Menge und Verbleib der im Unternehmen verwendeten explosionsgefährlichen Stoffe.

Das Verzeichnis ist nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe und der Zündmittel getrennt und hinsichtlich seiner Richtigkeit und Vollständigkeit in Anlehnung an die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Handelsrecht zu führen (§ 41 Abs. 2 Satz 5 1. SprengV, § 239 HGB).

Sachverständigenausschuss

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Nach Abschnitt XI, § 45 1. SprengV in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SprengG wurde beim Bundesministerium des Innern ein Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe gebildet. Dieser gehört zu den wissenschaftlichen Beratungsgremien der Bundesregierung.[4]

Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die dem SprengG unterliegenden Stoffe und Gegenstände, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln.[5]

Ordnungswidrigkeiten

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Verstöße gegen § 46 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG, beispielsweise die unbefugte Überlassung von Feuerwerkskörpern einer bestimmten Kategorie, können mit einem Bußgeld von zehn- bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Einzelnachweise

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  1. vgl. Gesetzliche Regelungen zum Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 18. Januar 2018
  2. vgl. Anerkannte Lehrgangsträger nach 1. SprengV. Verzeichnis der staatlich anerkannten Lehrgänge gemäß § 32 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Memento des Originals vom 3. August 2020 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/sprengv.lasi-info.com Website der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-O SHA), abgerufen am 29. April 2019
  3. vgl. beispielsweise Antrag zur Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) zur Erlangung der Fachkunde Landesdirektion Sachsen, abgerufen am 29. April 2019
  4. Wissenschaftliche Beratungsgremien bei der Bundesregierung und im Bundestag Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 8. September 2010, S. 28
  5. vgl. beispielsweise Technische Regel zum Sprengstoffrecht Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und Sprengzubehör (SprengTR 100 – Kennzeichnung) (Memento des Originals vom 21. Januar 2022 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de vom 9. April 2014 (BAnz vom 30. April 2014, B2)