Eine Vollversicherung bedeutet nach der Legaldefinition in § 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) die Pflichtversicherung in der österreichischen allgemeinen Sozialversicherung, die die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung umfasst (§ 2 Abs. 1 Z 1 ASVG). Eine Vollversicherung besteht, wenn eine solche weder gesetzlich ausgeschlossen ist (§§ 5, 6 ASVG) noch nur eine Teilversicherung in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht (§§ 7, 8 ASVG). Die Versicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit folgt im Wesentlichen der Krankenversicherungspflicht (§ 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977).

Vollversichert sind insbesondere unselbständig beschäftigte Dienstnehmer, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (§ 4 Abs. 2 ASVG). Dazu zählen jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden sowie Personen, die lohnsteuerpflichtig sind. Gleichgestellt sind unter bestimmten Voraussetzungen die freien Dienstnehmer, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten (§ 4 Abs. 4 ASVG).

Von der Vollversicherung ausgenommen sind geringfügig beschäftigte Personen, denen im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 438,05 Euro (Stand: 2018) gebührt und Personen mit anderweitigem Versicherungsschutz, beispielsweise Staatsbedienstete.

Bestimmte Personen wären gem. § 4 ASVG an sich vollversichert, sind aber gem. § 7 ASVG nur in der Kranken-, Unfall- oder der Pensionsversicherung versichert. Die nach dem ASVG ausgeschlossene Versicherung besteht bei diesen Personen nach anderen gesetzlichen Bestimmung, beispielsweise die Pensionsversicherung für Arbeiter der Austria Tabakwerke A. G. oder der Österreichischen Staatsdruckerei (§ 7 Z 1 lit a, b ASVG) oder die betreffende Person bezieht bereits eine Versicherungsleistung wie die Bezieher einer Pension, die nur in der Krankenversicherung teilversichert sind (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit a ASVG).