Das Steinkohlefinanzierungsgesetz dient zur Finanzierung

  • des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung bis zum Jahr 2018,
  • der Aufwendungen von Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen,
  • der weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen (Ewigkeitskosten) und
  • des sozialverträglichen Anpassungsprozesses für ältere Arbeitnehmer des deutschen Steinkohlenbergbaus.
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Finanzierung der
Beendigung des subventionierten
Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018
Kurztitel: Steinkohlefinanzierungsgesetz
Abkürzung: SteinkohleFinG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland              
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bergrecht
Fundstellennachweis: 750-20
Erlassen am: 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3086)
Inkrafttreten am: 28. Dezember 2007
Letzte Änderung durch: Art. 306 VO vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1518)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. September 2015
(Art. 627 VO vom 31. August 2015)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Festgelegt werden insbesondere der Zweck und die Aufgaben der RAG-Stiftung als Eigentümerin der RAG Aktiengesellschaft und Mehrheitseigentümerin der Evonik Industries. Außerdem sind in diesem Gesetz die aus Bundesmitteln finanzierten Finanzplanfonds für die Jahre 2009 bis einschließlich 2019 festgeschrieben.

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