Steuerliche Nebenleistungen sind Leistungen, die im Zusammenhang mit der Besteuerung erhoben werden. Sie dienen nicht in erster Linie der Einnahmeerzielung des Staates, sondern anderen Zwecken (Druckmittel, Ausgleich von Zinsvorteilen etc.). Die steuerlichen Nebenleistungen fließen – mit Ausnahme der Zinsen – den verwaltenden Körperschaften zu. Hingegen steht das Aufkommen der Zinsen den steuerberechtigten Körperschaften zu. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen stellen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dar.

Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören nach der enumerativen Aufzählung in § 3 Abs. 4 Abgabenordnung (AO):

steuerliche Nebenleistung Rechtsgrundlage Charakter / Funktion
Verspätungszuschläge § 152 AO Erziehungs- und Sanktionsfunktion, insbes. soll der Steuerpflichtige zur fristgerechten Abgabe seiner Steuererklärung angehalten werden
Verzögerungsgelder § 146 Abs. 2b AO Zwangscharakter, insbes. zur Durchsetzung steuerlicher Mitwirkungspflichten
Mitwirkungsverzögerungsgelder § 200a AO Zwangscharakter, insbes. zur Durchsetzung steuerlicher Mitwirkungspflichten
Zuschläge § 162 Abs. 4 und 4a AO Zwangscharakter zur Durchsetzung von Auskunfts- und insbes. Vorlagepflichten im Zusammenhang mit dem Außensteuergesetz bzw. Steueroasen-Abwehrgesetz
Zinsen §§ 233 bis 237 AO Abschöpfungsfunktion von monetären Vorteilen sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Fiskus
Säumniszuschläge § 240 AO Abschöpfungsfunktion von monetären Vorteilen die durch Nicht- oder nicht fristgerechte Zahlung der Steuern entstehen
Zwangsgelder § 329 AO Zwangscharakter zur Erzwingung einer Leistung
Kosten § 178, §§ 337 bis 345 AO sollen i. d. R. Leistungen, die nicht originär mit der Steuerverwaltungstätigkeit in Zusammenhang stehen, abgelten
Zinsen i. S. d. Zollkodex Art. 214 Abs. 3, Art. 232 Abs. 1 lit. b ZK
Verspätungsgelder nach § 22a EStG
Kosten nach § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 7 Plattformen-Steuertransparenzgesetz