Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Tatbestand des deutschen Strafrechts

Das verbotene Kraftfahrzeugrennen ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315d normiert. Dort zählt er zur Deliktsgruppe der Verkehrsstraftaten.

§ 315d StGB stellt mehrere Verhaltensweisen unter Strafe, die einen Bezug zu Straßenrennen aufweisen: Strafbar macht sich, wer ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, wer an einem solchen Rennen teilnimmt oder wer sich rücksichtslos und grob verkehrswidrig mit unangepasster Geschwindigkeit fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Damit handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Für verbotene Kraftfahrzeugrennen kann im Grundsatz eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich um ein Vergehen. In qualifizierten Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren.

Normierung und Schutzzweck Bearbeiten

§ 315d StGB lautet seit seinem Inkrafttreten am 13. Oktober 2017[1] wie folgt:

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Vorschrift ist dazu bestimmt, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu schützen. Damit einher geht ein mittelbarer Schutz von Leib, Leben und Eigentum.[2] Diese Schutzfunktion kommt bei den einzelnen Tatbestandsvarianten des § 315d StGB in unterschiedlicher Weise zum Ausdruck. § 315d Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB schützen vor der gesteigerten Unfallgefahr, die davon ausgeht, dass mehrere Personen im Straßenverkehr miteinander um die Wette fahren. Diese besteht darin, dass die Rennteilnehmer die Verkehrssicherheit missachten, den Kontrollverlust über ihre Fahrzeuge in Kauf nehmen und ihre Aufmerksamkeit auf einander richten.[3] Die spezifische Gefährlichkeit von Straßenrennen folgt weiter aus der Gruppendynamik eines Wettstreits.[4] § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, der tatbestandlich nicht an das Vorliegen eines Rennens anknüpft, richtet sich demgegenüber gegen die Gefährlichkeit des Rasens.

In systematischer Hinsicht handelt es sich bei § 315d Abs. 1 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.[5] Für die Tatbestandsverwirklichung ist es also unerheblich, ob es zu einer Gefährdung oder einer Schädigung eines anderen kommt. Eine teilweise vertretene Ansicht geht indes davon aus, dass die Vorschrift in Fällen verfassungskonform zu reduzieren ist, in denen keinerlei Gefahr vom Täterverhalten ausgeht, da die Strafandrohung andernfalls unverhältnismäßig wäre.[6] Kommt es im Einzelfall zu einer konkreten Unfallgefahr, sind die Qualifikation des § 315d Abs. 2 StGB und die Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB einschlägig, die das abstrakte Gefährdungsdelikt zu einem konkreten Gefährdungsdelikt aufwerten.[7]

Da § 315d Abs. 1 StGB mit der Verkehrssicherheit ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützt, ist eine rechtfertigende Einwilligung in diesen Tatbestand ausgeschlossen.[8] Ob eine Einwilligung des konkret Gefährdeten im Fall des Abs. 2 möglich ist, wird im Schrifttum kontrovers erörtert. Befürworter führen aus, dass die Einwilligung das Unrecht des konkreten Gefährdungsdelikts ausschließt.[9] Die Rechtsprechung hat hingegen bislang die Möglichkeit einer Einwilligung in konkrete Verkehrsgefährdungsdelikte abgelehnt.[10]

Entstehungsgeschichte Bearbeiten

Vermehrtes Aufkommen schwerer Unfälle bei illegalen Straßenrennen Bearbeiten

 
Fahrzeug des Opfers eines illegalen Straßenrennens in Berlin 2016

§ 315d StGB wurde durch das 56. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. September 2017[1] beschlossen und trat am 13. Oktober 2017 in Kraft. Der Gesetzgeber schuf die Norm, um der zunehmenden Häufigkeit illegaler Straßenrennen effektiv zu begegnen.[11] Unmittelbar vor Einführung der Vorschrift war es bei solchen Rennen mehrfach zu schweren Unfällen gekommen, bei denen es zum Teil auch zu Todesfällen kam.

Strafrechtlich konnte die Beteiligung an illegalen Straßenrennen bislang nach verbreiteter Auffassung[12] nur lückenhaft sanktioniert werden. Die Beteiligung an illegalen Straßenrennen wurde im Grundsatz lediglich gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO iVm. § 29 Abs. 1 StVO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld zwischen 400 und 500 € bestraft. Strafbar war sie nur ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Am ehesten kam eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Frage. Dieser setzt allerdings voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung einer unbeteiligten Personen oder einer Sachen von bedeutendem Wert kommt und knüpft zudem an spezifische, besonders gefährliche Fahrmanöver an, die bei Straßenrennen zwar oft,[13] jedoch nicht stets verwirklicht werden. Daher bot § 315c StGB nur lückenhaften Schutz vor Straßenrennen. Gleiches gilt für die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder die fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB), die lediglich in Fällen einschlägig sind, in denen das Rennen zu einem entsprechenden Verletzungserfolg führt.[14] Hinzu kommt, dass diese Tatbestände ebenso wie § 315c StGB über einen eher kleinen Strafrahmen verfügen.

Einen größeren Strafrahmen versuchte das LG Berlin zu erschließen, indem es einen den Teilnehmer eines Straßenrennens, das einen tödlichen Ausgang nahm, wegen Mords (§ 211 StGB) verurteilte.[15] Diese Entscheidung wurde allerdings im juristischen Schrifttum äußerst kontrovers aufgenommen[16] und erwies sich auch in der Revision als angreifbar.[17] Das Hauptproblem der Anwendung des Mordparagrafen besteht darin, dass den Fahrern häufig der gemäß § 15 StGB notwendige Tötungsvorsatz fehlt. In der Regel vertrauen Raser auf das Ausbleiben eines Unfalls, da ein solcher im Zweifel auch zu einer erheblichen Selbstverletzung führt. Typischerweise handeln sie daher nicht mit Tötungsvorsatz, sondern mit bewusster Fahrlässigkeit. Daher kommt eine Verurteilung wegen Mords allenfalls in außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht. Im obigen Fall des LG Berlin hielt eine den Tötungsvorsatz ausführlich und plausibel darlegende Verurteilung wegen Mords[18] nach einmaliger Zurückverweisung[17] der Revision stand. Der Bundesgerichtshof führte dazu aus:

„Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein. So kann ein Täter ohne Weiteres bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt – bei einem drohenden Unfallgeschehen etwa die Kollision mit einem Fußgänger – hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs – etwa das Ausbleiben eines Zusammenstoßes mit einem Lkw – vertraut. Für die Prüfung, ob ein konkretes Geschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz umfasst war, kommt es daher entscheidend darauf an, ob der Täter einen bestimmten Geschehensablauf als möglich erkannt und die mit diesem Geschehensablauf einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob der Täter bei Fassen des Tatentschlusses weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat.“[19]

Entwicklung einer neuen Strafnorm gegen Straßenrennen Bearbeiten

Der lückenhafte strafrechtliche Schutz vor illegalen Straßenrennen erschien vielen Stimmen aus Lehre und Praxis als unzureichend. Kritisiert wurde ferner, dass die Einstufung illegaler Straßenrennen als Ordnungswidrigkeit der erheblichen Gefährlichkeit solcher Rennen nicht gerecht werde.[20] Der Gesetzgeber schloss sich nach anfänglicher Skepsis[21] der verbreiteten Einschätzung an, dass die geltenden Straftatbestände und Sanktionen nicht genügten, um gegen illegale Autorennen vorzugehen.[22] Daher entschied er sich – unabhängig von der Streitfrage um die Strafbarkeit tödlicher Straßenrennen als Mord –, eine neue Strafnorm zu entwickeln, die sich spezifisch gegen illegale Straßenrennen wendet und die eine im Vergleich zu § 315c, § 222 StGB härtere Bestrafung ermöglicht.

Ein früher Gesetzesentwurf des Bundesrats fußte auf § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO iVm. § 29 Abs. 1 StVO und wertete diese Normen zu einer eigenständigen Straftat, einem neuen § 315d StGB, auf. Zudem schlug der Entwurf vor, die Teilnahme an einem Straßenverkehrsrennen als weitere Begehungsform in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB aufzunehmen.[23] Diese angedachte doppelte Erfassung des Straßenrennens erklärt sich dadurch, dass es sich beim geplanten § 315d StGB um ein abstraktes, beim § 315c StGB hingegen um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelte. Letzteres war nur in Fällen anwendbar, in denen es zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Eigentum kam, ermöglichte allerdings aufgrund des zusätzlichen konkreten Gefährdungsunrechts auch eine härtere Bestrafung.

Die Entscheidung des Entwurfs für ein abstraktes Gefährdungsdelikt stieß im Schrifttum auf Kritik: eine Strafbarkeit sei in Fällen unverhältnismäßig, in denen es zu keiner konkreten Rechtsgutsgefährdung kommt.[24] Auch die geplante Ergänzung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB sah sich der Kritik ausgesetzt: diese füge sich nicht in die Systematik der Regelung ein, die sieben Regelverstöße, die sog. sieben Todsünden, aufzählt, die strafbar sind, sofern sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos sind. Die Teilnahme an einem Straßenrennen sei stets grob verkehrswidrig und rücksichtslos, weshalb sie im Katalog der Todsünden deplatziert sei.[25]

Erweiterung des Entwurfs um eine Strafbarkeit für Einzelraser Bearbeiten

Noch nicht in dem Bundesratsentwurf enthalten war die später in Kraft getretene Strafbarkeit für Einzelraser, die außerhalb eines Straßenrennens mit weit überhöhter Geschwindigkeit fahren.[26] Die Idee einer solchen Strafbarkeit wurde nachträglich als § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Begründet wurde sie damit, dass eine Strafbarkeit auch in Fällen geboten sei, in denen ein Alleinfahrer ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt.[27] Gleichwohl wollte der Gesetzgeber nicht pauschal Geschwindigkeitsübertretungen mit Strafandrohung versehen; damit stand er vor der Herausforderung, präzise zwischen strafwürdigem, rennähnlichen Rasen und bloßen Geschwindigkeitsübertretungen zu unterscheiden. Um diese Herausforderung zu bewältigen, grenzte er den Strafvorwurf durch mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe ein, etwa das Erfordernis einer höchstmöglichen Geschwindigkeit, die grobe Verkehrswidrigkeit oder die Rücksichtslosigkeit.[28]

Der Vorschlag einer Strafbarkeit für Einzelraser sah sich erheblicher Kritik in den Expertenanhörungen und im juristischen Schrifttum ausgesetzt. Kritik richtet sich insbesondere gegen ihre unbestimmten Tatbestandsmerkmale, die sich in der Praxis nur schwer präzise handhaben lassen.[29] Dennoch wurde die Vorschrift unverändert in das finale Gesetz übernommen.

Nach Inkrafttreten des § 315d StGB zum 13. Oktober 2017 wurde gegen die Tatbestandsvariante des Einzelrasers die Norm wurde eine Verfassungsbeschwerde mit dem Vorwurf einer zu großen Unbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) erhoben, die jedoch durch das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen wurde. Das Gericht hielt den Tatbestand für ausreichend bestimmt. Die Merkmale der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit seien bereits aus dem benachbarten § 315c StGB bekannt und durch eine gefestigte Rechtsprechung konkretisiert.[30] Viele Strafgerichte gehen dennoch davon aus, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB restriktiv auszulegen ist, um die Zweifel an der Bestimmtheit zu reduzieren.[31]

Tatbestand Bearbeiten

Tatsituation Bearbeiten

§ 315d Abs. 1 StGB setzt ein Handeln im öffentlichen Straßenverkehr voraus. Hierzu zählt wie auch im übrigen Verkehrsrecht der gesamte öffentliche, also einer nach allgemeinen Merkmalen bestimmten größeren Personengruppe offenstehende Verkehrsraum.[32] Dies schließt insbesondere Straßen, Fußgängerzonen und Gehwege ein. Privatgrundstücke zählen zum öffentlichen Straßenverkehr, wenn sie für die Allgemeinheit frei zugänglich sind. Dies trifft etwa auf Tankstellengelände während ihrer Öffnungszeiten zu. Ob Parkflächen zum öffentlichen Verkehrsraum zählen, richtet sich nach ihrer Widmung. Nichtöffentlich sind etwa die Parkflächen eines Hotels, die ausschließlich zur Benutzung durch Gäste bestimmt sind.[33]

Tathandlungen Bearbeiten

Ausrichten oder Durchführen eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens Bearbeiten

Straßenrennen Bearbeiten

§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht, wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt.

Der Begriff des Kraftfahrzeugs entspricht im Grundsatz dem des § 1 Abs. 2 StVG, erfasst also Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Ein Rennen zeichnet sich nach der zum früheren § 29 Abs. 1 StVO ergangenen Rechtsprechung dadurch aus, dass mindestens zwei Kraftfahrzeuge auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke um die Erzielung höchstmöglicher Geschwindigkeiten wettstreiten; es bedarf also eines Wettkampfelements.[34] Nach überwiegender Auffassung ist dieses Begriffsverständnis auf § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nachfolger der StVO-Bestimmung zu übertragen.[35] Die Fahrer können ihre Rennabrede sowohl ausdrücklich vor Fahrtantritt als auch konkludent während des Fahrens treffen.[36] Ein Rennen liegt demnach etwa auch vor, wenn sich zwei Fahrer spontan dazu entschließen, ein Überholen des jeweils anderen zu verhindern.[37] Es kommt für die Tatbestandsmäßigkeit nicht darauf an, ob am Ende des Rennens eine Siegerermittlung stattfinden soll, da eine solche nicht notwendig ist, um dem Geschehen einen kompetitiven Charakter zu verleihen.[38] Aufgrund der Notwendigkeit eines Wettkampfelements handelt es sich bei Fluchtfahrten nicht um Rennen. Diese können jedoch nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar sein (dazu sogleich).

Der Wille zum Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten liegt vor, wenn sich die Beteiligten in ihrer Geschwindigkeit gegenseitig übertreffen wollen; es ist nicht notwendig, dass die Fahrer die Maximalgeschwindigkeit ihrer Fahrzeuge erreichen wollen. Umstritten ist, ob auch Wettkämpfe als Rennen anzusehen sind, bei denen nicht das Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten im Vordergrund steht, sondern das Demonstrieren von Geschicklichkeit. Teilweise wird auch dies als Rennen angesehen,[39] überwiegend indes mangels Geschwindigkeitsbezugs des Wettstreits verneint.[40]

Kraftfahrzeugrennen sind im Grundsatz nicht erlaubt. Ausnahmsweise kann es jedoch gemäß § 29 Abs. 2 StVO behördlich genehmigt werden.

Ausrichten oder Durchführen Bearbeiten

Die Begriffe Ausrichten und Durchführen beschreiben unterschiedliche organisatorische Handlungen: Das Ausrichten bezieht sich auf die vorbereitende, eigenverantwortliche Organisation des Rennens. Hierzu zählen beispielsweise das Planen des Streckenverlaufs und das Anwerben von Teilnehmern.[41] Umstritten ist, ob eine Strafbarkeit wegen Ausrichtens auch in Fällen in Betracht kommt, in denen das Rennen nicht stattfindet. Eine teilweise vertretene Auffassung verneint dies, weil der Schutzzweck des § 315d StGB erst mit Beginn des Rennens berührt werde.[42] Nach einer verbreiteten Gegenansicht ist es hingegen unerheblich, ob es zu einem Rennen kommt, da das Gesetz für eine solche Einschränkung keine hinreichenden Anhaltspunkte biete. Der Begriff des Durchführens bezieht sich demgegenüber auf Organisationsmaßnahmen, die während des Rennens getroffen werden.[43] Hierzu zählen etwa das Geben des Startzeichens oder die Betätigung als Streckenposten.[44]

Vorsatz Bearbeiten

Eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt schließlich gemäß § 15 StGB voraus, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt. Er muss daher zumindest Kenntnis von den oben beschriebenen Tatbestandsmerkmalen haben und den Eintritt des Taterfolgs billigend in Kauf nehmen.[45] Handelt der Täter fahrlässig, etwa weil er irrig von einer Erlaubnis ausgeht, macht er sich zwar nicht strafbar, verwirklicht jedoch gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 StVO eine Ordnungswidrigkeit.[46]

Teilnahme an nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen Bearbeiten

Nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen als Fahrzeugführer teilnimmt. Diese Tatbestandsvariante richtet sich also nicht gegen die Organisatoren, sondern gegen die Fahrer eines Rennens. Als Rennteilnehmer gilt, wer ein am Rennen beteiligtes Kraftfahrzeug eigenverantwortlich steuert. Diese Tathandlung kann lediglich durch den Fahrzeugführer verwirklicht werden, weshalb es sich nach vorherrschender Auffassung anders als bei § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein eigenhändiges Delikt handelt.[47] Bei Beifahrern, die nicht in Fahrvorgänge eingreifen, kommt daher mangels Fahrzeugführereigenschaft allenfalls eine Teilnehmerstrafbarkeit in Betracht.[48]

Auch eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt.

„Einzelrennen“ Bearbeiten

Strafbar macht sich nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB schließlich, wer sich allein mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine der Situation entsprechend höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auch bei dieser Variante handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt.[49]

Mit unangepasster Geschwindigkeit fährt, wer die gültige Höchstgeschwindigkeit missachtet oder seine Geschwindigkeit nicht auf die im Einzelfall bestehenden Verkehrsumständen ausrichtet.[50] Die Begriffe "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" entstammen dem § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Grob verkehrswidrig verhält sich, wenn in besonders grober Weise gegen die Straßenverkehrsregeln verstößt. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.[51] Beide Begriffe ziehen eine Erheblichkeitsschwelle ein, durch die Verkehrsverstöße ausgeklammert werden, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht strafwürdig sind.[52] Dabei bezieht sich die Verkehrswidrigkeit auf die objektive Schwere des Verkehrsverstoßes, die Rücksichtslosigkeit auf die Tätermotivation.[53]

In subjektiver Hinsicht setzt eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zusätzlich zum Vorsatz die Absicht voraus, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Merkmal soll den Einzelrasertatbestand auf Fälle mit rennähnlichem Charakter beschränken und dadurch verhindern, dass erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen pauschal als strafbar eingeordnet werden.[54] Die Auslegung des Absichtsmerkmals ist aufgrund seiner unbestimmten Begriffe mit beachtlichen Unsicherheiten verbunden. Dies betrifft zunächst die Frage, ob das Erzielen einer hohen Geschwindigkeit Hauptmotiv des Täters sein muss. Teilweise wird dies bejaht.[55] Überwiegend wird es hingegen als ausreichend angesehen, wenn das Erzielen hoher Geschwindigkeiten einem anderen Zweck dient, etwa der Flucht vor der Polizei.[56] Ebenfalls unsicher ist, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Täter nach einer höchstmöglichen Geschwindigkeit strebt. Einigkeit besteht zunächst darüber, dass sich die Absicht „auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke“ beziehen muss.[57] Weitgehende Einigkeit besteht weiter darüber, dass es nicht erforderlich ist, dass der Täter die Maximalgeschwindigkeit seines Fahrzeugs ausreizen will, da dies derart selten möglich ist, dass eine solche Lesart den Anwendungsbereich des Tatbestands zu sehr verengen würde. Die überwiegende Auffassung lässt es genügen, dass der Täter die in der jeweiligen Verkehrssituation höchstmögliche Geschwindigkeit anstrebt. Dies macht eine einzelfallbezogene Beurteilung der Verkehrssituation erforderlich. Die Rechtsprechung bejahte die Absicht etwa in einem Fall, in dem der Täter über mehrere Kilometer mit über 150 km/h durch eine Innenstadt fuhr.[58]

Versuch, Vollendung und Beendigung Bearbeiten

Gemäß § 315d Abs. 3 StGB ist der Versuch lediglich in Fällen des Abs. 1 Nr. 1, dem Ausrichten oder Durchführen eines Rennens, strafbar. Diese Regelung verlagert die Strafbarkeit weit in das Vorfeld der Rechtsgutsbeeinträchtigung. Deshalb wird verbreitet eine restriktive Auslegung der Versuchsstrafbarkeit empfohlen. Hiernach wird das Versuchsstadium in der Regel erst dann erreicht, sobald das Rennen unmittelbar bevorsteht.[59]

Die rennbezogenen Tatvarianten des § 315d StGB sind mit Beginn des Rennens vollendet und mit dessen Abschluss beendet. Die Einzelraser-Variante ist demgegenüber mit dem Eintritt der Geschwindigkeitsüberschreitung vollendet und zugleich beendet.

Qualifikationen Bearbeiten

§ 315d Abs. 2 StGB enthält eine strafschärfende Qualifikation, die den Strafrahmen auf bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe anhebt. Diese verwirklicht, wer durch die Teilnahme an einem Rennen oder sein Auftreten als Einzelraser eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder eine Sache von bedeutendem Wert schafft. Damit wertet § 315d Abs. 2 StGB das abstrakte zu einem konkreten Gefährdungsdelikt auf. Die Tatbestandsmerkmale dieser Qualifikation entstammen den § 315, § 315b, § 315c StGB und werden in gleicher Weise wie dort ausgelegt. Eine tatbestandsmäßige konkrete Gefährdung liegt demnach vor, wenn es aus Sicht eines Dritten lediglich vom Zufall abhängt, ob die Situation zu einem Schadenseintritt an Leib, Leben oder fremden Eigentum führt.[60] Tatbeteiligte, wie etwa Beifahrer, kommen nach vorherrschender Auffassung als Gefährdungsobjekte nicht infrage, da sie nicht durch den Tatbestand geschützt werden.[61] § 315d Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die Gefährdung vorsätzlich verursacht. Ist ihm diesbezüglich lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen, macht er sich nach § 315d Abs. 4 StGB strafbar, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren androht. Für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Täter die Gefährdung eigenhändig verursacht; es kann genügen, dass sich die Fahrer durch riskante, sorgfaltswidrige Fahrmanöver gegenseitig dazu motivieren, sich immer gefährlicher zu verhalten.[62]

In § 315d Abs. 5 StGB findet sich eine Erfolgsqualifikation, die den Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren erhöht, also das Delikt zum Verbrechen aufwertet. Diese verwirklicht, wer durch eine vorsätzliche Gefährdung nach § 315d Abs. 2 einen anderen Menschen mindestens fahrlässig tötet oder schwer in dessen Gesundheit schädigt.[63] Alternativ macht sich strafbar, wer einer großen Zahl von Menschen, eine Gesundheitsschädigung zufügt.

Prozessuales und Strafzumessung Bearbeiten

Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, sodass der Strafantrag eines Gefährdeten zur Strafverfolgung nicht erforderlich ist. Sobald das Delikt beendet ist, beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung. Die Verjährungsfrist des Grunddelikts beträgt aufgrund seines Strafrahmens nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Erfolgsqualifikation verjährt aufgrund ihrer höheren Strafandrohung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB nach zehn Jahren.

Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB ist dem Täter in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 315f S. 1 StGB kann ferner dessenTatfahrzeug eingezogen werden. Dies kommt auch in Betracht, wenn das Fahrzeug nicht im Eigentum des Täters steht.

Gesetzeskonkurrenzen Bearbeiten

Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 315d StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zu dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Gesetzeskonkurrenz. Eine solche Konkurrenz kann zunächst dadurch hervorgerufen werden, dass der Täter mehrere Varianten des § 315d StGb verwirklicht. Dies kommt insbesondere bei Ausrichtern und Durchführern in Betracht. Findet das Rennen statt, machen sich diese in aller Regel zusätzlich zu ihrer täterschaftlichen Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB als Anstifter oder Gehilfen der Fahrer nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Beide Strafbarkeiten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).[64] Tateinheit besteht grundsätzlich ebenfalls zu anderen Delikten, die bei der Rennteilnahme begangen werden, etwa Körperverletzungs-, Tötungs- oder Verkehrsdelikte.[65] Die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Körperverletzung werden indes durch den schwereren § 315d Abs. 5 StGB verdrängt.[66]

Kriminologie Bearbeiten

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik. Diese erfasst jedoch nicht den Tatbestand des § 315d StGB, was es im Vergleich zu anderen Straftatbeständen erschwert, zuverlässige statistische Aussagen zu treffen. So ist insbesondere nicht bekannt, wie viele Fälle jährlich angezeigt werden. § 315d StGB findet allerdings – häufig vermengt mit anderen Verkehrsdelikten – in einigen spezielleren Statistiken Erwähnung. So lässt sich festhalten, dass 20 Prozent der rund fünf Millionen von der Staats- und Amtsanwaltschaft erledigten Ermittlungsverfahren Verkehrsstraftaten betreffen. Davon entfallen rund 40.000 pro Jahr auf Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den § 315 bis § 315d StGB, ausgenommen Straßenverkehrsgefährdungen durch Trunkenheitsfahrten, sowie 900.000 auf die übrigen Verkehrsstraftaten.[67] Ebenso ist bekannt, dass etwa 6.000 der 640.000 pro Jahr von den vor dem Amtsgericht erledigten Strafverfahren Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den § 315 bis § 315d StGB, ausgenommen Straßenverkehrsgefährdungen durch Trunkenheitsfahrten, zum Gegenstand haben.[68]

Literatur Bearbeiten

  • Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3.
  • Sophie Steinle: Verbotene Kraftfahrzeugrennen – Die Bestrafung von Rasern unter besonderer Berücksichtigung des § 315d StGB. Dr. Kovac, Hamburg 2020, ISBN 978-3-339-12134-9.

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. a b Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30. September 2017 (BGBl. 2017 I S. 3532).
  2. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20 –, BVerfGE 160, 284 Rn. 106. LG Arnsberg, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 2 Ks 15/19 –, BeckRS 2020, 11984 Rn. 256. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 67 f.
  3. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 19.
  4. Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924.
  5. BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, BGHSt 66, 27 (32). BGH, Urteil vom 24. März 2021 – 4 StR 142/20 –, BeckRS 2021, 11344. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 23. Constantin Blanke-Roeser: Kraftfahrzeugrennen iSd neuen § 315 d StGB - Ein neuer normativer Rechtsbegriff im Strafrecht und seine Auslegung. In: JuS. 2018, S. 18.
  6. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (zjs-online.com [PDF]). Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (573 f.). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (722). Frank Zieschang: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. In: JR. 2022, S. 284 (287 f.).
  7. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561.
  8. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (325) (zjs-online.com [PDF]).
  9. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (325) (zjs-online.com [PDF]). Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (567). Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924 (927). Pepe Schladitz: Der Tatbeteiligte als Opfer bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d Abs. 2, 5 StGB) – Schutzbereichseinschränkung, Einwilligung oder einverständliche Fremdgefährdung? In: Jura. 2023, S. 483 (487). Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (725).
  10. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1970 – 4 StR 131/69 –, BGHSt 23, 261 (264). BGH, Urteil vom 12. April 1994 – 4 StR 688/93 –, NZV 1995, 80.
  11. BT-Drs. 18/10145, S. 7.
  12. Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924. Tamina Preuß: Die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen de lege lata und de lege ferenda. In: NZV. 2017, S. 105 (111). Dagegen Tobias Ceffinato: Ausdehnung des Verkehrsstrafrechts auf illegale Kraftfahrzeugrennen. In: ZRP. 2016, S. 201 f.
  13. BR-Drs. 362/16, S. 5 f. BT-Drs. 18/10145, S. 1. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (722).
  14. BT-Drs. 18/10145, S. 10.
  15. LG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2017 – 535 Ks 8/16, (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16) –, NStZ 2017, 471.
  16. Krit. zur Annahme des Tötungsvorsatzes Tonio Walter: Der vermeintliche Tötungsvorsatz von „Rasern“. In: NJW. 2017, S. 1350 f. Den Tötungsvorsatz bejahend Michael Kubiciel, Elisa Hoven: Die Strafbarkeit illegaler Straßenrennen mit Todesfolge. In: NStZ. 2017, S. 439 ff. Ingeborg Puppe: Rasen im Straßenverkehr und Tötungsvorsatz. In: JR. 2018, S. 323 ff.
  17. a b BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17 –, BGHSt 63, 88.
  18. LG Berlin, Urteil vom 26. März 2019 – (532 Ks) 251 Js 52/16 (9/18).
  19. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19 –, BGHSt 65, 42.
  20. BT-Drs. 18/10145, S. 7. Ingo Fromm: Verbotene Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang. In: DAR. 2021, S. 13. Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924.
  21. BT-Drs. 18/8993, S. 3 f.
  22. BT-Drs. 18/12964, S. 4 f.
  23. BR-Drs. 362/16, S. 5 f. BT-Drs. 18/10145, S. 5.
  24. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (722). In diese Richtung auch Tonio Walter: Der vermeintliche Tötungsvorsatz von „Rasern“. In: NJW. 2017, S. 1350 (1353).
  25. Tobias Ceffinato: Ausdehnung des Verkehrsstrafrechts auf illegale Kraftfahrzeugrennen. In: ZRP. 2016, S. 201. Tamina Preuß: Die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen de lege lata und de lege ferenda. In: NZV. 2017, S. 105 (111).
  26. BT-Drs. 18/10145, S. 5.
  27. BT-Drs. 18/12964, S. 3.
  28. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (564).
  29. Jörg Eisele: Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr. In: KriPoZ. 2018, S. 32 (36). Elisa Hoven: Entbehrliche Straftatbestände. In: DRiZ. 2017, S. 280 (284). Scarlett Jansen: Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe). In: NZV. 2019, S. 285. Carsten Kusche: Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F. In: NZV. 2017, S. 414 (417). Christoph Zehetgruber: Zur Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB – Dogmatische Fallstricke und rechtspolitische Notwendigkeit einer diskussionswürdigen Strafnorm. In: NJ. 2018, S. 360 (364).
  30. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20 –, BVerfGE 160, 284 Rn. 104 ff.
  31. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) –, DAR 2020, 149. OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2020 – III-1 RVs 45/20 –, NStZ-RR 2020, 224.
  32. BGH, Urteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03 –, BGHSt 49, 128. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (562).
  33. Peter König: § 315b Rn. 7 f. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  34. BGH, Urteil vom 1. April 2003 – VI ZR 321/02 –, BGHZ 154, 316 (318). BVerwG, Urteil vom 13. März 1997 – 3 C 2.97 –, BVerwGE 104, 154 (156).
  35. BT-Drs. 18/10145, S. 9. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 17. BGH, Urteil vom 19. Juli 2022 – 4 StR 116/22 –, NStZ-RR 2022, 373 f. Bernd Piper: Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen? - Ein Beitrag zum Entwurf des Bundesrates eines § 315d StGB. In: NZV. 2017, S. 70 Fn. 26. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (723). Gegen Anknüpfung an § 29 StVO, allerdings letztlich nur in Nuancen abweichend Constantin Blanke-Roeser: Kraftfahrzeugrennen iSd neuen § 315 d StGB - Ein neuer normativer Rechtsbegriff im Strafrecht und seine Auslegung. In: JuS. 2018, S. 18 (19 f.).
  36. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 17.
  37. OLG Hamm, Urteil vom 12. Mai 1997 – 13 U 198/96 –, NZV 1997, 515.
  38. Peter König: § 315d Rn. 26. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (562).
  39. OLG Hamm, Urteil vom 5. März 2013 – III-1 RBs 24/13 –, NZV 2013, 403 (404).
  40. OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 – 1 RVs 40/20, 1 RVs 42/20 –, NStZ-RR 2020, 323 (324). Constantin Blanke-Roeser: Kraftfahrzeugrennen iSd neuen § 315 d StGB - Ein neuer normativer Rechtsbegriff im Strafrecht und seine Auslegung. In: JuS. 2018, S. 18 (20). Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (723). Scarlett Jansen: Der Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit bei nicht genehmigten Autorennen – eine systematische Betrachtung. In: NZV. 2017, S. 214 (216).
  41. Peter König: § 315d Rn. 16. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (563).
  42. Bernd Hecker: § 315d Rn. 5. In: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Wolfgang Mitsch: Die Strafbarkeit illegaler Rennen de lege lata et ferenda. In: DAR. 2017, S. 70 (72).
  43. BT-Drs. 18/12964, S. 5.
  44. Peter König: § 315d Rn. 18. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  45. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 – 5 StR 573/99 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 93.
  46. Peter König: § 315d Rn. 22. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  47. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 21. Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (573). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6. Anders Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 f. (zjs-online.com [PDF]). Christoph Wolf: Mittelbare Drittschädigungen bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen. In: ZStW. 2024, S. 6 (54).
  48. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (563).
  49. Peter König: § 315d Rn. 23. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  50. BT-Drs. 18/12964, S. 5.
  51. BGH, Urteil vom 25. Februar 1954 – 4 StR 796/53 –, BGHSt 5, 392 (395). OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 1988 – 5 Ss 101/88 - 99/88 I –, NZV 1988, 149 (150).
  52. Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924 (925).
  53. Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924 (925 f.).
  54. BT-Drs. 18/12964, S. 5 f.
  55. Bernd Hecker: Anmerkung zu AG Waldbröl, Urt. v. 14.1.2019 – 40 Ds 536/18. In: JuS. 2019, S. 596 (597). Benjamin Krenberger: Anmerkung zu AG Waldbröl, Urt. v. 14.1.2019 – 40 Ds 536/18. In: NZV. 2019, S. 317. Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (573 f.). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
  56. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 –, NJW 2019, 2787. Jan Zopfs: Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19. In: NJW. 2019, S. 2788 (2789).
  57. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, BGHSt 66, 27. Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20 –, BVerfGE 160, 284 Rn. 115–117.
  58. KG, Urteil vom 15. April 2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19) –, NZV 2019, 314.
  59. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (323) (zjs-online.com [PDF]).
  60. BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94 –, NJW 1995, 3131 (3132). BGH, Beschluss vom 22. November 2011 – 4 StR 522/11 –, NZV 2012, 249.
  61. Wolfgang Mitsch: Die Strafbarkeit illegaler Rennen de lege lata et ferenda. In: DAR. 2017, S. 70 (72). Scarlett Jansen: Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe). In: NZV. 2019, S. 285.
  62. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, BGHSt 66, 294. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (566).
  63. Krit. zur Gleichsetzung von Tötung und schwerer Gesundheitsschädigung Elisa Hoven, Yannis Nehrig: Verkehrsdelikte mit Todesfolge – Vorschlag für eine Reform der §§ 315 ff. StGB. In: KriPoZ. 2023, S. 254 (256).
  64. Peter König: § 315d Rn. 48. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  65. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (330) (zjs-online.com [PDF]). Peter König: § 315d Rn. 49. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  66. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (330) (zjs-online.com [PDF]).
  67. Von der Staats- und Amtsanwaltschaft erledigte Ermittlungsverfahren, Deutschland, 2018-2022. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 13. April 2024.
  68. Vor dem Amtsgericht erledigte Strafverfahren: Deutschland, 2017-2022. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 13. April 2024.