Sirupartikel

Art Gesetzesartikel auf kantonaler Stufe

Der Begriff Sirupartikel bezeichnet in der Schweiz eine Art Gesetzesartikel auf kantonaler Stufe, der der Alkoholprävention dient und in dem Anbieter alkoholischer Getränke verpflichtet werden, günstigere nicht-alkoholische Getränke anzubieten.

Ein Sirup, nach dem Sirupartikel benannt sind

Obwohl die Bezeichnung salopp klingt – sie bezieht sich auf Sirup im Sinne eines harmlosen Getränks für Kinder –, findet sie sowohl in Amtssprache als auch in Fachliteratur Verwendung, es handelt sich dabei also um einen terminus technicus. So benutzen beispielsweise sowohl das Bundesamt für Gesundheit[1] als auch der Kommentar zum Bernischen Verwaltungsrecht («Aus gesundheitspolizeilichen Gründen enthält das bernische Recht insbesondere auch den sog. Sirupartikel»)[2] den Begriff.

Rechtliche Grundlage Bearbeiten

Die Kantone sind nach schweizerischem Recht zuständig für alle Gebiete, für die sich nicht ausdrücklich der Bund zuständig erklärt (Art. 3 BV). Aufgrund mangelnder Zuständigkeit des Bundes sind daher die Kantone zuständig für das Gebiet der Alkoholprävention.

Aufgrund der kantonalen Kompetenz sind die angewandten Massnahmen im Bereich der Alkoholprävention entsprechend vielfältig und von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Dennoch gibt es einige Gemeinsamkeiten, wie insbesondere den Sirupartikel.

Ausgestaltung Bearbeiten

Der Sirupartikel verpflichtet Wirte dazu, eine bestimmte Anzahl nicht-alkoholischer Getränkte billiger anzubieten als das billigste alkoholische Getränk mit der gleichen Menge. So soll einerseits generell das Preisdumping im Bereich des Alkoholverkaufs vermindert werden. Andererseits sollen Konsumenten – insbesondere Jugendliche – nicht dazu verleitet werden, nur aus Kostengründen Alkohol zu konsumieren.

Die konkrete Ausgestaltung variiert dabei von Kanton zu Kanton – einige Kantone verfügen gar über keinerlei derartige Regelung. Weit verbreitet ist jedoch die Verpflichtung, drei billigere nicht-alkoholische Getränke anbieten zu müssen. So bestimmt beispielsweise Art. 28 des bernischen Gastgewerbegesetzes (GGG):

«Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank haben mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.»

Übersicht über die kantonalen Regelungen Bearbeiten

Im Folgenden eine Übersicht über die geltenden Regeln, aufgefächert nach Kantonen:

Inhalt der Sirupartikel nach Kantonen
Kanton Regelung Anzahl alkoholfreier Getränke Bemerkungen
Kanton Aargau  Aargau   eine Auswahl
Kanton Appenzell Innerrhoden  Appenzell Innerrhoden   eine Auswahl
Kanton Appenzell Ausserrhoden  Appenzell Ausserrhoden   mindestens 3
Kanton Bern  Bern   mindestens 3
Kanton Basel-Landschaft  Basel-Landschaft   mindestens 2
Kanton Basel-Stadt  Basel-Stadt   mindestens 3
Kanton Freiburg  Freiburg   mindestens 3
Kanton Genf  Genf   mindestens 3 Hinweis auf nicht-alkoholisches Angebot
Kanton Glarus  Glarus  
Kanton Graubünden  Graubünden   eine Auswahl
Kanton Jura  Jura   mindestens 3
Kanton Luzern  Luzern   mindestens 3
Kanton Neuenburg  Neuenburg   mindestens 3 Hinweis auf nicht-alkoholisches Angebot
Kanton Nidwalden  Nidwalden   eine Auswahl
Kanton Obwalden  Obwalden   eine Auswahl
Kanton St. Gallen  St. Gallen   mindestens 3
Kanton Schaffhausen  Schaffhausen   eine Auswahl
Kanton Solothurn  Solothurn   mindestens 3
Kanton Schwyz  Schwyz  
Kanton Thurgau  Thurgau  
Kanton Tessin  Tessin   mindestens 3
Kanton Uri  Uri   eine Auswahl
Kanton Waadt  Waadt   mindestens 3 Hinweis auf nicht-alkoholisches Angebot
Kanton Wallis  Wallis   eine Auswahl
Kanton Zug  Zug  
Kanton Zürich  Zürich   eine Auswahl

(Stand: 8. Juni 2017; Quelle: Bundesamt für Gesundheit[1])

Literaturverzeichnis Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. a b Sirup-Artikel. In: Webseite des Bundesamts für Gesundheit. 5. Mai 2017, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 26. November 2017; abgerufen am 8. Juni 2017.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bag.admin.ch
  2. Müller/Feller: Bernisches Verwaltungsrecht. 2008, S. 713.