Negative Rechtskraft

bedeutet, dass rechtsgeschäftlich begründete dingliche Rechte ohne Grundbucheintrag keinen Bestand haben (absolutes Eintragungsprinzip)

Negative Rechtskraft[1] bedeutet, dass rechtsgeschäftlich begründete dingliche Rechte ohne Grundbucheintrag keinen Bestand haben (absolutes Eintragungsprinzip), abgesehen von den Ausnahmen des ausserbuchlichen Rechtserwerbs (relatives Eintragungsprinzip).

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Negative Rechtskraft › Grundbuchrecht. Abgerufen am 2. Februar 2021.