Vorlage:Information

Hallo.

Ich möchte gerne die im Betreff genannte Vorlage gerne in meiner eigenen Wiki (MediaWiki 1.19.0 - gerade erst installiert und ich selbst bin völliger Noob im Umgang mit dieser Software, bis auf die Grundlagen.... ^^) verwenden. Was kann / muss / sollte ich tun?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Grüße

Thomas

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Leyo 14:57, 19. Jan. 2015 (CET)

Vorlage:Recht am eigenen Bild

Info: Weissbier möchte diese Vorlage gelöscht haben, siehe Wikipedia:Löschkandidaten/14. Juli 2015#Vorlage:Recht am eigenen Bild. -- Chaddy · DDÜP 03:14, 15. Jul. 2015 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: // Martin K. (Diskussion) 12:55, 13. Dez. 2015 (CET)

Verwechslungsgefahr

Die Lizenzbausteine

sind falsche Freunde, da sie trotz analogem Namen eine unterschiedliche Bedeutung haben. Dies kann bei Commons-Transfers oder bei Wikidata zu Problem führen. Aus diesem Grund fände ich eine Verschiebung des lokalen Lizenzbausteins auf einen Namen wie „Bild-PD-alt-100-anonym“ oder „Bild-PD-anonym-100“ sinnvoll. Die entstehende Weiterleitung könnte beibehalten werden. Meinungen dazu? --Leyo 23:08, 17. Jan. 2015 (CET)

„Anonym“ sollte man in jedem Fall nicht verwenden, weil damit suggeriert wird, dass es sich um Anonyme Werke handele; das wäre aber mit anderen Rechtsfolgen (wie Gemeinfreiheit 70 Jahre nach VÖ) verbunden, die so nicht ableitbar sind. Generell bin ich gegen eine Verschiebung des Bausteins auf de.wp; der Name hat sich seit vielen Jahren bewährt. Der Baustein auf Commons ist jünger, ich sehe also nicht, wieso der hiesige verschoben werden sollte. Grüße, Yellowcard (D.) 11:49, 18. Jan. 2015 (CET)
Einverstanden, „unbekannt“ oder ähnlich wäre wohl besser.
Der Name auf Commons ist konsistent mit weiteren dortigen Vorlagen ({{PD-old-70}}, {{PD-old-75}}, {{PD-old-80}}, {{PD-old-90}}).
Die lokalen Vorlagen {{Bild-PD-alt}} und {{Bild-PD-alt-100}} halte ich hingegen für reichlich inkonsistent benannt. Es gibt ja dort zwei wesentliche Unterschiede: (i) die Anzahl Jahre nach x, (ii) x. Zweiteres (seit Todesjahr bzw. seit Entstehungsjahr) wäre IMO wichtiger hervorzuheben. --Leyo 14:28, 18. Jan. 2015 (CET)
Aktuelles Beispiel wie c:File:Nenufar.png. Diese Datei hat unbekannten Urheber und ist wegem dem Alter commonsfähig, daher verschoben. Wie soll die hiesige Bild-PD-alt-100 Vorlage auf commons abgebildet werden? Neue/eigene Vorlage auf commons dafür?
Derzeit setzte ich beim Transfer Bild-PD-alt-100 auf den false friend PD-old-100 um, mangels besserer Vorlage. Idee dabei: Das Bild muss mit unbekannten Urheber sowieso "hinreichend" alt sein (ich nehme eine Grenze von mindestens ca. 130 Jahren) um trotz unbekannten Urheber auf commons bestehen zu können, daher pd-old-100 da der höchste Wert auf commons.
Die Umbenennung/Verschiebung der hiesigen Vorlage Bild-PD-alt-100 halte ich für nicht notwendig. Der Vorlagenname ist historisch entstanden, etabliert, und soweit auch eindeutig. Eine Umbennung würde meiner Meinung nur Mehrarbeit ohne erkennbaren Nutzen bedeuten.--wdwd (Diskussion) 17:35, 18. Jan. 2015 (CET)
Eine Zeichnung von 1497 kann hier problemlos mit {{Bild-PD-alt}} gekennzeichnet werden; {{Bild-PD-alt-100}} ist da unnötig einschränkend. Bei der Verschiebung kann man dann problemlos sowohl {{PD-old}} als auch {{PD-old-100}} nehmen, da unstrittig ist, dass der Urheber seit mindestens 100 Jahren verstorben ist. Grüße, Yellowcard (D.) 12:57, 20. Jan. 2015 (CET)
Sehe ich auch so. Bild-PD-alt-100 ist, wenn ich es recht verstehe, für Bilder gedacht, die zwar älter als 100 Jahre sind, aber noch nicht so alt, dass der Urheber zweifelsfrei vor über 70 Jahren verstorben sein muss. Gestumblindi 23:30, 22. Jan. 2015 (CET)
Genau so ist es. Grüße, Yellowcard (D.) 10:20, 23. Jan. 2015 (CET)
@Wdwd: Inwiefern „Mehrarbeit“? Den beim Verschieben entstehenden Redirect würde man ja bestehen lassen? --Leyo 23:45, 22. Jan. 2015 (CET)

Kein(e) maschinenlesbare(r) Beschreibung/Quelle/Urheber

Die drei Wartungskategorien

haben nun (nachdem ich ein Dutzend Interwikilinks innerhalb der Vorlage:Information gefixt habe) den exakt gleichen Inhalt: Alle Dateien ohne Vorlage:Information. Dateien mit Vorlage:Information, aber ohne Beschreibung/Quelle/Urheber sind hingegen in den Wartungskategorien

zu finden. Ist das so gewollt bzw. sinnvoll? --Leyo 23:35, 14. Jan. 2015 (CET)

Nachdem Umherirrender und ich Hunderte von Informationsvorlagen nachgetragen haben, sind die drei oben genannten Wartungskategorien nun praktisch leer. --Leyo 01:34, 18. Mär. 2015 (CET)

Text in Vorlage:Bild-PD-alt-100

Was ist der Grund dafür, dass in Vorlage:Bild-PD-alt-100 nur das deutsche Urheberrecht erwähnt wird, während in Vorlage:Bild-PD-alt auf D-A-CH Bezug genommen wird? --Leyo 23:18, 31. Mär. 2015 (CEST)

Dem Text stünde eine Überarbeitung ohnehin nicht schlecht, nicht nur (aber auch) deswegen. Yellowcard (D.) 08:34, 1. Apr. 2015 (CEST)
Wie sollen wir dabei vorgehen? Machst du einen Vorschlag für den neuen Text? --Leyo 09:23, 1. Apr. 2015 (CEST)

Einfache Frage:

Braucht man für das passfotoartige Bild einer Person, das im Eintrag dieser Person zur Illustration abgebildet ist, deren Einverständnis (Stichwort: Recht am eigenen Bild)? Die Freigabe des Urhebers (Fotograf) ist klar, aber muss der/die Abgebildete selbst auch noch zustimmen? Danke für jede (klare) Antwort --WernR (Diskussion) 08:14, 22. Sep. 2015 (CEST)

Leider keine einfache Antwort. Es existieren Einschränkungen beim Recht am eigenen Bild, wenn es sich um eine Person handelt, an der öffentliches Interesse besteht. Weiters bei Fotos, die auf öffentlichen Veranstaltungen entstanden sind und es kann auch bei Bildern von "nicht-öffentlichen" Personen Einschränkungen geben, wenn eindeutig erkennbar ist, daß das Bild mit Zustimmung der Person aufgenommen wurde. Dann benötigt man keinen Vertrag, wobei der letzte Fall (offenbare implizite Zustimmung, geknipst zu werden) Abwägungssache ist, was, wenn es hart auf hart kommt, vor Gericht geklärt wird. Das heißt auch nicht, daß ein so entstandenes Bild uneingeschränkt für jeden beliebigen Zweck verwendet werden kann, denn neben dem Recht am eigenen Bild können auch weitere Persönlichkeitsrechte betroffen sein. Ich kann kommerziellen Nachnutzern nur dringend davon abraten, Personenfotos aus der Wikipedia (oder commons) zu verwenden, professionelle Agenturen wissen das freilich und hüten sich für gewöhnlich. -- Smial (Diskussion) 10:21, 22. Sep. 2015 (CEST)
Danke für die Antwort, allerdings geht es mir nicht um das Nutzen von Fotos, die man sich von Wikipedia runterzieht, sondern um solche, die man zur Illustration eines Personeneintrags in WP rauflädt --WernR (Diskussion) 07:14, 23. Sep. 2015 (CEST)
Wenn du dein Foto hochlädst, ist Wikipedia der erste Nachnutzer. Ich persönlich halte tonnenweise Bilder von Privatpersonen, die auf Commons herumliegen, für zumindest zweifelhaft, wenn nicht illegal. Aber das ist ja nicht Konsens. Während bei jedem Foto, das möglicherweise in irgendeinem Land der Welt Markenrechte (oder Copyright) verletzen könnte, unmittelbar die Löschkeule droht, wird das bei Fotos von Menschen gänzlich anders gesehen. Wenn du Zweifel hast, ob die abgebildete Person mit einer Veröffentlichung ihres Bilds einverstanden ist und auch mit dessen Nachnutzung z.B. für Werbezwecke, dann lade es nicht hoch. Oder ignoriere alle Regeln, erstelle ein Sockenpuppenkonto nur für's Hochladen und verschleiere damit die Herkunft des Bilds, damit dir keiner an die Karre fahren kann. Vergiß nicht, zuvor die EXIF-Daten zu löschen und das Bild ein wenig zu bearbeiten, so daß auch nicht u.U. auf das Kameramodell bzw. die Quelle zurückgeschlossen werden kann... -- Smial (Diskussion) 09:08, 23. Sep. 2015 (CEST)

Wortkorrktur

Im ersten Abschnitt ("Gemeinfreiheit") tauchte das Wort "weitgehendste" auf. Gehend, gehender, am gehensten? Das gibt es nicht. Ich habe es in "weitestgehend" korrigiert.--Anjolo (Diskussion) 09:20, 23. Nov. 2015 (CET)

Vorlage:Bild-PD-Schöpfungshöhe nicht für Lichtbilder

Willkürlicher Ping an @Leyo, Ireas, Yellowcard, Gnom, Pajz:

Hallo zusammen, da es gerade mal wieder im Zuge von WP:DÜP zu [Benutzer_Diskussion:IrrtNie#Problem_mit_Deiner_Datei_.2810.12.2015.29 einer Auseinandersetzung] mit einem Nutzer gekommen ist, der {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} partout auf ein Standbild anwenden wollte, das er einfach aus einen YouTube-Video gecaptured hatte, würde ich vorschlagen diese Vorlage so zu ergänzen, dass klar wird, dass sie auf Photos und und Realbild-Video-Aufnahmen i.d.R. nicht anwendbar ist, weil diese unabhängig von ihrer Schöpfugnshöhe unter das Lesitungsschutzrecht für Lichtbilder nach §72 UhRG fallen.

Die entsprechende Rechtslage ist ziemlich eindeutig und letztinstanzlich bestätigt. Da die einzigen Aufnahmen, die nach WMF-Auffassung kein solches Leistungsschutzrecht erzeugen, einfachste Scans und 2D-Reproduktionen sind, bei denen sich hier der Lizenzbaustein üblicherweise eh nicht auf die Abbildung, sondern auf das abgebildete Werk bezieht, gibt es eigentlich keinen Fall, in dem dieser Baustein bei einem Photo Sinn machen würde.

Ich schlage daher folgende Ergänzung vor:

Diese Vorlage darf nicht bei Fotos, Videos oder Standbildern aus Videos verwendet werden, da diese unabhängig von ihrer Schöpfungshöhe einem Leistungsschutzrecht für Lichtbilder (§ 72 UhRG.) unterliegen.

Außerdem könnte man darüber nachdenken, diese Vorlage ebenfalls mit dem {{Warnhinweis Urheberrecht Angewandte Kunst}} zu versehen. Schließlich betreffen die 2013 vom BGH geänderten Schöpfungshöhenanforderungen im Bereich angewandte Kunst ja nicht nur Logos sondern jegliche Art von „Gebrauchsgraphik“. //Martin K. (Diskussion) 12:55, 13. Dez. 2015 (CET)

Einen Bezug nur auf das deutsche Urheberrechtsgesetz lehne ich ab. Dir ist ja sicher bekannt, dass die Situation in der Schweiz anders aussieht.
Bei Lichtbildern, die wie oben angegebenes Standbild nicht in der Schweiz erstellt wurden, kommt nicht das schweizerische Recht zur Anwendung, d.h. die Löschung war korrekt. --Leyo 14:33, 13. Dez. 2015 (CET)
Ich halte das für unnötig. Lichtbilder sind quasi immer geschützt (50-Jahre-Regel), außer eben bei einfachsten 2D-Reproduktionen (zumindest im deutschen Recht). Das ist auch jetzt bereits eindeutig klar gestellt. Nur weil ein sturer Kollege sich vielleicht doch mal irrt heißt das nicht, dass die Bausteine missverständlich seien.
Es bleibt also höchstens die Frage, wie wir den Unterschied zwischen deutschem und Schweizer Recht handhaben. Und da haben wir uns vor Jahren dazu entschieden und das auch bisher konsequent so eingehalten, dass das striktere Recht zu beachten ist (also das deutsche). -- Chaddy · DDÜP 14:41, 13. Dez. 2015 (CET)
@Leyo: Da nach unserer Bildrechte-Richtlinie die „restriktivste Rechtslage“ im DACH-Raum und damit in diesem Fall das in Deutschland und Österreich exisiterende Leistungschutzrecht für Lichtbilder ausschlaggebend ist, halte ich die Referenz schon für sinnvoll - von mir aus können wir aber gerne auf den konkreten Paragraphen verzichten und stattdessen auf den Artikel Lichtbild oder auf Wikipedia:Bildrechte#Simple Bilder, Lichtbilder und Lichtbildwerke verlinken.
@Chaddy: Es geht ja gerade darum, klar zu machen, dass Lichtbilder eben nicht unter {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} fallen, weil sie „quasi immer geschützt“ sind. Leider ist der Kollege zwar ein ziemlich hartnäckiger, aber leider kein Einzelfall. Es gibt immer mal wieder Leute, die (häufig in Reaktion auf einen DÜP-Vermerk) diesen Baustein raussuchen und verwenden. Meines Erachtens, wäre es da schon sinnvoll klarzustellen, wofür er gedacht ist und wofür nicht. Ich würde es daher immer noch vorziehen, den Baustein zu ergänzen. Unter Wikipedia:Lizenzvorlagen für Bilder#Gemeinfreiheit steht das mit den Lichtbildern ja schon. // Martin K. (Diskussion) 15:00, 13. Dez. 2015 (CET)
Ja, für ausserhalb von DACH entstandene Werke. --Leyo 15:34, 13. Dez. 2015 (CET)
@Leyo: Meinst Du damit die "restriktivste Rechtslage"? Falls ja, möchte ich Dir widersprechen. Da im Urheberrecht grundsätzlich das Schutzlandprinzip gibt, betrifft diese Regelung alle Werk – insbesodnere auch die die in Deutschland, Österreich oder der Schweiz entstanden sind. Ein Herrkunftslandprinzip gibt weder das Urheberrecht noch unsere Richtlinie her. // Martin K. (Diskussion) 18:06, 13. Dez. 2015 (CET)
Deine Meinung ist mir bekannt. --Leyo 19:30, 13. Dez. 2015 (CET)
@Leyo: Versteh ich nicht ganz: Hatten wir das Thema schon mal irgendwann diskutiert (kann mich gerad enicht dran erinnern)? Ich war bisher eigentlich der Meinung, dass das nicht nur meiner Meinung, sondern allgemeiner Konsens unter den im DÜP-Bereich aktiven Kollegen ist?!
Versteh ich Dich richtig, dass Du ein System forderst, dass es für Bildmaterial aus dem DACH-Raum nur die Rechtlage des Landes zu Grunde legt, in dem das jeweilige Bild entstanden ist?! Und wenn ja: Womit begrüdnest Du das? Ich finde ehrlich gesagt in WP:Bildrechte nichts, was nur im entferntesten in diese Richtung deuten würde?! // Martin K. (Diskussion) 20:11, 13. Dez. 2015 (CET)
Ich bezweifle, dass die deutsche WP-Community bereit wäre, den Grundsatz der restriktivsten DACH-Rechtslage so anzuwenden, falls das AT- oder das CH-Urheberrecht deutlich restriktiver wäre als das deutsche. --Leyo 20:22, 13. Dez. 2015 (CET)
Das Schutzlandprinzip verhindert eine solche länderspezifische Regelung. Tatsächlich gilt hier das restriktivste Recht. In der Vergangenheit wurde das aber nicht in allen Bereichen konsequent verfolgt und man versuchte, so viel aus den Grauzonen herauszuholen wie möglich (weshalb übrigens auch IrrtNies Lobbyismus-Vorwurf Blödsinn ist). Es steht immer noch eine endgültige Grundsatzentscheidung aus, wie wir das alles in Zukunft handhaben wollen. -- Chaddy · DDÜP 21:12, 13. Dez. 2015 (CET)
Hi, ich halte einen solchen Hinweis auf der Vorlagenseite für eine sinnvolle Sache. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:53, 13. Dez. 2015 (CET)

IrrtNies Theorien zum Urheberrecht

Du zitierst § 72 UhRG, daraus geht aber gar nicht hervor das die Bilder unabhängig von ihrer Schöpfungshöhe einem Leistungsschutzrecht für Lichtbilder unterliegen.
Im § 72 UhRG steht erst mal nur: "Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt."
Das heißt die Lichtbilder müssen auch Lichtbildwerke sein um geschützt werden zu können und sind eben nicht pauschal geschützt!
Die Lichtbilder werden nicht pauschal wie Lichtbildwerke geschützt, sondern nur in Anwendung der Zitat: "für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften" Das heißt du darfst die Vorschriften eben nicht einfach ignorieren und alle Lichtbilder wie Lichtbildwerke behandeln. Ansonsten müsste man einen Unterschied zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken nämlich auch gar nicht mehr machen!
In Teil 1 des § 72 UhRG steht hierzu auch klar:
§ 2
Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
Werke der Musik;
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe :::solcher Werke;
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Die Betonung liegt auch hier auf "Werke" und "Schaffen" Also hör bitte auf jedes einfache Lichtbild damit gleichzusetzen. Es hat seinen Sinn warum das Urheberrecht Lichtbilder von Lichtbildwerken unterscheidet. Das hat die Wikipedia nicht zu ignorieren.
Irgendwann sollte man im Paragraphendschungel im übrigen aber auch mal wieder den gesunden Menschenverstand wieder einschalten. Die Löschung meiner Bilder früher, etwa einer "Stuhlfeder" und ein Produktbild einer "Laternen-Glühlampe" dient mit Sicherheit absolut nichts und niemanden! --IrrtNie (Diskussion) 16:07, 13. Dez. 2015 (CET)
Ach @IrrtNie: Hör einfach mal auf solche Nebelkerzen zu zünden! Dir wurde wirklich etliche Male ([1] [2], [3], [4], [5], [6]) und von verschiedensten Nutzer erklärt, was der Unterschied zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken ist und warum beide trotzdem einem Schutzrecht unterliegen:
  • §72 UhrG definiert ein seperates Leistungsschutzrecht für Lichtbild, das ähnlich dem normalen Urheberrecht (dem für Lichtbildwerke) funktioniert aber nur eine Schutzfrist von 50 Jahren nach Veröffentlichung oder (so fern das Bild während dieser Frist nicht veröffentlicht wurde) Entstehung fest schreibt.
  • Und dieses Leistungsschutzrecht, wurde von der höchsten deutschen Berufungsinstanz (dem BGH), die dieser Gesetz schon in mehreren Urteilen genau so angewandt hat, wie wir Dir das jetzt schon x-mal beschrieben haben. Zuletzt im Peter Fechter Urteil von 2014.
Wenn Du das immer noch nicht verstanden hast bzw. nicht akzeptieren willst, liegt das also entweder an intellektuellem Unvermögen oder an extremer Starrsinnigkeit. Und beides bringt uns hier in keinster Weise weiter. Halt Dich also bitte einfach mal raus! Danke! // Martin K. (Diskussion) 18:00, 13. Dez. 2015 (CET)
Das Problem ist, dass die Rechtsprechung, zumindest in Deutschland, sehr restriktiv ist und von dieser so gut wie alle Lichtbilder als Lichtbildwerke interpretiert werden. Selbst triviale Schnappschüsse. -- Chaddy · DDÜP 16:42, 13. Dez. 2015 (CET)