Der Deutsche Kaiser war von 1871 bis 1918 das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches. Das deutsche Kaisertum wurde als Fortführung des 1806 erloschenen römisch-deutschen Kaisertums verstanden, hatte faktisch aber keine politischen Gemeinsamkeiten mit dieser monarchischen Herrschaftsform des Heiligen Römischen Reiches. Verfassungsrechtlich wurde das Kaiseramt durch die Artikel 11 der Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 sowie daraufhin der Bismarckschen Reichsverfassung vom 16. April 1871 begründet. Die symbolisch-zeremonielle Weihe erfolgte am 18. Januar 1871 durch eine Proklamation deutscher Fürsten und des Militärs im Spiegelsaal von Schloss Versailles bei Paris. Die ältere Bezeichnung für den Funktionsträger in der Verfassung des Norddeutschen Bundes lautete „Präsidium des Bundes“ oder „Bundespräsidium“. Die Verfassungsnorm behielt diese ältere Bezeichnung bei, die in der Praxis jedoch völlig hinter dem Kaisertitel zurücktrat.

Der deutsche Kaiser war ein konstitutioneller Monarch und das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches. Er war jedoch nur ein wichtiges Staatsorganen neben drei weiteren: dem Bundesrat, dem Reichstag als nationales Parlament und dem Reichskanzler. Das Kaiseramt war gemäß Artikel 11 der Verfassung in Personalunion mit dem des Königs von Preußen verbunden. Auf diese Weise sollte im offenen Widerspruch zum föderalen Prinzip eine preußische Vorherrschaft in Deutschland sichergestellt werden. Die Kaiser verfügten über weitreichende exekutive Vorrechte. Nach Artikel 53 und 63 hatte der Kaiser den Oberbefehl über Armee und Marine inne. Er konnte gemäß Artikel 15 den Reichskanzler ernennen und entlassen, wodurch er den Regierungskurs vorgeben konnte. Zusammen mit dem Bundesrat entschied der Kaiser nach Artikel 11 über Kriegserklärungen und Friedensschlüsse.