Das Nettoprinzip ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, im Jahresabschluss sämtliche Aufwands- und Ertragspositionen gesondert, also ohne Saldierung, auszuweisen (Verrechnungsverbot).[1]

Da die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses umso geringer wird, je größer die Zahl der Saldierungen und je unterschiedlicher die miteinander verrechneten Bilanz- bzw. Erfolgsposten sind, verlangt der Gesetzgeber in § 246 Abs. 2, § 275 Abs. 1 HGB grundsätzlich von allen Kaufleuten und Kapitalgesellschaften, sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge gesondert auszuweisen.

In einer nach dem Nettoprinzip aufgebauten Gewinn- und Verlustrechnung dürfen kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 und 2 HGB) ausnahmsweise bestimmte Aufwendungen und Erträge verrechnen und zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ zusammenfassen (§ 276 Satz 1 HGB).

Das gilt für Posten gem. § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 HGB:

  • Umsatzerlöse
  • Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  • andere aktivierte Eigenleistungen
  • sonstige betriebliche Erträge und
  • Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren und Leistungen (Materialaufwand)

sowie für Posten gem. § 275 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 HGB:

  • Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
  • Bruttoergebnis vom Umsatz und
  • sonstige betriebliche Erträge.

Für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) sind bei Anwendung des Gliederungsschemas des § 275 Abs. 5 HGB noch weitergehende Zusammenfassungen möglich (§ 276 Satz 2 HGB), insbesondere:

  • sonstige Erträge (Zusammenfassung der Bestandsmehrungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge und finanzielle Erträge, etwa Zinserträge, Wertpapiererträge, Beteiligungserträge),
  • sonstige Aufwendungen (Zusammenfassung der Bestandsminderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, die sonstigen betrieblichen Aufwendungen und die finanziellen Aufwendungen wie Zinsaufwendungen und Abschreibungen finanzieller Vermögensgegenstände).

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Hanno Kirsch: Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB: Brutto- oder Nettoprinzip Haufe.de, abgerufen am 11. September 2020.