Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Bundesgesetz

Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, Langtitel Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten, abgekürzt VDuG, ist ein Bundesgesetz, welches zwei Verbandsklagearten regelt. Diese Klagearten sind die Musterfeststellungsklage und die Abhilfeklage. Das Gesetz wurde als Artikel 1 des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz am 12. Oktober 2023 verkündet und ist am 13. Oktober 2023 in Kraft getreten.[1] Gleichzeitig wurde Kapitel 6 der Zivilprozessordnung (Deutschland), welches bis dahin die Regeln über die Musterfeststellungsklage enthielt, gestrichen.

Basisdaten
Titel: Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
Kurztitel: Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Abkürzung: VDuG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Bürgerliches Recht, Verbraucherrecht
Fundstellennachweis: 310-26
Erlassen am: 12. Oktober 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 272)
Inkrafttreten am: 13. Oktober 2023
GESTA: C050
Weblink: Text des VDuG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Entstehung Bearbeiten

Das VDuG wurde als Teil des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes verkündet. Dieses dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828.[2] Die Richtlinie hätte nach Artikel 24 derselben bis zum 25. Dezember 2022 umgesetzt werden sollen.[3]

Die EU-Kommission leitete deshalb im Januar 2023 unter anderem gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren ein.[4]

Gestaltet wurde diese Umsetzung durch die Einführung der Abhilfeklage. Zudem wurde die bereits existierende Musterfeststellungsklage der Zivilprozessordnung entnommen und weitgehend unverändert in das VDuG integriert.[5]

Klagearten Bearbeiten

In §§ 1–13 VDuG sind allgemeine Vorschriften über die beiden Verbandsklagearten geregelt.

Abhilfeklage Bearbeiten

Die besonderen Normen über die Abhilfeklage finden sich in den §§ 14–40 VDuG. Nach § 14 VDuG begehrt die klageberechtigte Stelle mit der Abhilfeklage die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher.

Musterfeststellungsklage Bearbeiten

Die Regelungen über die Musterfeststellungsklage befinden sich in den §§ 41 f. VDuG. Die klageberechtigte Stelle begehrt nach § 41 VDuG mit der Musterfeststellungsklage die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer.

Allgemeine Vorschriften über Verbandsklagen Bearbeiten

Zuständigkeit Bearbeiten

Die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit für Verbandsklagen nach dem VDuG liegt nach § 3 Abs. 1 VDuG bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk sich der allgemeine Gerichtsstand des Unternehmers, gegen den sich die Verbandsklage richtet, befindet.[6] Es bleibt den Bundesländern gemäß § 3 Abs. 3 VDuG vorbehalten, die Zuständigkeit bei einzelnen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zu konzentrieren, sofern dies für das Verbandsklageverfahren förderlich ist. So liegt die Zuständigkeit in NRW seit dem 19. Oktober 2023 beim OLG Hamm.[7] In Bayern ist seit dem 16. November 2023 das Bayerische Oberste Landesgericht für Verbandsklagen nach dem VDuG zuständig.[8]

Klageberechtigte Stellen Bearbeiten

Verbandsklagen nach dem VDuG sind nur zulässig, wenn sie von einer der in § 2 Abs. 1 VDuG genannten klageberechtigten Stellen erhoben wurde. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VDuG fallen darunter qualifizierte Verbraucherverbände, die in der Liste nach § 4 des UKlaG eingetragen sind und nicht mehr als 5 % ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen. Gemäß § 2 Abs. 3 VDuG wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden die Voraussetzung bezüglich der Zuwendungen von Unternehmen erfüllen. Zudem können nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VDuG auch qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Abs. 1 S. 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828[2] eingetragen sind, Verbandsklagen erheben.

Verbandsklageregister Bearbeiten

Beim Bundesamt für Justiz wird ein elektronisches Verbandsklageregister geführt.[9]

Dort wurden Musterfeststellungsklagen nach altem Recht öffentlich bekannt gemacht. In Zukunft werden dort die beiden Verbandsklagen bekannt gemacht werden. Die Anmeldung des Verbrauchers bei diesem Register ist bei der Abhilfeklagen und der Musterfeststellungsklage entscheidend.

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. BGBl. 2023 I Nr. 272
  2. a b Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (PDF) ABl. L 409 vom 4. Dezember 2020, S. 1
  3. Rhea Dittmann, Paul Gollnast: Anforderungen an den Klageantrag bei Abhilfeverbandsklagen nach dem VDuG-E: Zulässig oder unzulässig – das ist hier die Frage. In: Verbraucher und Recht (VuR). Nr. 4, 2023, 1. April 2023, S. 135–141 (135).
  4. Einigung zu Verbandsklagerecht lässt auf sich warten. 10. Februar 2023, abgerufen am 14. November 2023.
  5. Peter Röthemeyer: Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) zur Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie – Die neue Abhilfeklage. In: Verbraucher und Recht (VuR). Nr. 9, 2023, 1. September 2023, S. 332–337 (332).
  6. Stefan F. Thönissen: Zuständigkeit und Sperrwirkung bei Verbandsabhilfeklagen. In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW). Nr. 14, 2023, 31. Juli 2023, S. 637–643 (637).
  7. Landesregierung NRW: Verordnung über die Konzentration der Verhandlung und Entscheidung von Verbandsklageverfahren. 18. Oktober 2023, abgerufen am 15. November 2023.
  8. Bayerische Staatsregierung: Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 25. Oktober 2023. Abgerufen am 15. November 2023.
  9. bundesjustizamt.de: Verbandsklageregister